You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2120 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Januar
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
Störung
Mieters
Besitz
Tabakrauch
anderen
Balkon
Wohnung
raucht
ist
auch
dann
verbotene
Eigenmacht
Sinne
§
Abs.
anderen
Mieter
Verhältnis
Vermieter
Rauchen
gestattet
ist
.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Besitzschutzanspruch
§
Abs.
entsprechend
anzuwendenden
Maßstab
§
Abs.
Satz
kann
Mieter
Einwirkungen
Rauchen
anderen
Mieters
verbieten
verständigen
Nutzer
Gebrauch
Mietsache
nur
unwesentlich
beeinträchtigen
.
§
Abs.
§
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
besteht
auch
wesentlichen
Beeinträchtigungen
uneingeschränkt
Rauch
gestörte
Mieter
Recht
anderen
Mieters
Rücksicht
nehmen
muss
Wohnung
vertragsgemäß
nutzen
grundsätzlich
auch
Rauchen
eigenen
Wohnung
gehört
.
Gebot
gegenseitigen
Rücksichtnahme
führt
Allgemeinen
Gebrauchsregelung
.
Zeiten
Mieter
Nutzung
Balkone
interessiert
sind
sind
Mieter
Zeiträume
freizuhalten
Balkon
unbeeinträchtigt
Rauchbelästigungen
nutzen
kann
anderen
Mieter
Zeiten
einzuräumen
sind
Balkon
rauchen
darf
.
§
Abs.
§
Abs.
Gesundheitsschädliche
Immissionen
Tabakrauch
sind
wesentliche
Beeinträchtigungen
geduldet
werden
müssen
.
gilt
auch
Verhältnis
Mietern
untereinander
.
Mieter
Berufung
Gesundheitsschädlichkeit
Passivrauchens
anderen
Mieter
verlangt
Rauchen
Balkon
unterlassen
muss
Nichtraucherschutzgesetzen
ergebende
Indiz
erschüttern
Rauchen
Freien
Gefahren
einhergehen
.
Urteil
16
.
Januar
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
1
.
Zivilkammer
14
.
März
insoweit
aufgehoben
Berufung
Urteil
Amtsgerichts
6
.
September
auch
Hinblick
Klageantrag
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Mieter
Mehrfamilienhaus
.
Kläger
wohnen
ersten
Stock
Beklagten
Erdgeschoss
.
Balkone
Wohnungen
liegen
.
Beklagten
sind
Raucher
nutzen
Balkon
mehrmals
Tag
Rauchen
Umfang
täglichen
Zigarettenkonsums
streitig
ist
.
Kläger
fühlen
Nichtraucher
aufsteigenden
Tabakrauch
Gebrauch
Wohnung
gestört
.
haben
hier
Interesse
beantragt
Beklagten
verurteilen
chen
Balkon
bestimmter
Stunden
unterlassen
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Berufung
Kläger
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
Kläger
Unterlassungsantrag
weiter
verfolgen
.
Beklagten
beantragen
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Entscheidung
u.a.
.
veröffentlicht
ist
meint
Klägern
Unterlassungsanspruch
Besitzstörung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
zustehe
Rauchen
vertragsgemäßen
Gebrauch
Mietwohnung
gehöre
.
Selbst
Kläger
Rauchen
Beklagten
Gebrauch
Wohnung
beeinträchtigt
sein
sollten
stünde
lediglich
vertraglicher
Anspruch
Vermieter
Mangels
Mietsache
.
Kläger
hätten
auch
Abwehranspruch
drohenden
Gesundheitsverletzung
§
Abs.
§
Abs.
Rauchen
Freien
Rauchen
Innenräumen
vergleichbaren
gesundheitlichen
Risiken
Passivrauchen
bringe
.
Schließlich
ergebe
auch
Abwehranspruch
Grundsätzen
nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses
.
könne
dahinstehen
Regeln
Verhältnis
Mietern
untereinander
anwendbar
seien
zwingenden
Gründen
fehle
geboten
sei
Beklagten
zeitabschnittsweise
Rauchen
Balkon
untersagen
.
Verbot
wäre
Art
.
Abs.
GG
unvereinbar
;
grundrechtlich
geschützte
Freiheit
Lebensführung
schließe
Recht
eigenen
Wohnung
unabhängig
zeitlichen
ßigen
Vorgaben
rauchen
.
Beklagten
exzessive
Raucher
Kettenraucher
handele
sei
Klägern
auch
Berücksichtigung
Interesses
Tabakrauch
belästigt
werden
zuzumuten
verhältnismäßig
kurzen
Zeiträume
Beklagten
rauchten
Fenster
schließen
Aufenthalt
Balkon
zurückzustellen
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Rechtsfehlerhaft
verneint
Berufungsgericht
Abwehranspruch
Kläger
Störung
Besitzes
§
Abs.
§
Abs.
.
Besitzstörung
kann
begründet
sein
Besitzer
Gebrauch
Sache
Immissionen
Sinne
§
Abs.
Satz
beeinträchtigt
wird
vgl.
Bamberger/Roth/Fritsche
3
.
Aufl
.
.
10
;
Erman/Lorenz
14
.
Aufl
.
.
3a
;
15
.
Aufl
.
.
2
;
MünchKomm-BGB/Joost
6
.
Aufl
.
.
5
;
;
PWW/Prütting
9
.
Aufl
.
.
.
Mieter
Abwehranspruch
§
Abs.
Besitzstörungen
anderen
Mieter
verursachten
Lärm
zustehen
kann
ist
Rechtsprechung
40
;
KG
;
OLG
;
OLG
Schrifttum
Bub/Treier
Handbuch
Wohnraummiete
4
.
Aufl
.
Kap
.
;
74
.
Aufl
.
.
;
6
.
Aufl
.
.
;
PWW/Elzer
9
.
Aufl
.
.
anerkannt
ist
auch
Berufungsgericht
zitierten
Urteil
Bundesgerichtshofs
sog.
Versorgungssperre
Urteil
6
.
Mai
.
anders
gesehen
worden
.
Besitzer
wird
Sache
dingliches
Recht
zusteht
Abwehranspruch
§
entsprechender
Schutz
außen
kommende
Störungen
Sachherrschaft
gewährt
.
wird
insoweit
behandelt
wäre
Eigentümer
Sache
Westermann/Gursky
Sachenrecht
8
.
Aufl
.
.
.
Besitzstörungen
Rauch
kann
grundsätzlich
gelten
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
Beklagten
Rauchen
Verhältnis
Vermieter
gestattet
ist
.
Verbotene
Eigenmacht
ist
verneinen
Rauchen
Verhältnis
Mietvertragsparteien
Allgemeinen
vertragsgemäßen
Gebrauch
Wohnung
gehört
vgl.
Urteil
28
.
Juni
.
23
;
Urteil
5
.
März
.
.
§
Abs.
ist
allein
maßgeblich
Entziehung
Störung
Besitzes
Willen
Besitzers
erfolgt
Gesetz
gestattet
ist
.
Vertragliche
Vereinbarungen
Störers
Dritten
vermögen
Besitzstörung
grundsätzlich
rechtfertigen
.
gilt
auch
hier
beurteilenden
Besitzstörungen
andere
Mieter
.
Allerdings
kann
gestörten
Mieter
Mietvertrag
Bezug
genommenen
Hausordnung
ergeben
Störungen
Mitmieter
bestimmten
Umfang
etwa
Musizieren
Haustierhaltung
anderen
Wohnung
dulden
muss
§
Abs.
abwehren
kann
vgl.
OLG
RR
.
Fehlt
jedoch
hier
vertraglich
begründeten
Duldungspflicht
steht
Mieter
Anspruch
§
Abs.
unabhängig
Mitmieter
Beeinträchtigungen
verursachende
Gebrauch
Mietvertrag
erlaubt
ist
.
gegenteiligen
Rechtssatz
hat
Senat
Berufungsgericht
zitierten
Entscheidung
12
.
Dezember
aufgestellt
.
hat
lediglich
hier
streitgegenständlichen
verschuldensunabhängigen
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
Satz
Immissionen
verneint
Nutzungsbereich
Mieters
einwirken
.
Mietern
deliktsrechtlichen
Normen
beruhende
Abwehransprüche
bestehen
können
ist
Abrede
gestellt
worden
aaO
S.
.
Bestimmung
Grenzen
Mieter
Immissionen
hier
Tabakrauch
hinzunehmen
hat
Gebrauch
anderen
Wohnung
ausgehen
ist
§
Abs.
Satz
bezeichnete
Maßstab
entsprechend
anzuwenden
vgl.
Urteil
14
.
April
;
Nr.
;
MünchKomm-BGB/Säcker
6
.
Aufl
.
.
Fn
.
;
918
.
Staudinger/
§
.
;
Siems
.
kann
Mieter
Einwirkungen
Rauchen
anderen
Mieters
verbieten
Gebrauch
Mietsache
nur
unwesentlich
beeinträchtigen
.
wesentliche
Beeinträchtigung
vorliegt
beurteilt
Empfinden
verständigen
Durchschnittsmenschen
Würdigung
anderer
öffentlicher
privater
Belange
zuzumuten
ist
Senat
Urteil
15
.
Februar
.
.
Kläger
Maßstab
aufsteigenden
Tabakrauch
Gebrauch
Wohnung
wesentlich
beeinträchtigt
sind
ist
zunächst
Tatfrage
.
Revisionsrechtlich
nachprüfbar
ist
Berufungsgericht
nötigen
Tatsachenfeststellungen
getroffen
Würdigung
zutreffenden
rechtlichen
Gesichtspunkte
zugrunde
gelegt
hat
Senat
Urteil
5
.
Februar
252
;
Urteil
30
.
Oktober
1
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Wesentlichkeit
Beeinträchtigung
erforderlichen
Feststellungen
intensiv
störend
Tabakrauch
Balkon
Kläger
wahrgenommen
wird
vgl.
OLG
bislang
getroffen
.
sind
mündlichen
Verhandlung
Senat
vorgetragenen
Ansicht
Beklagten
entbehrlich
revisionsrechtlich
Aufzeichnungen
Kläger
dokumentierten
Beklagten
zugestandenen
durchschnittlichen
Konsum
Zigaretten
täglich
ausgegangen
werden
müsste
.
kann
dahinstehen
Beklagten
durchschnittlich
Zigaretten
Tag
Balkon
rauchen
.
Intensiv
wahrgenommene
störend
empfundene
Raucheinwirkungen
Balkonnutzung
bevorzugten
Zeiten
wären
auch
dann
nur
unwesentliche
Beeinträchtigung
anzusehen
durchschnittliche
Zigarettenkonsum
Beklagten
zugestandene
Menge
beschränkte
.
Auffassung
Berufungsgerichts
scheidet
Annahme
wesentlichen
Beeinträchtigung
Kläger
vornherein
Rauchen
Balkon
Schutzbereich
Art
.
Abs.
GG
fällt
.
Inkrafttreten
Nichtraucherschutzgesetze
ist
Abwehranspruch
Mieters
Beeinträchtigungen
Rauchen
-9-
Mitmieters
Freien
allerdings
Begründung
verneint
worden
Rauchen
sozialadäquat
Gesellschaft
akzeptiert
sei
.
Rauchen
Grundrecht
freie
Entfaltung
Persönlichkeit
Art
.
Abs.
GG
geschützt
sei
müsse
Interesse
nichtrauchenden
Mieters
Tabakrauch
gestörten
Nutzung
Wohnung
zurücktreten
AG
33
;
AG
Wennigsen
.
Verhältnis
Vermieter
Mieter
vertritt
Landgericht
63
.
Zivilkammer
Auffassung
Vermieter
Mieter
Rauchen
Balkon
auch
Hinblick
Interesse
anderen
Mieters
Tabakrauch
ungestörten
Nutzung
Wohnung
untersagen
könne
Rauchen
grundsätzlich
vertragsgemäßen
Gebrauch
Wohnung
gehöre
Grundeigentum
.
Schrifttum
ist
Ansicht
auch
Recht
rauchenden
Mieters
ungestörten
Gebrauch
Mietsache
beachten
rauchende
Mieter
verpflichtet
sei
Rauchen
beschränken
f.
;
Derleder
;
;
Stapel
.
Verhältnis
Vermieter
wird
Landgericht
Landgericht
67
.
Zivilkammer
Mangel
Mietsache
§
Abs.
Satz
Rauchen
Balkon
anderen
Wohnung
ausgehenden
Einwirkungen
bejaht
Wohnung
Nichtrauchers
eindringende
Tabakrauch
Tauglichkeit
vertragsgemäßen
Gebrauch
mindere
.
Senat
teilt
Schrifttum
vertretenen
Ansatz
.
Nichtrauchergesetze
Bund
Ländern
kommt
Annahme
Rauchen
erzeugte
Immissionen
seien
sozialadäquat
einzustufen
stets
unwesentlich
Sinne
§
Abs.
heute
mehr
tracht
.
Deutlich
intensiv
wahrnehmbarer
Rauch
ist
vielmehr
grundsätzlich
wesentliche
Beeinträchtigung
anzusehen
;
gilt
auch
dann
nur
Zigarettenlänge
andauert
.
Allerdings
besteht
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
wesentlich
anzusehenden
Beeinträchtigungen
Tabakrauch
uneingeschränkt
gestörte
Mieter
Recht
anderen
Mieters
Rücksicht
nehmen
muss
Wohnung
vertragsgemäß
nutzen
grundsätzlich
auch
Rauchen
Wohnung
Balkon
gehört
siehe
oben
.
.
Störungen
Immissionen
kollidieren
Mietverträge
begründeten
Besitzrechte
.
Rechtspositionen
sind
grundrechtlich
geschützte
Eigentumsrechte
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
GG
Partei
Gebrauch
Wohnung
Befriedigung
elementarer
Lebensbedürfnisse
Freiheitssicherung
Entfaltung
Persönlichkeit
angewiesen
ist
BVerfGE
.
müssen
Einbeziehung
ebenfalls
betroffenen
Grundrechts
Rauchers
Art
.
Abs.
GG
angemessenen
Ausgleich
gebracht
werden
.
Fehlt
Teile
verbindlichen
vertraglichen
Regelungen
Hausordnung
bestimmen
Grenzen
zulässigen
Gebrauchs
hinzunehmenden
Beeinträchtigungen
Gebot
gegenseitigen
Rücksichtnahme
vgl.
KG
261
262
;
AG
10
;
MünchKomm-BGB/Häublein
6
.
Aufl
.
.
17
;
vgl.
auch
.
Anwendung
Grundsatzes
Glauben
§
ergibt
Hausbewohner
Pflicht
Rücksichtnahme
Interesse
genutzte
Wohnung
Lebensbedürfnisse
Entfaltung
Persönlichkeit
gebrauchen
.
Anbetracht
Verpflichtung
kann
Ausübung
auch
bestehenden
Unterlassungsanspruchs
Mieters
Abs.
Satz
unzulässig
sein
vgl.
AG
aaO
Rauch
Grill
;
;
Stapel
Tabakrauch
;
Gebot
Rücksichtnahme
Grundstücksnachbarn
:
Senat
Urteil
9
Juli
.
Beeinträchtigungen
Tabakrauch
führt
Gebot
gegenseitigen
Rücksichtnahme
Verständigung
Parteien
untereinander
möglich
ist
Allgemeinen
Gebrauchsregelung
Zeiten
Mieter
Nutzung
Balkone
interessiert
sind
.
Mieter
sind
Zeiträume
freizuhalten
Balkon
unbeeinträchtigt
Rauchbelästigungen
nutzen
kann
anderen
Mieter
Zeiten
einzuräumen
sind
Balkon
rauchen
darf
.
Auffassung
Berufungsgerichts
darf
nichtrauchende
Mieter
verwiesen
werden
Aufenthalt
Balkon
zurückzustellen
andere
Mieter
entschließt
rauchen
.
muss
vielmehr
möglich
sein
Balkon
mindestens
stundenweise
nutzen
jederzeit
Unterbrechung
Aufenthalts
gewärtigen
müssen
.
2
.
Ebenfalls
rechtsfehlerfrei
verneint
Berufungsgericht
Abwehranspruch
analog
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Gefahr
Verletzung
Gesundheit
Kläger
Balkon
Beklagten
aufsteigenden
Tabakrauch
.
Anspruch
käme
Betracht
Rauchen
Beklagten
zwar
nur
unwesentlichen
Beeinträchtigung
Qualm
Geruch
führte
konkrete
Gefahr
gesundheitlichen
Schädigung
Gebrauch
Balkons
Kläger
brächte
.
Ausgangspunkt
nimmt
Berufungsgericht
zutreffend
Klägern
Voraussetzung
Beklagten
sungsanspruch
§
Abs.
Satz
zustünde
.
Vorschrift
ist
Beeinträchtigungen
Eigentums
beschränkt
.
negatorische
Schutz
wird
vielmehr
absoluten
Rechten
zuerkannt
deliktsrechtlich
unmittelbar
§
Abs.
Gesetze
Sinne
§
Abs.
geschützten
Rechtsgüter
ausgedehnt
Senat
Urteil
13
.
März
Urteil
18
.
Januar
417
;
Urteil
17
Juli
.
.
Gesundheitsschädliche
Immissionen
Tabakrauch
sind
wesentliche
Beeinträchtigungen
geduldet
werden
müssen
.
gilt
auch
Verhältnis
Mietern
untereinander
vgl.
Lärm
Urteil
14
.
April
.
überschreiten
stets
Grenze
beeinträchtigte
Mieter
hinzunehmen
hat
vgl.
Mietrecht
§
.
;
Staudinger/Roth
.
.
Rechtsfehlerhaft
sind
aber
Ausführungen
Berufungsgericht
Feststellbarkeit
Gefahr
verneint
.
Richtig
ist
allerdings
Erwägung
Gefahr
Eintritts
gesundheitlicher
Schäden
Einatmen
Tabakrauch
enthaltenen
krebserzeugenden
Substanzen
Raumluft
grundsätzlich
geringer
einzuschätzen
ist
geschlossenen
Räumen
hier
Freien
geraucht
wird
.
beanstanden
ist
auch
Gefahr
gesundheitlicher
Schäden
größeren
Distanz
Stelle
geraucht
Rauch
belastete
Luft
eingeatmet
wird
hier
Höhenunterschied
ca.
Metern
liegenden
Hindernis
eher
gering
einzuschätzen
ist
.
zulässig
ist
jedoch
Gefahr
gesundheitlicher
Schäden
auch
Berücksichtigung
Feinstaubmessung
gestützten
Beweis
gestellten
Vortrags
Kläger
verneinen
Beklagten
erhöhte
Belastungen
Luft
Tabakrauch
enthaltenen
Feinstaubpartikel
festgestellt
worden
seien
Gefahr
Gesundheit
Aufenthalt
Balkon
bedeuteten
.
Wird
Freien
geraucht
ist
allerdings
grundsätzlich
auszugehen
Gefahr
Gesundheit
verbunden
ist
.
Insoweit
kommt
Nichtraucherschutzgesetzen
Bundes
Länder
Grundsatz
Rauchen
nur
Gebäuden
vollständig
umschlossenen
Räumen
verbieten
§
Abs.
BNichtrSchG
;
Art
.
Abs.
Abs.
Bln
§
Abs.
Satz
Abs.
BremNiSchG
Abs.
Satz
HbgPSchG
Abs.
Abs.
NichtRauchSchG
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
Abs.
Abs.
§
Abs.
Satz
ThürNRSchutzG
indizielle
Bedeutung
Einschätzung
Gefahren
Passivrauchen
.
Anwendungsbereich
Gesetze
ist
zwar
öffentliche
Einrichtungen
öffentlich
zugängliche
Bereiche
privater
Grundstücke
beschränkt
;
Wohnhäusern
bebaute
Grundstücke
nur
Eigentümer
Mieter
Besucher
Zutritt
haben
fallen
.
Gesetzen
zugrunde
liegende
Einschätzung
ist
jedoch
Hinblick
Rauchen
Freien
Beurteilung
Gefahr
Gesundheitsschäden
heranzuziehen
Rauchen
öffentlich
zugänglichen
Bereichen
ausgehen
.
rechtfertigt
Zweck
genannten
Gesetze
Nichtraucher
Tabakrauch
enthaltenen
gesundheitsgefährdenden
Giftstoffen
schützen
Begründung
Bundesnichtraucherschutzgesetz
:
BT-Drucks
.
S.
;
Landesgesetzen
wird
Schutzzweck
Gesetzestext
selbst
genannt
:
Abs.
Satz
Art
.
Bln
Abs.
BremNiSchG
Abs.
HbgPSchG
Abs.
RP
Abs.
Abs.
ThürNRSchutzG
.
Gefahr
gesundheitlicher
Schäden
ist
grundsätzlich
anders
beurteilen
öffentlichen
Raum
privaten
frei
zugänglichen
Grundstück
geraucht
wird
.
Verboten
Nichtraucherschutzgesetzen
kommt
jedoch
lediglich
Indizwirkung
Rauchen
Freien
gesundheitlichen
Gefahren
Dritte
Passivrauchen
einhergehen
.
kann
Einzelfall
erschüttert
sein
.
Auch
Gesetzen
Verordnungen
allgemeinen
Verwaltungsvorschriften
bestimmte
Immissionen
Richtwerte
festgelegt
sind
Einhaltung
§
Abs.
Sätze
Regel
unwesentlichen
Beeinträchtigung
auszugehen
ist
kommt
abweichende
Beurteilung
besonderen
Gefahrenlage
Einzelfall
stets
Betracht
vgl.
Senat
Urteil
6
Juli
261
264
;
Urteil
13
.
Februar
.
gilt
erst
recht
Ungefährlichkeit
Rauchens
Freien
sprechende
Indiz
hier
allein
Rauchen
geschlossenen
Räumen
beschränkten
nur
öffentlich
zugängliche
Grundstücke
geltenden
Verbotsgesetzen
entnehmen
lässt
.
rauchenden
Mieter
kann
rauchenden
Mieter
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
Gesundheitsschädlichkeit
Passivrauchens
auch
dann
zustehen
Freien
geraucht
wird
.
muss
allerdings
Nichtraucherschutzgesetzen
ergebende
gegenteilige
Indiz
erschüttern
.
setzt
Grund
besonderen
Verhältnisse
Ort
konkreten
Fall
fundierte
Verdacht
Gesundheitsbeeinträchtigung
Feinstaubpartikel
ergibt
Balkon
Wohnung
rauchenden
Mieters
gelangen
.
Verhält
so
kommen
allgemeinen
Grundsätze
Beweislast
Anwendung
;
muss
dann
rauchende
Mieter
beweisen
Wohnung
ausgehenden
Immissionen
nur
unwesentliche
Beeinträchtigung
bedeuten
vgl.
Urteil
13
.
Februar
f.
.
Kläger
haben
Umstände
dargelegt
Beweis
gestellt
geeignet
sind
Annahme
Passivrauchen
Freien
sei
ungefährlich
konkreten
Fall
erschüttern
.
haben
Bezugnahme
Ergebnis
Feinstaubmessungen
vorgetragen
immer
dann
Beklagten
rauchen
Gesundheit
gefährlichen
Umfang
toxische
Feinstaubpartikel
Balkon
Wohnung
gelangen
.
Vortrag
wird
Berufungsgericht
nachgehen
müssen
Unterlassungsanspruch
schon
Geruchsbelästigung
begründet
ist
.
Sollte
Vorbringen
richtig
erweisen
erfordert
Gebot
gegenseitigen
Rücksichtnahme
wiederum
Gebrauchsregelung
Zeitabschnitten
siehe
oben
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
bisherigen
Feststellungen
Entscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Berufungsgericht
wird
zunächst
festzustellen
haben
Balkon
Beklagten
aufsteigende
Rauch
Empfinden
durchschnittlichen
verständigen
Nutzers
Balkon
Kläger
offenem
Fenster
offener
Balkontür
Wohnung
zieht
Wohnung
störend
wahrzunehmen
ist
.
macht
Beurteilung
Lärmbelästigungen
ausgehenden
Störungen
Regel
erforderlich
Tatrichter
selbst
Ortstermin
persönlichen
Eindruck
Maß
Beeinträchtigung
verschafft
vgl.
Senat
Urteil
8
.
Mai
;
Urteil
5
.
Februar
.
2
.
Sollte
wesentliche
Beeinträchtigung
verneinen
sein
Rauch
kaum
wahrnehmbar
ist
wäre
Beweis
gestellten
Behauptung
Kläger
nachzugehen
Tabakrauch
Feinstaubpartikel
Balkon
Wohnung
gelangen
fundierte
Verdacht
besteht
geeignet
sind
Gesundheit
schädigen
;
Maßstab
ist
auch
insoweit
durchschnittliche
Nutzer
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung