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101 lines
857 B

BESCHLUSS
11
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Gegenvorstellung
auszulegende
statthafte
Beschwerde
Klägerin
Senatsbeschluss
30
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
erneut
beantragte
Beiordnung
Notanwalts
kommt
weiterhin
Betracht
.
angefochtenen
Beschluss
vorausgegangene
Prüfung
Senat
hat
ergeben
beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde
aussichtslos
ist
.
Schreiben
Klägerin
17
.
September
gibt
Anlass
abweichenden
Beurteilung
.
Auch
Schreiben
ergeben
Rechtsfehler
Zulassung
Revision
rechtfertigen
könnten
.
Insbesondere
wird
Vortrag
aufgezeigt
Berufungsgericht
übergangen
hat
.
Neue
Tatsachen
können
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
berücksichtigt
werden
vgl.
§
.
Czub
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung