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790 lines
6.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Juni
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
März
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
3
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Rechtsvorgänger
Klägerin
S.
folgenden
:
Zedenten
beabsichtigten
.
Einkaufszentrum
errichten
.
kauften
notariell
beurkundetem
Vertrag
19
.
Januar
Beklagten
teilweise
landwirtschaftlichen
Gebäuden
bebaute
Grundstücke
.
Gesamtkaufpreis
DM
war
2
.
Februar
fällig
.
Zahlung
sollte
Besitz
übergehen
.
Sicherung
Anspruchs
Zedenten
Erwerb
Eigentums
bewilligte
beantragte
Beklagte
Eintragung
Vormerkungen
Grundbuch
.
Zahlung
geleistet
haben
begannen
Zedenten
geplanten
Umbau
.
Abschluß
Arbeiten
März
Aufnahme
Betriebs
Zentrums
investierten
Behauptung
Klägerin
etwa
Mio.
DM
.
25
Juli
änderten
Vertragsparteien
Vertrag
19
.
Januar
Fälligkeit
Kaufpreises
getroffene
Regelung
.
Fälligkeit
sollte
nunmehr
Tage
Mitteilung
Urkundsnotarin
eintreten
Zedenten
bewilligten
Vormerkungen
Grundbuch
eingetragen
seien
.
26
Juli
änderten
Vertragsparteien
Kaufvertrag
erneut
.
Fälligkeit
Kaufpreises
trat
hiernach
Höhe
Teilbetrages
DM
10
.
August
.
Zeit
Vertrag
19
.
Januar
vereinbarten
Übergang
Nutzungen
Lasten
sollten
Zedenten
"
bereits
außerhalb
unabhängig
Notarverträgen
durchgeführte
Nutzung
"
Nutzungsentgelt
bezahlen
haben
.
14
November
wurden
Vormerkungen
eingetragen
.
Schreiben
24
November
forderte
Beklagte
Zedenten
Zahlung
DM
.
Schreiben
4
.
März
setzte
Frist
21
.
März
erklärte
Annahme
Kaufpreises
Ablauf
Frist
abzulehnen
;
Nutzungsverhältnis
gelte
Fall
gekündigt
.
Zedenten
bezahlten
weiterhin
.
Anwaltsschreiben
1
.
April
erklärten
Vertragsverhältnis
sei
auch
Sicht
Wirkung
21
.
März
beendet
befinde
"
Rückabwicklungsphase
"
.
Baumaßnahmen
zurückgehenden
Anspruch
Aufwendungsersatz
haben
Klägerin
abgetreten
.
Aufwendungen
Umbau
"
Trockenwerks
"
Kaufhaus
verlangt
Klägerin
abgetretenen
Forderung
Beklagten
Zahlung
DM
.
Beklagte
hat
Bestehen
abgetretenen
Forderung
Abrede
gestellt
hilfsweise
Anspruch
Nutzungsvergütung
aufgerechnet
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
ist
Erfolg
geblieben
.
Revison
verfolgt
Antrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
verneint
Bestehen
abgetretenen
Forderung
.
stellt
Zedenten
Beklagte
hätten
geeinigt
Kaufvertrag
Regeln
Rücktrittsrechts
abzuwickeln
.
lasse
geltend
gemachte
Anspruch
jedoch
herleiten
.
Auch
Tatsache
Besitz
Grundstücken
Zedenten
Kaufvertrages
selbständigen
Nutzungsvertrages
überlassen
worden
sei
führe
anderen
Ergebnis
.
Anspruch
Ausgleich
Wertsteigerung
Grundstücke
Baumaßnahmen
Zedenten
Gesichtspunkt
Zweckverfehlung
stehe
Zedenten
Maßnahmen
zwar
gemeinsamen
Erwartung
Vertragsparteien
ausgeführt
hätten
Zedenten
würden
Eigentum
Grundstücken
erwerben
Vertragsparteien
jedoch
rung
Kaufvertrages
unabhängige
Zweckvereinbarung
Hinblick
Baumaßnahmen
getroffen
hätten
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
II
.
1
.
Revision
erhebt
Anwendung
Rücktrittsrechts
Abwicklung
Kaufvertrags
Zedenten
Beklagten
Berufungsgericht
Einwendungen
.
Rechtsfehler
sind
insoweit
auch
ersichtlich
.
beanstanden
ist
auch
Berufungsgericht
Aufwendungen
Zedenten
notwendige
Verwendungen
Baumaßnahmen
betroffenen
Grundstücke
wertet
.
2
.
Berufungsurteil
geht
jedoch
insoweit
Anspruch
Klägerin
Ausgleich
Werterhöhung
Grundstücke
Baumaßnahmen
Zedenten
§
Abs.
Satz
2
.
Alternative
§
Abs.
verneint
.
Zedenten
haben
Baumaßnahmen
berechtigte
Besitzer
durchgeführt
.
außerhalb
unabhängig
Notarverträgen
"
erfolgte
Überlassung
Besitzes
begründete
Rechtsverhältnis
haben
Beklagte
Zedenten
26
Juli
rückwirkend
entgeltliche
Regelung
vereinbart
.
Rechtsverhältnis
finden
Bestimmungen
§
Anwendung
.
Mietverhältnis
sollte
enden
Zedenten
Eigentum
Grundstücken
erwerben
.
Bebauung
Grundstücke
diente
jedoch
Mietsache
erhalten
wiederherzustellen
verbessern
.
sollte
Beklagten
Zedenten
zugute
kommen
vereinbarten
Eigentumserwerb
verbleiben
.
schließt
bereicherungsrechtlichen
Anspruch
Klägerin
§
Abs.
Satz
2
.
Alternative
Abs.
Ausgleich
Wertsteigerung
Grundstücke
Baumaßnahmen
erfahren
haben
vgl.
;
261
;
Emmerich
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Erwartung
Zedenten
Durchführung
Baumaßnahmen
verbundene
Wertsteigerung
Grundstücke
werde
Beendigung
vereinbarten
Mietverhältnisses
Beklagten
Zedenten
zugute
kommen
geteilt
.
waren
Beklagte
Zedenten
einig
Beklagte
Bauleistung
Zedenten
nur
Hinblick
erwartete
Eigentumsübertragung
erhielt
.
übereinstimmend
verfolgte
Zweck
kann
mehr
erreicht
werden
.
Erwartung
Vertragsparteien
ist
gescheitert
feststeht
Kaufvertrag
19
.
Januar
durchgeführt
werden
wird
.
Folglich
hat
Beklagte
Wertzuwachs
Grundstücke
Baumaßnahmen
Beklagten
erfahren
haben
Abs.
Satz
2
.
Alternative
§
auszugleichen
vgl.
;
.
21
.
Dezember
;
.
12
.
April
ZR
701
;
15
.
April
10
.
Oktober
.
Beklagten
Zedenten
Abwicklung
Kaufvertrages
vereinbarte
Recht
§
steht
Anspruch
.
Rechtsgrund
Bauleistung
war
Kaufvertrag
noch
Mietvertrag
gesondert
getroffene
Zweckvereinbarung
.
Zwar
hatte
Beklagte
Kaufvertrag
Grundstücksübertragung
verpflichtet
jedoch
war
Verpflichtung
Rechtsgrund
Bauleistung
.
Zedenten
hatten
erforderlichen
Besitz
kaufvertraglichen
Verpflichtung
außerhalb
unabhängig
"
zweckbestimmten
Nutzung
Durchführung
Baumaßnahmen
eingeräumt
bekommen
.
Vertrag
sollte
Besitz
erst
vollständigen
Bezahlung
Kaufpreises
Zedenten
übergehen
.
Regelung
haben
Vertragsparteien
auch
Änderungen
noch
festgehalten
Zedenten
Zeit
längst
Besitz
Kaufgrundstücke
waren
.
rem
wird
auch
Vorschriften
§
ausgeschlossen
.
Zwar
finden
Vorschriften
§
§
gefestigter
Rechtsprechung
auch
Geltendmachung
Vindikationsanspruchs
mehr
berechtigten
Besitzer
Anwendung
vgl.
nur
.
24
November
m.w
.
schließen
Anwendbarkeit
allgemeinen
Bereicherungsrechts
vgl.
.
29
.
September
.
gilt
jedoch
Bereicherungsansprüche
Baumaßnahmen
fremdem
Grund
Boden
berechtigten
Besitzer
begründeten
wartung
späteren
Eigentumserwerbs
vorgenommen
werden
vgl.
;
262
;
ferner
Senat
177
;
Urt
.
29
.
September
aaO
Besprechung
.
3
.
abschließenden
Entscheidung
ist
Senat
Lage
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
Höhe
Wertsteigerung
Grundstücke
Baumaßnahmen
Zedenten
Feststellungen
getroffen
hat
.
ist
nachzuholen
.
4
.
Rahmen
Zurückverweisung
hat
Senat
Abs.
Satz
eingeräumten
Befugnis
Gebrauch
gemacht
.
Wenzel
Tropf