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1002 lines
8.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
;
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Zahlungen
Zwangsverwalter
Erfüllung
§
Abs.
zugewiesenen
Aufgaben
Gläubiger
leistet
muss
Schuldner
Wirkung
§
Abs.
Nr.
gelten
lassen
.
Begleichung
rückständiger
Hausgelder
rückständiger
Sonderumlagen
gehört
Pflichtenkreis
Zwangsverwalters
.
Zahlungen
können
Schuldner
Anerkenntnis
Sinne
§
Nr.
zugerechnet
werden
.
Urteil
9
.
Dezember
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
29
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Mai
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
14
.
Oktober
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Eigentümer
Wohnungen
Wohnungseigentumsanlage
.
Klägerin
ist
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
.
Beklagte
hatte
Verwalterin
Sonderverwaltervertrag
geschlossen
bevollmächtigte
etwaige
Sonderumlagen
eingehenden
Mietzahlungen
begleichen
.
29
.
Juni
beschlossen
Wohnungseigentümer
Erhebung
August
fälligen
Sonderumlage
.
Wohnungen
Beklagten
entfielen
insgesamt
7.758,48
.
Zahlungsaufforderung
teilte
Beklagte
Verwalterin
Schreiben
24
.
29
.
August
Sonderumlage
Zahlungen
leisten
werde
.
Antwortschreiben
30
.
August
reagierte
Beklagte
.
Zeit
August
November
nahm
Verwalterin
Mieteinnahmen
Beklagten
Teilzahlungen
Sonderumlage
.
Ende
wurde
Zwangsverwaltung
Wohnungen
Beklagten
angeordnet
.
Zwangsverwalter
zahlte
Oktober
Sonderumlage
.
restlichen
Betrages
hat
Klägerin
Erlass
Mahnbescheids
beantragt
Beklagten
14
Juli
zugestellt
worden
ist
.
Widerspruch
hat
Amtsgericht
Zahlung
verurteilt
.
Berufung
hat
Erfolg
gehabt
.
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Ansicht
Berufungsgerichts
greift
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
.
Teilzahlung
Zwangsverwalters
Oktober
Beklagte
zurechnen
lassen
müsse
habe
Verjährung
§
Abs.
Nr.
erneut
begonnen
.
gelte
Verwalterin
Jahr
vorgenommenen
Teilzahlungen
.
habe
Vollmacht
Beklagten
gehandelt
.
stünden
Schreiben
Beklagten
August
Antwortschreiben
Verwalterin
Grund
Sonderumlage
dargelegt
habe
entgegengetreten
sei
.
II
.
Revision
ist
zulässig
begründet
.
1
.
ist
insbesondere
statthaft
Senat
Revisionszulassung
Berufungsgericht
gebunden
ist
§
Abs.
Satz
.
besteht
allerdings
Veranlassung
Hinweis
Zulassung
Revision
Vorliegen
Zulassungsgründen
§
Abs.
Satz
ankommt
Voraussetzungen
Berufungsgericht
sorgfältig
prüfen
sind
.
hier
angenommene
Zulassungsgrund
grundsätzlichen
Bedeutung
kommt
nur
Betracht
aufgeworfene
Rechtsfrage
entscheidungserheblich
ist
Senat
Beschluss
27
.
März
.
ist
verneinen
Berufungsgericht
Entscheidung
Alternativbegründung
gestützt
hat
Frage
Schuldner
Zahlungen
Zwangsverwalters
Wirkung
Abs.
Nr.
gelten
lassen
muss
Bedeutung
ist
.
2
.
Revision
ist
begründet
.
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
ist
Anspruch
Klägerin
verjährt
.
Rechtsfehlerhaft
misst
Berufungsgericht
Teilzahlung
Zwangsverwalters
Sonderumlage
Wirkung
Anerkenntnisses
Beklagten
§
Abs.
Nr.
Neubeginn
Verjährung
führt
.
§
Abs.
Nr.
beginnt
Verjährung
erneut
Schuldner
Gläubiger
Anspruch
Abschlagszahlung
Zinszahlung
Sicherheitsleistung
anderer
Weise
anerkennt
.
verjährungsunterbrechendes
Anerkenntnis
genügt
tatsächliches
Verhalten
Schuldners
Gläubiger
Bewusstsein
Bestehen
Forderung
unzweideutig
entnehmen
lässt
Gläubiger
vertrauen
darf
Schuldner
Ablauf
Verjährung
berufen
wird
Urteil
1
.
März
.
Anerkenntnis
Schuldners
steht
allgemeinen
Regeln
gleich
Rechtsgeschäfts
Gesetzes
ermächtigt
ist
Schuldner
handeln
Urteil
3
.
Dezember
ZR
2/68
.
Vollstreckungsschuldner
Zwangsverwaltung
verliert
Beschlagnahme
Recht
beschlagnahmte
Grundstück
verwalten
benutzen
§
Abs.
.
Befugnisse
werden
Zwangsverwalter
ausgeübt
insoweit
Träger
Rechte
Pflichten
Vollstreckungsschuldners
Stelle
tritt
.
Nimmt
Zwangsverwalter
Erfüllung
§
Abs.
zugewiesenen
Aufgaben
Zahlungen
Gläubiger
wird
Schuldner
so
behandelt
seien
selbst
geleistet
worden
.
Zahlungen
kommt
nur
Erfüllungswirkung
Schuldners
vielmehr
muss
auch
Wirkung
§
Abs.
Nr.
gelten
lassen
.
Allerdings
tritt
Zwangsverwalter
nur
insoweit
Stelle
ausdrücklich
Pflichtenkreis
ergibt
Wedekind/Wedekind
Zwangsverwaltung
.
.
hat
gemäß
§
Abs.
Recht
Pflicht
Handlungen
vorzunehmen
erforderlich
sind
Grundstück
wirtschaftlichen
Bestand
erhalten
ordnungsmäßig
benutzen
.
Ausgaben
ordnungsgemäßen
Durchführung
Zwangsverwaltung
erforderlich
sind
hat
§
Abs.
Teilungsplan
Anordnung
Vollstreckungsgerichts
Nutzungen
Grundstücks
vorweg
bestreiten
.
Ausgaben
Verwaltung
zählt
Vollstreckung
Wohnungseigentum
auch
laufende
Hausgeld
Sinne
§
Abs.
Satz
ZVG
Senat
Beschluss
15
.
Oktober
.
.
.
Zahlungen
fallen
§
Abs.
festgelegten
Pflichtenkreis
Zwangsverwalters
.
vorweg
bestreitenden
Ausgaben
Verwaltung
gehören
hingegen
Beschlagnahme
fällig
gewordenen
rückständigen
Hausgelder
11
.
Aufl
.
§
.
;
Riecke/Schmid/Elzer
3
.
Aufl
.
§
.
227
;
Jennißen
2
.
Aufl
.
.
;
§
.
15
;
Dassler/
13
.
Aufl
.
§
.
.
gilt
auch
rückständige
Sonderumlagen
.
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
nur
gerichtlichen
Verteilungsverfahren
berücksichtigen
Gemeinschaft
Ansprüche
Zwangsverwaltung
betreibt
11
.
Aufl
.
§
.
.
Hier
hat
Zwangsverwalter
selbständig
Teilzahlung
Anordnung
Zwangsverwaltung
Wohnungseigentümergemeinschaft
beschlossene
rückständige
Sonderumlage
geleistet
.
war
Pflichtenkreis
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
erfasst
.
Handlung
kann
gesetzlich
ermächtigt
war
Beklagten
Anerkenntnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
zugerechnet
werden
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
anderen
Gründen
richtig
.
Alternativbegründung
Teilzahlungen
Verwalterin
führten
Neubeginn
Verjährung
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Auch
Zahlungen
können
Beklagten
Anerkenntnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
zugerechnet
werden
.
Berufungsgericht
weist
lediglich
Verwalterin
Sonderverwaltervertrag
18
November
bevollmächtigt
worden
sei
verwalteten
Mieteinnahmen
Zahlungen
Sonderumlagen
vorzunehmen
.
meint
zwar
Beklagte
"
Recht
"
Schreiben
August
hinweise
Verwalterin
mitteilte
werde
Sonderumlage
Zahlungen
leisten
auch
Verwalterin
sei
bevollmächtigt
.
Frage
rechtliche
Bedeutung
Schreiben
zukommt
insbesondere
teilweiser
Widerruf
erteilten
Vollmacht
§
Satz
auszulegen
sind
setzt
jedoch
.
Senat
kann
Berufungsgericht
unterlassene
Auslegung
selbst
vornehmen
weitere
tatsächliche
Feststellungen
Betracht
kommen
vgl.
Urteil
25
.
September
.
führt
Ergebnis
Beklagte
Verwalterin
erteilte
Vollmacht
teilweise
widerrufen
hat
.
Beklagte
brachte
Schreiben
unmissverständlich
Ausdruck
Sonderumlage
bezahlen
werde
.
Formulierung
"
auch
Verwalterin
sei
bevollmächtigt
"
kann
Zusammenhang
nur
dahingehend
verstanden
werden
Verwalterin
untersagte
Namen
Zahlungen
beschlossene
Sonderumlage
leisten
.
liegt
strittige
Sonderumlage
geht
teilweiser
Widerruf
erteilten
Vollmacht
.
Schweigen
Beklagten
Antwortschreiben
Verwalterin
30
.
August
stellt
Widerruf
Vollmachtswiderrufs
.
bloße
Schweigen
ist
regelmäßig
Willenserklärung
Urteil
24
.
September
.
Willenserklärung
ist
nur
dann
anzusehen
ausnahmsweise
Erklärungswert
zukommt
vgl.
Ganzen
Senat
Beschluss
19
.
September
.
ist
hier
verneinen
.
Verwalterin
hatte
Antwortschreiben
lediglich
hingewiesen
Auffassung
Beklagten
Eigentum
sanierten
Objekt
erworben
haben
sei
richtig
.
etwaigen
Willen
teilweisen
Widerrufs
Vollmacht
verwalteten
Mieteinnahmen
Beklagten
Zahlung
strittigen
Sonderumlage
verwenden
hat
hingegen
Ausdruck
verliehen
.
Bereits
kann
Sicht
Verwalterin
Schweigen
Beklagten
Antwortschreiben
Erklärungswert
beigemessen
werden
sei
nun
doch
Begleichung
Sonderumlage
Verwalterin
einverstanden
.
Verjährungsfrist
Regelungen
§
§
Abs.
31
.
Dezember
endete
vermochte
Zustellung
Mahnbescheids
Juli
Verjährung
hemmen
.
-9-
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
hat
Sache
selbst
entscheiden
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
erfolgt
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Klage
ist
abzuweisen
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung