You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1680 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Einverständnis
Abs.
Nr.
bezieht
nur
Mitbenutzung
auch
Unentgeltlichkeit
.
muss
ausdrücklich
erklärt
kann
auch
konkludentes
Verhalten
Ausdruck
gebracht
werden
klar
ergibt
Mitbenutzung
bloß
geduldet
werden
soll
.
Urteil
29
.
Januar
OLG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerinnen
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
18
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägerinnen
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerinnen
sind
Eigentümerinnen
etwa
großen
Grundstücks
Havel
heute
Wirtschaftsgebäude
Schuppen
70er
Jahren
errichtete
Garagen
befinden
.
Grundstück
wurde
ursprünglich
Fuhrunternehmen
Rechtsvorgängers
Klägerinnen
genutzt
;
grenzte
Zeitpunkt
öffentliche
Straße
.
Jahre
wurden
Nachbargrundstücke
Errichtung
Wohnungsneubaukomplexes
Aufbaugesetz
enteignet
.
Zuge
Maßnahme
wurde
Rechtsvorgänger
Klägerinnen
öffentliche
Straße
grenzende
große
Teil
Grundstücks
Tiefe
m
Entschädigung
5.790
Anlegung
Grünstreifens
Straße
enteignet
.
Zufahrt
Grundstück
Klägerinnen
sonst
Zufahrt
hat
dient
etwa
m
breiter
Kopfsteinpflaster
befestigter
Weg
Nordrand
enteigneten
Streifens
.
Klägerinnen
möchten
Grundstück
verkaufen
verlangen
Beklagten
Einräumung
Grunddienstbarkeit
Absicherung
Zufahrt
Grundstück
.
meinen
Beklagte
schulde
unentgeltlich
.
etwa
geschuldetes
Entgelt
belaufe
allenfalls
einmalig
Ausgestaltung
Rente
jährlich
.
Landgericht
hat
Beklagte
verurteilt
jeweiligen
Eigentümers
Grundstücks
Klägerinnen
Grunddienstbarkeit
beantragten
Inhalt
bewilligen
jedoch
Zug
Zug
Zahlung
monatlichen
Rente
einmaligen
Entgelts
.
Oberlandesgericht
hat
Berufungen
Parteien
Maßgabe
zurückgewiesen
Verurteilung
Beklagten
Bewilligung
Grunddienstbarkeit
Zug
Zug
Zahlung
einmaligen
Entgelts
erfolgt
.
richtet
Oberlandesgericht
zugelassene
Revision
Klägerinnen
weiterhin
Verurteilung
Beklagten
unentgeltlichen
Bewilligung
Grunddienstbarkeit
hilfsweise
Herabsetzung
Entgelts
einmalig
monatlich
anstreben
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
können
Klägerinnen
Beklagten
§
Abs.
Einräumung
Grunddienstbarkeit
enteigneten
Streifen
verlangen
Zufahrt
eingeschlossenen
Grundstück
abzusichern
.
Beklagte
habe
Einräumung
Grunddienstbarkeit
aber
§
Abs.
Satz
Zahlung
einmaligen
Entgeltes
abhängig
machen
dürfen
.
Anspruch
Entgelt
scheide
§
Abs.
Nr.
zwar
Eigentümer
Zufahrt
genutzten
Grundstücks
Mitbenutzung
einverstanden
erklärt
habe
.
Einverständnis
müsse
aber
dauernde
unentgeltliche
Nutzung
beziehen
müsse
ausdrücklich
erklärt
so
doch
jedenfalls
eindeutig
sein
.
sei
hier
festzustellen
.
Beklagte
könne
Einräumung
Grunddienstbarkeit
§
Abs.
Satz
Nr.
auch
Zahlung
vollen
Einräumung
Wegerechts
beanspruchten
Art
üblichen
Entgelts
abhängig
machen
Klägerinnen
Grundstück
verkaufen
wollten
.
Entgelt
entspreche
Werteinbuße
dienende
Grundstück
Belastung
erleide
.
bemisst
Berufungsgericht
sachverständig
beraten
.
II
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
gegebenen
Begründung
lässt
Verurteilung
Beklagten
Bewilligung
beantragten
Grunddienstbarkeit
nur
Zug
Zug
Zahlung
einmaligen
Betrags
rechtfertigen
.
1
.
Klägerinnen
können
Beklagten
Anfechtung
Berufungsurteils
nur
Klägerinnen
rechtskräftig
feststeht
§
Abs.
Bestellung
Grunddienstbarkeit
Sicherung
Zufahrt
Grundstück
verlangen
.
Beklagte
kann
Erfüllung
Anspruchs
§
Abs.
Satz
Zahlung
einmaligen
Entgelts
abhängig
machen
Entgelt
Abs.
Satz
zusteht
.
2
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Mitbenutzer
Grundstückseigentümer
§
Abs.
Satz
Sachen
grundsätzlich
Zahlung
Entgeltes
verpflichtet
ist
.
Entgelt
entspräche
hier
§
Abs.
Satz
Nr.
auch
vollen
Betrag
beanspruchten
Dienstbarkeit
verbundenen
Beeinträchtigung
üblichen
Entgelts
Klägerinnen
Grundstück
verkaufen
Nutzung
herrschenden
Mitbenutzung
belasteten
Grundstücks
ändern
möchten
.
noch
getan
haben
wäre
unerheblich
Ausgleich
einmaligen
Zahlung
erfolgen
soll
Änderung
Nutzung
Klägerinnen
feststeht
.
Berufungsgericht
hat
schließlich
Regelung
§
Abs.
Satz
zutreffend
entnommen
Wahlrecht
einmaligen
Rentenzahlung
abweichend
§
Nutzer
Schuldner
Entgelts
Grundstückseigentümer
Gläubiger
zustehen
soll
.
3
.
gegebene
Begründung
trägt
aber
weitere
Annahme
Berufungsgerichts
Anspruch
sei
§
Abs.
Nr.
ausgeschlossen
.
Gegenteil
ist
vielmehr
möglich
.
Unscharf
ist
schon
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
.
Abs.
Nr.
ist
Anspruch
Grundstückseigentümers
Entgelt
ausgeschlossen
Eigentümer
Mitbenutzung
einverstanden
erklärt
hat
.
kommt
Verhalten
jetzigen
Eigentümers
unmittelbaren
Rechtsvorgänger
Berufungsgericht
aber
ausgeht
.
Einverständnis
muss
Inanspruchnahme
Mitbenutzung
arg
.
§
Abs.
Nr.
Ablauf
2
.
Oktober
erklärt
worden
sein
.
Auch
Gesetzgeber
ist
ausgegangen
Aufnahme
Fortsetzung
Mitbenutzung
erklärt
werden
muss
vgl.
Entwurfsbegründung
.
S.
.
Maßgeblich
ist
hier
Verwaltung
früheren
Volkseigentums
zuständigen
Stellen
Nutzung
Wegs
enteigneten
Grünstreifen
Rechtsvorgänger
Klägerinnen
Garagenmieter
einverstanden
waren
.
Einverständnis
damaligen
Eigentümers
muss
Ansicht
Berufungsgerichts
nur
Mitbenutzung
auch
Unentgeltlichkeit
beziehen
.
Frage
ist
allerdings
umstritten
.
Berufungsgericht
geteilten
Ansicht
muss
Einverständnis
nur
Mitbenutzung
auch
Unentgeltlichkeit
beziehen
4
.
Aufl
.
Rdn
.
10
;
Toussaint
Offene
Vermögensfragen
§
Rdn
.
5
;
Vossius
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Gegenmeinung
genügt
Eigentümer
Mitbenutzung
einverstanden
ist
Eickmann
Rdn
.
6
;
Frenz
:
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz
§
Rdn
.
3
;
Baumgart
Rädler/Raupach/Bezzenberger
Vermögen
ehemaligen
Rdn
.
.
Ansichten
werden
näher
begründet
.
Senat
hat
Frage
bislang
offen
gelassen
Urt
.
12
.
Januar
.
entscheidet
jetzt
zweiten
Sinne
.
Wortlaut
Vorschrift
kommt
Einverständnis
Mitbenutzung
auch
Einverständnis
Unentgeltlichkeit
.
Wortlaut
abweichenden
Sinne
lässt
Vorschrift
nur
auslegen
Wortlaut
zugedachten
Zweck
entspricht
.
ist
Fall
.
Einräumung
Dienstbarkeit
kann
§
Abs.
verschiedenen
Gruppen
Nutzern
beansprucht
werden
.
sind
Mitbenutzer
Grundstückseigentümer
Mitbenutzung
verständigt
Verständigung
aber
ausdrücklich
konkludent
anderen
Vereinbarung
:
Senat
.
12
.
Mai
489
;
Urt
.
7
November
279
;
Urt
.
14
November
schriftlich
festgehalten
Ergebnis
allein
rechtliche
Absicherung
Gewollten
Mitbenutzungsrecht
versäumt
haben
.
andere
Gruppe
bilden
Mitbenutzer
bestandsfeste
Mitbenutzung
Senat
.
19
.
Juni
Verständigung
Grundstückseigentümer
erreicht
haben
.
beruht
günstigsten
Fall
Duldung
betroffenen
Grundstückseigentümers
.
kann
aber
auch
Wissen
Umständen
sogar
Willen
entstanden
sein
.
Fehlen
Verständigung
Grundstückseigentümer
rechtfertigt
Auffassung
Gesetzgebers
abweichende
Behandlung
.
Liegt
Verständigung
erleidet
Grundstückseigentümer
Wertung
Gesetzgebers
Nachholung
noch
fehlenden
grundbuchlichen
Absicherung
Formen
bürgerlichen
Rechts
zusätzlichen
ausgleichsbedürftigen
Nachteil
Dienstbarkeit
erzielte
Rechtszustand
schon
Zeiten
gewollten
entspricht
Entwurfsbegründung
BT-Drucks
.
S.
.
Anders
liegt
Einschätzung
Gesetzgebers
Grundstückseigentümer
Einverständnis
Mitbenutzung
erteilt
hat
.
muss
dann
zwar
Hinblick
Vertrauensschutz
weiteren
Voraussetzungen
§
§
Mitbenutzung
Dauer
hinnehmen
darf
aber
Ausgleich
beanspruchen
Mitbenutzung
eingelassen
hat
.
Wertungsansatz
kommt
allein
Zustimmung
Mitbenutzung
aber
Ergebnis
Beteiligten
Frage
Entgelts
erörtert
haben
.
Ansatz
bringt
Vorschrift
eindeutig
Ausdruck
.
abweichende
Auslegung
ist
Raum
.
Einverständnis
braucht
schließlich
ausdrücklich
erklärt
werden
.
Grundstückseigentümer
kann
auch
schlüssiges
Verhalten
Ausdruck
bringen
Mitbenutzung
bloß
duldet
einverstanden
ist
.
Frage
ist
ebenfalls
umstritten
.
Ansicht
muss
Einverständnis
ausdrücklich
erklärt
werden
;
aaO
§
Rdn
.
10
;
Rdn
.
;
Frenz
aaO
§
Rdn
.
3
;
aaO
§
Rdn
.
.
-9-
anderer
Ansicht
kann
Einverständnis
auch
konkludent
erklärt
werden
Vossius
aaO
§
Rdn
.
.
Senat
folgt
zweiten
Meinung
.
Einverständnis
§
Abs.
Nr.
unterliegt
bestimmten
Form
.
Gesetzgeber
verlangt
anders
gemäß
§
312d
Abs.
Ausschluss
Widerrufsrechts
Verträgen
Dienstleistungen
Wunsch
Verbrauchers
Seiten
vollständig
erfüllt
worden
sind
auch
Einverständnis
ausdrücklich
erklärt
werden
muss
.
hat
Folge
Einverständnis
andere
rechtsgeschäftliche
Erklärung
nur
ausdrücklich
erklärt
werden
kann
auch
konkludentes
Verhalten
vgl.
.
14
.
März
;
OLG
f.
;
69
.
Aufl
.
Einf
.
§
Rdn
.
.
Strengere
Anforderungen
könnten
nur
gelten
Zweck
Vorschrift
entspräche
.
ist
indessen
Fall
.
Gesetzgeber
möchte
Grundstückseigentümer
Mitbenutzung
einverstanden
erklärt
hat
Anspruch
Entgelt
abschneiden
Einräumung
Dienstbarkeit
wertender
Betrachtung
zusätzliche
Vermögenseinbuße
bedeutet
.
Vorstellung
Gesetzgebers
liegt
Einverständnis
Mitbenutzung
auch
Verzicht
erst
Wirksamwerden
Beitritts
eingeführten
Anspruch
Entgelt
strengere
Anforderung
stellen
wären
Senat
.
30
.
September
BGH-Report
4
.
Vielmehr
fehlt
schon
Bereinigungstatbestand
Ausgleich
Entgelt
erfordert
.
Gesichtspunkt
ist
allein
entscheidend
Grundstückseigentümer
mehr
getan
hat
Mitbenutzung
bloß
hinzunehmen
Verhalten
klar
ergibt
.
Form
"
Mehr
"
Ausdruck
gekommen
ist
ist
Gesetzgeber
verfolgten
Wertung
unerheblich
.
4
.
Urteil
kann
schon
Ausgangspunktes
Einverständnis
müsse
auch
Unentgeltlichkeit
beziehen
Bestand
haben
.
erweist
auch
anderen
Grund
richtig
vgl.
.
wäre
zwar
Fall
Klägerinnen
hinreichend
klare
konkludente
Einverständnis
Grundstückseigentümers
Mitbenutzung
schlüssig
dargelegt
hätten
.
Revisionsverfahren
wahr
unterstellenden
Vortrag
Klägerinnen
lag
Aufnahme
Mitbenutzung
enteigneten
Grünstreifens
konkludente
Zustimmung
indessen
.
Klägerinnen
haben
vorgetragen
heute
vorhandene
Weg
sei
Enteignung
Grundstücks
Zusammenhang
Gestaltung
Grünstreifens
bislang
Rechtsvorgänger
Klägerinnen
gehörenden
Grundstück
angelegt
gepflastert
worden
.
läge
vorbeschriebenen
Sinne
klares
konkludentes
Einverständnis
Mitbenutzung
Grünstreifens
.
Weg
diente
allein
Zufahrt
Grundstück
Klägerinnen
.
Pflasterung
Wegs
hatte
ersichtlich
nur
Zweck
Befahren
Fuhrwerken
Fuhrunternehmens
ermöglichen
damals
Grundstück
betrieben
wurde
.
Maßnahmen
damaligen
Rat
Stadt
Träger
Enteignungsbescheid
10
.
Mai
bezeichnet
wird
stellen
Einladung
Mitbenutzung
so
doch
eindeutigen
Hinweis
Einverständnis
Maßnahmen
ermöglichten
Mitbenutzung
.
ändert
Annahme
Berufungsgerichts
Rechtsvorgänger
Klägerinnen
Entschädigung
gezahlt
worden
ist
.
Berechnung
Entschädigung
ist
Gegenteil
Argument
bestehende
Einverständnis
damaligen
Rats
Stadt
eingesetzten
Rechtsträgers
Volkseigentum
weiteren
Benutzung
Zufahrt
Enteignung
Mitbenutzung
Volkseigentum
Rechtsvorgänger
Klägerinnen
.
vorgelegten
Berechnung
ergibt
nämlich
Entschädigung
ausschließlich
verhältnismäßig
kleinen
Grundstücksstreifen
öffentlichen
Straße
gezahlt
worden
ist
Grünstreifen
vorgesehen
war
nach
vor
verwendet
wird
.
Art
Berechnung
war
nur
möglich
Einverständnis
weiteren
Benutzung
Zufahrt
bestand
.
Andernfalls
hätte
Enteignung
öffentlichen
Straße
gelegenen
Grundstücksstreifens
auch
förmlich
enteignete
übrige
große
Grundstück
weitgehend
entwertet
dann
zugangslos
geworden
wäre
.
Entschädigung
hätte
dann
deutlich
höher
ausfallen
müssen
.
Klägerinnen
haben
ferner
vorgetragen
Grundstück
hätten
Mieter
Rechtsvorgängers
staatlicher
Bauzustimmung
heute
noch
vorhandenen
Garagen
errichtet
.
Auch
Umstand
genügt
vorliegenden
Fall
Ausdruck
hinreichend
klaren
konkludenten
Einverständnisses
Grundstückseigentümers
.
Bauzustimmung
erging
zwar
§
Abs.
Verordnung
Bevölkerungsbauwerke
8
November
.
S.
Vorgängerregelungen
unbeschadet
Rechte
Dritter
.
kommt
grundsätzlich
Zustimmung
Grundstückseigentümers
selbst
.
Hier
liegt
aber
entscheidende
Besonderheit
.
Plänen
Garagennutzer
Klägerinnen
vorgelegten
Verwaltungsvorgängen
Bauzustimmungsanträgen
damaligen
Rat
Stadt
entsprechend
§
Abs.
Nr.
Verordnung
Bevölkerungsbauwerke
Nachweis
Nutzungsverhältnisse
Erschließung
beigefügt
hatten
ergibt
nur
Garagen
Grundstück
Klägerinnen
errichtet
werden
sollten
.
geht
vielmehr
auch
Errichtung
Nutzung
Garagen
nur
möglich
waren
schon
seinerzeit
vorhandene
Zufahrt
Volkseigentum
genutzt
werden
konnte
.
durfte
Baubehörde
Rats
Stadt
Unantastbarkeit
Volkseigentum
vgl.
§
Abs.
Satz
.
nur
zulassen
verantwortliche
Rechtsträger
Enteignungsunterlagen
ehemals
volkseigene
Betrieb
Kommunale
Wohnungswirtschaft
einverstanden
war
.
Erteilung
Bauzustimmung
kann
Einverständnis
Grundstückseigentümers
Mitbenutzung
geschlossen
werden
.
.
Gesichtspunkte
hat
Berufungsgericht
Ansatz
folgerichtig
aufgeklärt
.
Sache
ist
Entscheidung
reif
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
folgendes
:
1
.
Beklagte
hat
zwar
Vortrag
Klägerinnen
Anlegung
Wegs
Grünstreifen
Bauzustimmungen
bestritten
.
hat
Bestreiten
aber
näher
substantiiert
.
berechtigt
war
erscheint
zweifelhaft
.
Beklagte
dürfte
nämlich
sekundäre
Darlegungslast
Vorgänge
treffen
selbst
überblickt
.
Vorgänge
sind
hängt
wesentlich
Beklagte
früheren
volkseigene
Betrieb
Kommunale
Wohnungswirtschaft
hervorgegangen
Neugründung
ist
.
ersten
Fall
wäre
berücksichtigen
frühere
volkseigenen
Betrieb
Rechtsträger
ordnungsgemäße
Verwaltung
Volkseigentums
verantwortlich
war
.
2
.
Sollte
neue
Verhandlung
Ergebnis
führen
auch
konkludentes
Einverständnis
Eigentümers
vorliegt
ist
prüfen
Sachverständigengutachten
Höhe
Entgelts
überzeugt
.
verständige
stützt
Bewertung
entscheidend
Annahme
mittigen
Verlaufs
Wegs
realistischen
Möglichkeit
vollen
Ausnutzung
planungsrechtlich
zulässigen
Bauvolumens
.
Annahmen
haben
Klägerinnen
angegriffen
.
hat
Sachverständige
eingeräumt
erste
Annahme
falsch
ist
.
zweite
Annahme
hat
Lagenachteile
Grundstücks
Wesentlichen
nur
Kreativität
Architekten
Hinweis
Bebauung
sehr
kleinen
Grundstücks
.
verteidigt
.
Schwächen
Gutachtens
hat
fungsgericht
Urteil
auseinandergesetzt
.
müsste
nachgegangen
werden
Entgeltanspruch
bejahen
sein
sollte
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
18.06.2009