NAMEN Verkündet : 29 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Einverständnis Abs. Nr. bezieht nur Mitbenutzung auch Unentgeltlichkeit . muss ausdrücklich erklärt kann auch konkludentes Verhalten Ausdruck gebracht werden klar ergibt Mitbenutzung bloß geduldet werden soll . Urteil 29 . Januar OLG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerinnen wird Urteil 5 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 18 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägerinnen erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerinnen sind Eigentümerinnen etwa großen Grundstücks Havel heute Wirtschaftsgebäude Schuppen 70er Jahren errichtete Garagen befinden . Grundstück wurde ursprünglich Fuhrunternehmen Rechtsvorgängers Klägerinnen genutzt ; grenzte Zeitpunkt öffentliche Straße . Jahre wurden Nachbargrundstücke Errichtung Wohnungsneubaukomplexes Aufbaugesetz enteignet . Zuge Maßnahme wurde Rechtsvorgänger Klägerinnen öffentliche Straße grenzende große Teil Grundstücks Tiefe m Entschädigung 5.790 Anlegung Grünstreifens Straße enteignet . Zufahrt Grundstück Klägerinnen sonst Zufahrt hat dient etwa m breiter Kopfsteinpflaster befestigter Weg Nordrand enteigneten Streifens . Klägerinnen möchten Grundstück verkaufen verlangen Beklagten Einräumung Grunddienstbarkeit Absicherung Zufahrt Grundstück . meinen Beklagte schulde unentgeltlich . etwa geschuldetes Entgelt belaufe allenfalls einmalig € Ausgestaltung Rente € jährlich . Landgericht hat Beklagte verurteilt jeweiligen Eigentümers Grundstücks Klägerinnen Grunddienstbarkeit beantragten Inhalt bewilligen jedoch Zug Zug Zahlung monatlichen Rente € einmaligen Entgelts € . Oberlandesgericht hat Berufungen Parteien Maßgabe zurückgewiesen Verurteilung Beklagten Bewilligung Grunddienstbarkeit Zug Zug Zahlung einmaligen Entgelts € erfolgt . richtet Oberlandesgericht zugelassene Revision Klägerinnen weiterhin Verurteilung Beklagten unentgeltlichen Bewilligung Grunddienstbarkeit hilfsweise Herabsetzung Entgelts einmalig € monatlich € anstreben . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts können Klägerinnen Beklagten § Abs. Einräumung Grunddienstbarkeit enteigneten Streifen verlangen Zufahrt eingeschlossenen Grundstück abzusichern . Beklagte habe Einräumung Grunddienstbarkeit aber § Abs. Satz Zahlung einmaligen Entgeltes abhängig machen dürfen . Anspruch Entgelt scheide § Abs. Nr. zwar Eigentümer Zufahrt genutzten Grundstücks Mitbenutzung einverstanden erklärt habe . Einverständnis müsse aber dauernde unentgeltliche Nutzung beziehen müsse ausdrücklich erklärt so doch jedenfalls eindeutig sein . sei hier festzustellen . Beklagte könne Einräumung Grunddienstbarkeit § Abs. Satz Nr. auch Zahlung vollen Einräumung Wegerechts beanspruchten Art üblichen Entgelts abhängig machen Klägerinnen Grundstück verkaufen wollten . Entgelt entspreche Werteinbuße dienende Grundstück Belastung erleide . bemisst Berufungsgericht sachverständig beraten € . II . Erwägungen halten rechtlichen Prüfung stand . gegebenen Begründung lässt Verurteilung Beklagten Bewilligung beantragten Grunddienstbarkeit nur Zug Zug Zahlung einmaligen Betrags € rechtfertigen . 1 . Klägerinnen können Beklagten Anfechtung Berufungsurteils nur Klägerinnen rechtskräftig feststeht § Abs. Bestellung Grunddienstbarkeit Sicherung Zufahrt Grundstück verlangen . Beklagte kann Erfüllung Anspruchs § Abs. Satz Zahlung einmaligen Entgelts abhängig machen Entgelt Abs. Satz zusteht . 2 . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Mitbenutzer Grundstückseigentümer § Abs. Satz Sachen grundsätzlich Zahlung Entgeltes verpflichtet ist . Entgelt entspräche hier § Abs. Satz Nr. auch vollen Betrag beanspruchten Dienstbarkeit verbundenen Beeinträchtigung üblichen Entgelts Klägerinnen Grundstück verkaufen Nutzung herrschenden Mitbenutzung belasteten Grundstücks ändern möchten . noch getan haben wäre unerheblich Ausgleich einmaligen Zahlung erfolgen soll Änderung Nutzung Klägerinnen feststeht . Berufungsgericht hat schließlich Regelung § Abs. Satz zutreffend entnommen Wahlrecht einmaligen Rentenzahlung abweichend § Nutzer Schuldner Entgelts Grundstückseigentümer Gläubiger zustehen soll . 3 . gegebene Begründung trägt aber weitere Annahme Berufungsgerichts Anspruch sei § Abs. Nr. ausgeschlossen . Gegenteil ist vielmehr möglich . Unscharf ist schon Ausgangspunkt Berufungsgerichts . Abs. Nr. ist Anspruch Grundstückseigentümers Entgelt ausgeschlossen Eigentümer Mitbenutzung einverstanden erklärt hat . kommt Verhalten jetzigen Eigentümers unmittelbaren Rechtsvorgänger Berufungsgericht aber ausgeht . Einverständnis muss Inanspruchnahme Mitbenutzung arg . § Abs. Nr. Ablauf 2 . Oktober erklärt worden sein . Auch Gesetzgeber ist ausgegangen Aufnahme Fortsetzung Mitbenutzung erklärt werden muss vgl. Entwurfsbegründung . S. . Maßgeblich ist hier Verwaltung früheren Volkseigentums zuständigen Stellen Nutzung Wegs enteigneten Grünstreifen Rechtsvorgänger Klägerinnen Garagenmieter einverstanden waren . Einverständnis damaligen Eigentümers muss Ansicht Berufungsgerichts nur Mitbenutzung auch Unentgeltlichkeit beziehen . Frage ist allerdings umstritten . Berufungsgericht geteilten Ansicht muss Einverständnis nur Mitbenutzung auch Unentgeltlichkeit beziehen 4 . Aufl . Rdn . 10 ; Toussaint Offene Vermögensfragen § Rdn . 5 ; Vossius 2 . Aufl . Rdn . . Gegenmeinung genügt Eigentümer Mitbenutzung einverstanden ist Eickmann Rdn . 6 ; Frenz : Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz § Rdn . 3 ; Baumgart Rädler/Raupach/Bezzenberger Vermögen ehemaligen Rdn . . Ansichten werden näher begründet . Senat hat Frage bislang offen gelassen Urt . 12 . Januar . entscheidet jetzt zweiten Sinne . Wortlaut Vorschrift kommt Einverständnis Mitbenutzung auch Einverständnis Unentgeltlichkeit . Wortlaut abweichenden Sinne lässt Vorschrift nur auslegen Wortlaut zugedachten Zweck entspricht . ist Fall . Einräumung Dienstbarkeit kann § Abs. verschiedenen Gruppen Nutzern beansprucht werden . sind Mitbenutzer Grundstückseigentümer Mitbenutzung verständigt Verständigung aber ausdrücklich konkludent anderen Vereinbarung : Senat . 12 . Mai 489 ; Urt . 7 November 279 ; Urt . 14 November schriftlich festgehalten Ergebnis allein rechtliche Absicherung Gewollten Mitbenutzungsrecht versäumt haben . andere Gruppe bilden Mitbenutzer bestandsfeste Mitbenutzung Senat . 19 . Juni Verständigung Grundstückseigentümer erreicht haben . beruht günstigsten Fall Duldung betroffenen Grundstückseigentümers . kann aber auch Wissen Umständen sogar Willen entstanden sein . Fehlen Verständigung Grundstückseigentümer rechtfertigt Auffassung Gesetzgebers abweichende Behandlung . Liegt Verständigung erleidet Grundstückseigentümer Wertung Gesetzgebers Nachholung noch fehlenden grundbuchlichen Absicherung Formen bürgerlichen Rechts zusätzlichen ausgleichsbedürftigen Nachteil Dienstbarkeit erzielte Rechtszustand schon Zeiten gewollten entspricht Entwurfsbegründung BT-Drucks . S. . Anders liegt Einschätzung Gesetzgebers Grundstückseigentümer Einverständnis Mitbenutzung erteilt hat . muss dann zwar Hinblick Vertrauensschutz weiteren Voraussetzungen § § Mitbenutzung Dauer hinnehmen darf aber Ausgleich beanspruchen Mitbenutzung eingelassen hat . Wertungsansatz kommt allein Zustimmung Mitbenutzung aber Ergebnis Beteiligten Frage Entgelts erörtert haben . Ansatz bringt Vorschrift eindeutig Ausdruck . abweichende Auslegung ist Raum . Einverständnis braucht schließlich ausdrücklich erklärt werden . Grundstückseigentümer kann auch schlüssiges Verhalten Ausdruck bringen Mitbenutzung bloß duldet einverstanden ist . Frage ist ebenfalls umstritten . Ansicht muss Einverständnis ausdrücklich erklärt werden ; aaO § Rdn . 10 ; Rdn . ; Frenz aaO § Rdn . 3 ; aaO § Rdn . . -9- anderer Ansicht kann Einverständnis auch konkludent erklärt werden Vossius aaO § Rdn . . Senat folgt zweiten Meinung . Einverständnis § Abs. Nr. unterliegt bestimmten Form . Gesetzgeber verlangt anders gemäß § 312d Abs. Ausschluss Widerrufsrechts Verträgen Dienstleistungen Wunsch Verbrauchers Seiten vollständig erfüllt worden sind auch Einverständnis ausdrücklich erklärt werden muss . hat Folge Einverständnis andere rechtsgeschäftliche Erklärung nur ausdrücklich erklärt werden kann auch konkludentes Verhalten vgl. . 14 . März ; OLG f. ; 69 . Aufl . Einf . § Rdn . . Strengere Anforderungen könnten nur gelten Zweck Vorschrift entspräche . ist indessen Fall . Gesetzgeber möchte Grundstückseigentümer Mitbenutzung einverstanden erklärt hat Anspruch Entgelt abschneiden Einräumung Dienstbarkeit wertender Betrachtung zusätzliche Vermögenseinbuße bedeutet . Vorstellung Gesetzgebers liegt Einverständnis Mitbenutzung auch Verzicht erst Wirksamwerden Beitritts eingeführten Anspruch Entgelt strengere Anforderung stellen wären Senat . 30 . September BGH-Report 4 . Vielmehr fehlt schon Bereinigungstatbestand Ausgleich Entgelt erfordert . Gesichtspunkt ist allein entscheidend Grundstückseigentümer mehr getan hat Mitbenutzung bloß hinzunehmen Verhalten klar ergibt . Form " Mehr " Ausdruck gekommen ist ist Gesetzgeber verfolgten Wertung unerheblich . 4 . Urteil kann schon Ausgangspunktes Einverständnis müsse auch Unentgeltlichkeit beziehen Bestand haben . erweist auch anderen Grund richtig vgl. . wäre zwar Fall Klägerinnen hinreichend klare konkludente Einverständnis Grundstückseigentümers Mitbenutzung schlüssig dargelegt hätten . Revisionsverfahren wahr unterstellenden Vortrag Klägerinnen lag Aufnahme Mitbenutzung enteigneten Grünstreifens konkludente Zustimmung indessen . Klägerinnen haben vorgetragen heute vorhandene Weg sei Enteignung Grundstücks Zusammenhang Gestaltung Grünstreifens bislang Rechtsvorgänger Klägerinnen gehörenden Grundstück angelegt gepflastert worden . läge vorbeschriebenen Sinne klares konkludentes Einverständnis Mitbenutzung Grünstreifens . Weg diente allein Zufahrt Grundstück Klägerinnen . Pflasterung Wegs hatte ersichtlich nur Zweck Befahren Fuhrwerken Fuhrunternehmens ermöglichen damals Grundstück betrieben wurde . Maßnahmen damaligen Rat Stadt Träger Enteignungsbescheid 10 . Mai bezeichnet wird stellen Einladung Mitbenutzung so doch eindeutigen Hinweis Einverständnis Maßnahmen ermöglichten Mitbenutzung . ändert Annahme Berufungsgerichts Rechtsvorgänger Klägerinnen Entschädigung gezahlt worden ist . Berechnung Entschädigung ist Gegenteil Argument bestehende Einverständnis damaligen Rats Stadt eingesetzten Rechtsträgers Volkseigentum weiteren Benutzung Zufahrt Enteignung Mitbenutzung Volkseigentum Rechtsvorgänger Klägerinnen . vorgelegten Berechnung ergibt nämlich Entschädigung ausschließlich verhältnismäßig kleinen Grundstücksstreifen öffentlichen Straße gezahlt worden ist Grünstreifen vorgesehen war nach vor verwendet wird . Art Berechnung war nur möglich Einverständnis weiteren Benutzung Zufahrt bestand . Andernfalls hätte Enteignung öffentlichen Straße gelegenen Grundstücksstreifens auch förmlich enteignete übrige große Grundstück weitgehend entwertet dann zugangslos geworden wäre . Entschädigung hätte dann deutlich höher ausfallen müssen . Klägerinnen haben ferner vorgetragen Grundstück hätten Mieter Rechtsvorgängers staatlicher Bauzustimmung heute noch vorhandenen Garagen errichtet . Auch Umstand genügt vorliegenden Fall Ausdruck hinreichend klaren konkludenten Einverständnisses Grundstückseigentümers . Bauzustimmung erging zwar § Abs. Verordnung Bevölkerungsbauwerke 8 November . S. Vorgängerregelungen unbeschadet Rechte Dritter . kommt grundsätzlich Zustimmung Grundstückseigentümers selbst . Hier liegt aber entscheidende Besonderheit . Plänen Garagennutzer Klägerinnen vorgelegten Verwaltungsvorgängen Bauzustimmungsanträgen damaligen Rat Stadt entsprechend § Abs. Nr. Verordnung Bevölkerungsbauwerke Nachweis Nutzungsverhältnisse Erschließung beigefügt hatten ergibt nur Garagen Grundstück Klägerinnen errichtet werden sollten . geht vielmehr auch Errichtung Nutzung Garagen nur möglich waren schon seinerzeit vorhandene Zufahrt Volkseigentum genutzt werden konnte . durfte Baubehörde Rats Stadt Unantastbarkeit Volkseigentum vgl. § Abs. Satz . nur zulassen verantwortliche Rechtsträger Enteignungsunterlagen ehemals volkseigene Betrieb Kommunale Wohnungswirtschaft einverstanden war . Erteilung Bauzustimmung kann Einverständnis Grundstückseigentümers Mitbenutzung geschlossen werden . . Gesichtspunkte hat Berufungsgericht Ansatz folgerichtig aufgeklärt . Sache ist Entscheidung reif Berufungsgericht zurückzuverweisen . neue Verhandlung weist Senat folgendes : 1 . Beklagte hat zwar Vortrag Klägerinnen Anlegung Wegs Grünstreifen Bauzustimmungen bestritten . hat Bestreiten aber näher substantiiert . berechtigt war erscheint zweifelhaft . Beklagte dürfte nämlich sekundäre Darlegungslast Vorgänge treffen selbst überblickt . Vorgänge sind hängt wesentlich Beklagte früheren volkseigene Betrieb Kommunale Wohnungswirtschaft hervorgegangen Neugründung ist . ersten Fall wäre berücksichtigen frühere volkseigenen Betrieb Rechtsträger ordnungsgemäße Verwaltung Volkseigentums verantwortlich war . 2 . Sollte neue Verhandlung Ergebnis führen auch konkludentes Einverständnis Eigentümers vorliegt ist prüfen Sachverständigengutachten Höhe Entgelts überzeugt . verständige stützt Bewertung entscheidend Annahme mittigen Verlaufs Wegs realistischen Möglichkeit vollen Ausnutzung planungsrechtlich zulässigen Bauvolumens . Annahmen haben Klägerinnen angegriffen . hat Sachverständige eingeräumt erste Annahme falsch ist . zweite Annahme hat Lagenachteile Grundstücks Wesentlichen nur Kreativität Architekten Hinweis Bebauung sehr kleinen Grundstücks . verteidigt . Schwächen Gutachtens hat fungsgericht Urteil auseinandergesetzt . müsste nachgegangen werden Entgeltanspruch bejahen sein sollte . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 18.06.2009