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1.6 KiB

BESCHLUSS
28
.
Januar
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Juni
Antrag
Klägerin
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
werden
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert
.
Gründe
:
Klägerin
Zulassungsgrund
grundsätzlichen
Bedeutung
Rechtssache
§
Abs.
Satz
Nr.
geltend
macht
sind
Voraussetzungen
Beschwerdebegründung
dargelegt
vgl.
Senat
.
Auch
Übrigen
ist
Beschwerde
unbegründet
;
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
erforderlich
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
verletzt
Behauptung
Grundstück
habe
Verkehrswert
gehabt
Einholung
angebotenen
Sachverständigengutachtens
nachgegangen
ist
.
jetzt
Klägerin
Bezug
genommene
Vortrag
Tatsacheninstanzen
bietet
Anhaltspunkt
vereinbarten
Kaufpreis
hinausgehenden
Verkehrswert
.
Klägerin
gesehene
Divergenz
angefochtenen
Entscheidung
Bewertung
Anwartschaftsrechts
geht
abgedruckten
Entscheidung
II
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
besteht
;
Vergleichsentscheidung
besagt
Wert
Anwartschaftsrechts
.
II
.
Vorstehendem
ergibt
Prozesskostenhilfeantrag
fehlenden
Erfolgs
Rechtsmittels
zurückzuweisen
ist
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Gegenstandswert
ist
§
Abs.
berechnet
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
24.06.2009