BESCHLUSS 11 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Gegenvorstellung auszulegende statthafte Beschwerde Klägerin Senatsbeschluss 30 . August wird zurückgewiesen . Gründe : erneut beantragte Beiordnung Notanwalts kommt weiterhin Betracht . angefochtenen Beschluss vorausgegangene Prüfung Senat hat ergeben beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist . Schreiben Klägerin 17 . September gibt Anlass abweichenden Beurteilung . Auch Schreiben ergeben Rechtsfehler Zulassung Revision rechtfertigen könnten . Insbesondere wird Vortrag aufgezeigt Berufungsgericht übergangen hat . Neue Tatsachen können Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt werden vgl. § . Czub Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung