NAMEN Verkündet : 22 . Juni Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 22 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tropf Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . März aufgehoben . Rechtsstreit wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 3 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Rechtsvorgänger Klägerin S. folgenden : Zedenten beabsichtigten . Einkaufszentrum errichten . kauften notariell beurkundetem Vertrag 19 . Januar Beklagten teilweise landwirtschaftlichen Gebäuden bebaute Grundstücke . Gesamtkaufpreis DM war 2 . Februar fällig . Zahlung sollte Besitz übergehen . Sicherung Anspruchs Zedenten Erwerb Eigentums bewilligte beantragte Beklagte Eintragung Vormerkungen Grundbuch . Zahlung geleistet haben begannen Zedenten geplanten Umbau . Abschluß Arbeiten März Aufnahme Betriebs Zentrums investierten Behauptung Klägerin etwa Mio. DM . 25 Juli änderten Vertragsparteien Vertrag 19 . Januar Fälligkeit Kaufpreises getroffene Regelung . Fälligkeit sollte nunmehr Tage Mitteilung Urkundsnotarin eintreten Zedenten bewilligten Vormerkungen Grundbuch eingetragen seien . 26 Juli änderten Vertragsparteien Kaufvertrag erneut . Fälligkeit Kaufpreises trat hiernach Höhe Teilbetrages DM 10 . August . Zeit Vertrag 19 . Januar vereinbarten Übergang Nutzungen Lasten sollten Zedenten " bereits außerhalb unabhängig Notarverträgen durchgeführte Nutzung " Nutzungsentgelt bezahlen haben . 14 November wurden Vormerkungen eingetragen . Schreiben 24 November forderte Beklagte Zedenten Zahlung DM . Schreiben 4 . März setzte Frist 21 . März erklärte Annahme Kaufpreises Ablauf Frist abzulehnen ; Nutzungsverhältnis gelte Fall gekündigt . Zedenten bezahlten weiterhin . Anwaltsschreiben 1 . April erklärten Vertragsverhältnis sei auch Sicht Wirkung 21 . März beendet befinde " Rückabwicklungsphase " . Baumaßnahmen zurückgehenden Anspruch Aufwendungsersatz haben Klägerin abgetreten . Aufwendungen Umbau " Trockenwerks " Kaufhaus verlangt Klägerin abgetretenen Forderung Beklagten Zahlung DM . Beklagte hat Bestehen abgetretenen Forderung Abrede gestellt hilfsweise Anspruch Nutzungsvergütung aufgerechnet . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin ist Erfolg geblieben . Revison verfolgt Antrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht verneint Bestehen abgetretenen Forderung . stellt Zedenten Beklagte hätten geeinigt Kaufvertrag Regeln Rücktrittsrechts abzuwickeln . lasse geltend gemachte Anspruch jedoch herleiten . Auch Tatsache Besitz Grundstücken Zedenten Kaufvertrages selbständigen Nutzungsvertrages überlassen worden sei führe anderen Ergebnis . Anspruch Ausgleich Wertsteigerung Grundstücke Baumaßnahmen Zedenten Gesichtspunkt Zweckverfehlung stehe Zedenten Maßnahmen zwar gemeinsamen Erwartung Vertragsparteien ausgeführt hätten Zedenten würden Eigentum Grundstücken erwerben Vertragsparteien jedoch rung Kaufvertrages unabhängige Zweckvereinbarung Hinblick Baumaßnahmen getroffen hätten . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . II . 1 . Revision erhebt Anwendung Rücktrittsrechts Abwicklung Kaufvertrags Zedenten Beklagten Berufungsgericht Einwendungen . Rechtsfehler sind insoweit auch ersichtlich . beanstanden ist auch Berufungsgericht Aufwendungen Zedenten notwendige Verwendungen Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke wertet . 2 . Berufungsurteil geht jedoch insoweit Anspruch Klägerin Ausgleich Werterhöhung Grundstücke Baumaßnahmen Zedenten § Abs. Satz 2 . Alternative § Abs. verneint . Zedenten haben Baumaßnahmen berechtigte Besitzer durchgeführt . außerhalb unabhängig Notarverträgen " erfolgte Überlassung Besitzes begründete Rechtsverhältnis haben Beklagte Zedenten 26 Juli rückwirkend entgeltliche Regelung vereinbart . Rechtsverhältnis finden Bestimmungen § Anwendung . Mietverhältnis sollte enden Zedenten Eigentum Grundstücken erwerben . Bebauung Grundstücke diente jedoch Mietsache erhalten wiederherzustellen verbessern . sollte Beklagten Zedenten zugute kommen vereinbarten Eigentumserwerb verbleiben . schließt bereicherungsrechtlichen Anspruch Klägerin § Abs. Satz 2 . Alternative Abs. Ausgleich Wertsteigerung Grundstücke Baumaßnahmen erfahren haben vgl. ; 261 ; Emmerich . Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Erwartung Zedenten Durchführung Baumaßnahmen verbundene Wertsteigerung Grundstücke werde Beendigung vereinbarten Mietverhältnisses Beklagten Zedenten zugute kommen geteilt . waren Beklagte Zedenten einig Beklagte Bauleistung Zedenten nur Hinblick erwartete Eigentumsübertragung erhielt . übereinstimmend verfolgte Zweck kann mehr erreicht werden . Erwartung Vertragsparteien ist gescheitert feststeht Kaufvertrag 19 . Januar durchgeführt werden wird . Folglich hat Beklagte Wertzuwachs Grundstücke Baumaßnahmen Beklagten erfahren haben Abs. Satz 2 . Alternative § auszugleichen vgl. ; . 21 . Dezember ; . 12 . April ZR 701 ; 15 . April 10 . Oktober . Beklagten Zedenten Abwicklung Kaufvertrages vereinbarte Recht § steht Anspruch . Rechtsgrund Bauleistung war Kaufvertrag noch Mietvertrag gesondert getroffene Zweckvereinbarung . Zwar hatte Beklagte Kaufvertrag Grundstücksübertragung verpflichtet jedoch war Verpflichtung Rechtsgrund Bauleistung . Zedenten hatten erforderlichen Besitz kaufvertraglichen Verpflichtung außerhalb unabhängig " zweckbestimmten Nutzung Durchführung Baumaßnahmen eingeräumt bekommen . Vertrag sollte Besitz erst vollständigen Bezahlung Kaufpreises Zedenten übergehen . Regelung haben Vertragsparteien auch Änderungen noch festgehalten Zedenten Zeit längst Besitz Kaufgrundstücke waren . rem wird auch Vorschriften § ausgeschlossen . Zwar finden Vorschriften § § gefestigter Rechtsprechung auch Geltendmachung Vindikationsanspruchs mehr berechtigten Besitzer Anwendung vgl. nur . 24 November m.w . schließen Anwendbarkeit allgemeinen Bereicherungsrechts vgl. . 29 . September . gilt jedoch Bereicherungsansprüche Baumaßnahmen fremdem Grund Boden berechtigten Besitzer begründeten wartung späteren Eigentumserwerbs vorgenommen werden vgl. ; 262 ; ferner Senat 177 ; Urt . 29 . September aaO Besprechung . 3 . abschließenden Entscheidung ist Senat Lage Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Höhe Wertsteigerung Grundstücke Baumaßnahmen Zedenten Feststellungen getroffen hat . ist nachzuholen . 4 . Rahmen Zurückverweisung hat Senat Abs. Satz eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht . Wenzel Tropf