BESCHLUSS 28 . Januar Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Juni Antrag Klägerin Bewilligung Prozesskostenhilfe Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde werden zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Gegenstandswert € . Gründe : Klägerin Zulassungsgrund grundsätzlichen Bedeutung Rechtssache § Abs. Satz Nr. geltend macht sind Voraussetzungen Beschwerdebegründung dargelegt vgl. Senat . Auch Übrigen ist Beschwerde unbegründet ; Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Satz Nr. ist erforderlich . Berufungsgericht hat Anspruch Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt Behauptung Grundstück habe Verkehrswert € gehabt Einholung angebotenen Sachverständigengutachtens nachgegangen ist . jetzt Klägerin Bezug genommene Vortrag Tatsacheninstanzen bietet Anhaltspunkt vereinbarten Kaufpreis hinausgehenden Verkehrswert . Klägerin gesehene Divergenz angefochtenen Entscheidung Bewertung Anwartschaftsrechts geht abgedruckten Entscheidung II . Zivilsenats Bundesgerichtshofs besteht ; Vergleichsentscheidung besagt Wert Anwartschaftsrechts . II . Vorstehendem ergibt Prozesskostenhilfeantrag fehlenden Erfolgs Rechtsmittels zurückzuweisen ist . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Gegenstandswert ist § Abs. berechnet . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 24.06.2009