BESCHLUSS 15 Juli Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Tenor Senatsbeschlusses 19 . Februar wird § Abs. offenbarer Unrichtigkeit berichtigt Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 Juli Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wird Berufungsgericht Beklagten erhobene Klage Herausgabe Teilflächen abgewiesen hat . Beschluss wird § Abs. ferner berichtigt Klägerin außergerichtlichen Kosten Beklagten Streitwert jeweils € insgesamt 12.271 € trägt . Beschluss wird § Abs. schließlich berichtigt Klägerin außergerichtlichen Kosten Rechtsverfolgung Beklagten Gesamtstreitwert € trägt . Gründen wird Beschluss § Abs. berichtigt Beklagten Beklagten Beklagten Beklagte gemeint ist . Gründe : Beschluss 19 . Februar hat Senat Revision nur Herausgabe Teilflächen gerichteten Klage zugelassen Tenor Gründen versehentlich Rubrum genannten Beklagten Ordnungsziffern bezeichnet . handelt offenbare Unrichtigkeit . beruht Berufungsgericht Ordnungsziffern zahlreichen weiteren Beklagten geführten erstinstanzlichen Verfahrens Tatbestand Entscheidungsgründen zwar beibehalten Rubrum aber andere Ordnungsnummern verwendet hatte Senat zugrunde gelegt hat . Rubrum Senatsbeschlusses genannten Beklagten dort bezeichneten Beklagten Gödde Stöppelmann Brögber hat Klägerin aber Herausgabeanspruch geltend gemacht . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung