You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

595 lines
4.8 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
Verkündet
:
22
.
Februar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
ja
Anfechtungsrecht
arglistiger
Täuschung
steht
Anspruch
genommenen
Vertreter
Vertretungsmacht
Abwehr
Haftung
§
selbständig
.
.
22
.
Februar
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Februar
aufgehoben
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Februar
abgeändert
:
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Klägerin
.
Tatbestand
:
Klägerin
schloß
29
.
Januar
Sohn
Beklagten
notariellen
Vorvertrag
Verkauf
gehörenden
Grundstücks
trat
Ehefrau
Geschäftsführers
Vertreterin
Vertretungsmacht
Sohn
Beklagte
.
Streitig
ist
Erklärungen
abgab
.
Sohn
Beklagten
hat
Vertrag
genehmigt
;
Klägerin
hat
erst
Berufungsrechtszug
genehmigt
.
Klage
nimmt
Klägerin
Beklagten
vollmachtlosen
Vertreter
Schadenersatz
Zinsen
15
.
April
Feststellung
Anspruch
weiteren
Schaden
ersetzen
.
Beklagte
hat
behauptet
vollmachtloses
Handeln
offen
gelegt
haben
.
hat
Vertrag
angefochten
Behauptung
Klägerin
habe
bekannte
Ölverschmutzung
Grundstücks
verschwiegen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
;
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Klägerin
beantragt
Zurückweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Voraussetzungen
Schadenersatzanspruchs
§
Abs.
gegeben
.
Abs.
stehe
Ersatzanspruch
.
Ebensowenig
habe
Klägerin
arglistig
Ölkontamination
Grundstücks
verschwiegen
.
habe
Ansicht
Sachverständigen
verlassen
dürfen
Verschmutzungen
beschränkten
geringen
Bereich
seien
leicht
folgenlos
beseitigen
.
habe
ausgehen
dürfen
Beklagten
Nachbarn
etwaige
frühere
Nutzung
Grundstücks
Tankstelle
unterrichten
müssen
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
II
.
Haftung
Beklagten
Vertreter
Vertretungsmacht
kommt
Ergebnis
schon
Betracht
Beklagte
Vorvertrag
wirksam
arglistiger
Täuschung
angefochten
hat
.
Frage
fehlenden
Bevollmächtigung
Beklagten
evtl.
Kenntnis
Klägerin
kann
dahinstehen
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hatte
Klägerin
Aufklärungspflicht
bezug
zumindest
möglich
gehaltene
Ölkontamination
Bodens
Revision
Recht
rügt
.
Verkäufer
Grundstücks
trifft
nämlich
Offenbarungspflicht
Umstände
Entschließung
Käufers
entscheidender
Bedeutung
sind
Mitteilung
Verkehrsauffassung
erwarten
durfte
.
.
Senats
vgl.
nur
Urt
.
20
.
Oktober
m.w
.
.
Kontaminierung
Grundstücks
Öl
stellt
offenbarungspflichtigen
Umstand
;
Verkäufer
handelt
arglistig
Umstand
verschweigt
kennt
zumindest
möglich
hält
vgl.
Senat
aaO
.
Klägerin
ist
eigenen
vorgelegte
Urkunden
untermauerten
Tatsachenvortrag
Schreiben
Magistrats
Stadt
Umweltamt
24
.
Oktober
größenmäßig
unerhebliche
Verunreinigung
Bodens
"
Rede
stehenden
Grundstück
informiert
gewesen
.
beauftragte
Schreiben
12
November
Vorgaben
Umweltamts
folgend
Ingenieurbüro
"
Durchführung
erforderlichen
Arbeiten
Erstellung
Gutachtens
"
.
Gutachten
wurde
21
.
Februar
also
erst
Abschluß
Vorvertrages
fertiggestellt
.
Zeit
befand
verunreinigte
Erdreich
noch
Grundstück
Gutachten
ausdrücklich
feststellt
.
Umständen
hätte
Klägerin
bekannte
Umfang
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
noch
definitiv
geklärte
Verunreinigung
Öl
verschweigen
dürfen
.
gilt
so
mehr
Klägerin
Gutachtens
nur
3
.
Dezember
nochmals
3
.
Februar
Gutachterauftrag
u.a.
Abbruch
Zwischenlagerung
verölten
Pflasters
Grundstück
Aushub
Zwischenlagerung
verölten
Bodens
erweiterte
.
sah
also
selbst
Handlungsbedarf
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
schon
Grund
Nachbarschaft
Beklagten
annehmen
dürfen
etwaige
frühere
Nutzung
Grundstücks
Betrieb
Tankstelle
unterrichten
müssen
ist
rechtsfehlerhaft
.
geht
frühere
Nutzung
Grundstücks
Mangelhaftigkeit
.
fehlt
insoweit
bereits
tatsächlichen
Anhaltspunkten
Klägerin
Schluß
gestattet
hätten
Beklagten
sei
Ölverschmutzung
bekannt
.
übrigen
hätte
Klägerin
selbst
dann
noch
Offenbarungspflicht
getroffen
Beklagten
Umstände
bekannt
Besichtigung
hätten
bekannt
werden
können
lediglich
Altlastenverdacht
ergeben
hätte
vgl.
Senat
aaO
.
alledem
bestehende
Anfechtungsrecht
arglistiger
Täuschung
steht
Anspruch
genommenen
Vertreter
Vertretungsmacht
also
Beklagten
Abwehr
Haftung
§
selbständig
Staudinger/Schilken
]
Rdn
.
10
;
Erman/Palm
10
.
Aufl
.
Rdn
.
5
;
Soergel/Leptien
13
.
Aufl
.
Rdn
.
6
;
MünchKommBGB/Schramm
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
2
.
Tatsachenvortrag
Klägerin
weitere
Feststellungen
Betracht
kommen
kann
Senat
Sache
entscheiden
.
Aufhebung
Zurückverweisung
Beweisaufnahme
bedarf
schon
Klägerin
Anfechtung
berechtigenden
Umstände
selbst
vorgetragen
hat
.
Klage
ist
Aufhebung
Erkenntnisse
Vorinstanzen
insgesamt
abzuweisen
weiteren
Revision
Erwägungen
Berufungsgerichts
vorgebrachten
noch
ankommt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf