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1145 lines
9.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Satz
Halten
Anlage
Sinne
§
Satz
kann
schon
rechtlichen
Befugnis
gefolgert
werden
Grundstück
Inhalt
Dienstbarkeit
nutzen
;
vielmehr
ist
erforderlich
Dienstbarkeitsberechtigte
Anlage
tatsächlich
eigene
Zwecke
einsetzt
.
Urteil
17
.
Dezember
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Czub
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Wohnungseigentümergemeinschaft
verlangt
Beklagten
Beteiligung
Unterhaltungskosten
Privatstraße
Gemeinschaftseigentum
stehende
Flurstück
Flur
Gemarkung
Altstadt
bezeichnet
vormals
Flurstück
verläuft
.
stück
ist
Fahrtrecht
u.a.
Eigentum
Beklagten
stehenden
Grundstücke
belastet
.
Bezug
genommenen
Eintragungsbewilligung
heißt
"
Absichtserklärung
vorstehende
Rechte
"
:
"
Berechtigten
Verpflichteten
wird
Eigentümer
Vereinbarungen
treffen
bestimmt
wird
Eigentümer
gesamten
Dienstbarkeiten
belasteten
Flächen
insbesondere
Wegeund
Kosten
Instandhaltung
Pflege
Verkehrssicherung
angemessenen
Verteilungsschlüssel
tragen
haben
"
Flurstück
betreibt
Pächter
Beklagten
u.a.
Lebensmittelmarkt
;
Flurstück
wird
Kundenparkplatz
genutzt
.
Grundstücke
verfügen
Anbindung
öffentlichen
Straßennetz
.
sind
auch
Privatstraße
erreichen
Durchfahrt
allerdings
Richtung
Verkehrszeichen
Anlage
StVO
Kraftfahrzeuge
verboten
ist
.
Gegenrichtung
ist
Straße
verkehrsberuhigte
Zone
Zeichen
Anlage
StVO
ausgewiesen
.
wird
gleichwohl
Fahrtrichtungen
Kunden
Lebensmittelmarktes
genutzt
.
Beklagte
verweigert
Beteiligung
Unterhaltung
Straße
wendet
insbesondere
sei
Halter
Sinne
§
Satz
.
Nunmehr
verlangt
Klägerin
Beklagten
jeweils
%
entstandenen
Unterhaltungskosten
erforderlich
gehaltenen
Instandhaltungsrücklage
.
Amtsgericht
hat
Zahlung
Zinsen
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Zahlungsanspruch
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
geltend
gemachten
Ansprüche
scheiterten
Beklagte
Halter
Privatstraße
angesehen
werden
könne
§
Satz
.
Grundlage
vorbringens
lasse
feststellen
Beklagte
Straße
selbst
nutze
Nutzung
Dritte
zurechenbarer
Weise
veranlasst
habe
.
Stets
habe
Beklagte
Schließung
Straße
einverstanden
erklärt
betont
Ausübung
Wegerechts
derzeit
Wert
legen
.
abgesehen
habe
Klägerin
aufgefordert
Privatstraße
unbefugte
Nutzung
sichern
.
Beklagte
Dienstbarkeit
aufgeben
wolle
sei
treuwidrig
§
.
Abs.
enthalte
Verpflichtung
Anlage
halten
.
stelle
legitimes
Interesse
Beklagte
Fahrtrecht
Hinblick
jederzeit
mögliche
Veränderungen
tatsächlichen
Verhältnisse
weiter
vorhalten
wolle
.
II
.
Revision
bleibt
Erfolg
versagt
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Klage
zwar
zulässig
jedoch
unbegründet
erachtet
.
1
.
Zulässigkeit
Klage
geht
Berufungsgericht
stillschweigend
.
hat
Sache
nach
auch
Lage
Verfahrens
Amts
prüfende
Befugnis
Klägerin
bejaht
geltend
gemachten
Ansprüche
eigenen
Namen
einzuklagen
.
ist
jedenfalls
Ergebnis
beanstanden
.
Allerdings
stehen
geltend
gemachten
Ansprüche
klagenden
Wohnungseigentümergemeinschaft
materiell
rechtlich
.
Inhaber
Ansprüche
§
Satz
ist
nur
Eigentümer
belasteten
Grundstücks
.
Umstand
vorliegend
unstreitig
nur
Gemeinschaftseigentum
Fahrtrecht
betroffen
ist
macht
deutlich
Dienstbarkeit
Grundstück
Grenzen
§
Abs.
rechtsfähigen
Wohnungseigentümergemeinschaft
belastet
ist
lediglich
Miteigentum
sämtlicher
Wohnungseigentümer
stehende
Grundstück
.
Gemeinschaftseigentum
Vermögen
Verbandes
steht
vgl.
nur
Senat
Beschluss
30
.
März
;
Beschluss
12
.
Dezember
ZB
kommen
Anspruchsberechtigte
§
Satz
allein
Wohnungseigentümer
Betracht
.
Schadensersatzansprüche
§
§
Verletzung
Anspruches
resultieren
Senat
Urteil
12
November
Hinblick
künftige
Unterhaltung
Straße
geforderte
Instandhaltungsrücklage
gilt
.
fehlende
Rechtsinhaberschaft
Klägerin
ist
jedoch
unschädlich
Wohnungseigentümergemeinschaft
gesetzlicher
Prozessstandschaft
handelt
Gesetz
Befugnis
verleiht
Wohnungseigentümer
auszuüben
vgl.
nur
Senat
Urteil
15
.
Januar
.
§
Abs.
Satz
ist
Wohnungseigentümergemeinschaft
Ausübung
gemeinschaftsbezogenen
Rechte
Wohnungseigentümer
befugt
;
insoweit
besteht
geborene
Ausübungsbefugnis
Verbandes
.
sonstige
Rechte
gemeinsamer
Empfangszuständigkeit
Wohnungseigentümer
gemeinschaftlich
geltend
machen
können
§
Abs.
Satz
kommt
nur
gekorene
Ausübungsbefugnis
Betracht
lediglich
Zugriffsermessen
besteht
.
Abgrenzung
ist
allgemeiner
Auffassung
wertende
Betrachtung
geboten
.
geborene
Ausübungsbefugnis
voraussetzt
Interessenlage
gemeinschaftliches
Vorgehen
erforderlich
ist
genügt
gekorenen
Rechtsausübung
Verband
förderlich
ist
vgl.
Ganzen
nur
11
.
Aufl
.
.
.
;
Riecke/Schmid/Elzer
2
.
Aufl
.
.
417
;
Timme/Dötsch
.
.
.
;
jeweils
.
Gemessen
ist
Klägerin
§
Abs.
Satz
befugt
Klageansprüche
eigenen
Namen
geltend
machen
.
Schadensersatzansprüche
Verletzung
schaftseigentums
gestützt
werden
ist
anerkannt
geborene
Ausübungsbefugnis
Verbandes
besteht
Jennißen
2
.
Aufl
.
.
;
Riecke/Schmid/Elzer
aaO
§
.
Durchsetzung
anders
etwa
Verfolgung
Unterlassungsanspruches
30
.
März
einzelnen
Mitgliedern
Gemeinschaft
überlassen
bleiben
kann
aaO
§
.
f.
;
Timme/Dötsch
aaO
.
;
vgl.
auch
Senat
Urteil
11
.
Dezember
.
.
Vielmehr
sind
Ansprüche
Interesse
geordneten
Verwaltung
Gemeinschaftseigentums
einheitlich
geltend
machen
.
Gleiches
gilt
hier
Rede
stehenden
Zahlungsansprüche
Kern
ebenfalls
auch
rechtswidrige
Inanspruchnahme
Gemeinschaftseigentums
voraussetzen
§
Satz
.
Auch
Ansprüchen
erscheint
nur
vornherein
gebündelte
Rechtsdurchsetzung
Verband
sachgerecht
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Klage
unbegründet
tet
.
Klägerin
Instandhaltungsrücklage
verlangt
fehlt
bereits
Anspruchsgrundlage
.
§
Satz
gibt
Anspruch
.
Vorschriften
§
entsprechenden
Anwendung
Rechts
Bruchteilsgemeinschaft
auch
Eigentümer
dienenden
Grundstücks
Weg
benutzt
vgl.
Senat
Urteil
12
November
.
lässt
Klage
schon
stützen
Revision
tatsächliches
Vorbringen
verweist
auszugehen
wäre
Klägerin
Beklagte
sonstigen
Dienstbarkeitsberechtigten
Bildung
Rücklage
gerichteten
Beschluss
gefasst
haben
.
Erstattung
aufgewandten
Instandhaltungskosten
gerichtete
Klage
ist
ebenfalls
gerechtfertigt
.
Blick
Verletzung
Verpflichtung
§
Satz
gestützte
Zahlungsklage
legt
Berufungsgericht
zutreffend
Straße
zwar
Anlage
Sinne
§
Satz
handelt
vgl.
nur
Senat
Urteil
17
.
Februar
Beklagte
jedoch
Halter
angesehen
werden
kann
.
Begriff
Haltens
stellt
§
Satz
tatsächlichen
Verhältnisse
vgl.
MünchKomm-BGB/Joost
5
.
Aufl
.
§
.
9
;
§
.
;
vgl.
auch
Soergel/
13
.
Aufl
.
§
.
.
Gesetz
Verpflichtung
Dienstbarkeitsberechtigten
Halten
Anlage
kennt
Halten
allgemeiner
Auffassung
endet
Berechtigte
Nutzung
außen
hin
erkennbar
aufgibt
kann
Haltereigenschaft
schon
rechtlichen
Befugnis
gefolgert
werden
Grundstück
Inhalt
Fahrrechts
nutzen
.
Vielmehr
ist
erforderlich
Dienstbarkeitsberechtigte
Anlage
tatsächlich
eigene
Zwecke
einsetzt
MünchKomm-BGB/Joost
aaO
.
9
;
3
.
Aufl
.
§
.
;
vgl.
auch
aaO
.
.
Vorliegen
Voraussetzung
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Straße
selbst
eigenes
Befahren
Begehen
genutzt
wird
Revision
angegriffen
.
Allein
Umstand
Beklagte
Grundstück
verpachtet
Ursache
gesetzt
hat
Kunden
Lieferanten
Lebensmittelmarktes
Eigentum
Wohnungseigentümer
stehende
Straße
Richtung
sogar
verbotswidrig
befahren
begehen
reicht
Bejahung
Haltereigenschaft
.
bloße
Verursachung
Dritter
rechtfertigt
Schluss
Beklagte
habe
Weg
eigenen
Zwecke
eingesetzt
.
Umstände
Schluss
zulassen
könnten
sind
ersichtlich
.
Revision
verweist
tatsächliches
Vorbringen
ergibt
Beklagte
Recht
Dienstbarkeit
Vertragspartnern
Ausübung
überlassen
zumindest
Nutzung
Weges
Vertragspartner
zugestimmt
hat
.
Allerdings
müsste
wertender
Betrachtung
dann
mittelbaren
Nutzung
Weges
Beklagten
ausgegangen
werden
verpachtete
Fläche
Befahren
Begehen
dienenden
Grundstücks
zweckentsprechend
verwendet
werden
könnte
.
So
verhält
hier
jedoch
Pachtfläche
selbst
Anschluss
öffentliche
Straßennetz
verfügt
Inanspruchnahme
Gemeinschaftseigentum
verlaufenden
Weges
Voraussetzung
zweckentsprechende
Nutzung
verpachteten
Gewerbefläche
ist
.
Auch
Grundsatz
Glauben
§
verhilft
Klage
Erfolg
.
bereits
dargelegt
ist
Dienstbarkeitsberechtigte
verpflichtet
eingeräumten
Nutzungsmöglichkeiten
tatsächlich
Gebrauch
machen
.
Recht
geht
Berufungsgericht
auch
Grunddienstbarkeit
Hinblick
mögliche
tatsächliche
Veränderungen
selbst
dann
vorgehalten
werden
kann
Berechtigte
dinglichen
Recht
folgenden
Befugnissen
einstweilen
Gebrauch
macht
.
Revision
verweist
Grunddienstbarkeit
nachträglichen
dauerhaften
Wegfall
Grunddienstbarkeit
-9-
gesicherten
Vorteils
erlischt
ergibt
schon
Kläger
Erlöschen
Dienstbarkeit
rechtlichen
Gesichtspunkt
anspruchsbegründend
Sinne
Klageforderung
wirkt
.
abgesehen
ist
dauerhaften
Wegfall
auch
ersichtlich
.
Schließlich
ist
Klage
auch
anderen
Gründen
gerechtfertigt
.
Auffassung
Revision
folgt
Anspruch
Bezug
genommenen
Eintragungsbewilligung
.
bloße
Erklärung
Absicht
solle
"
Berechtigten
Verpflichteten
"
Vereinbarung
Kosten
Instandhaltung
Pflege
Verkehrssicherung
getroffen
werden
ist
gebotenen
nächstliegenden
Auslegung
vgl.
nur
Senat
Beschluss
21
.
Februar
;
Urteil
3
Juli
;
jeweils
verstehen
Eigentümer
herrschenden
Grundstücks
hätten
Instandhaltungskosten
unabhängig
tatsächlichen
Ausübung
Dienstbarkeit
fließenden
Befugnisse
zahlen
bereits
Zustandekommen
anvisierten
Vereinbarungen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
24.02.2009
Entscheidung
27.05.2010