You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1053 lines
8.9 KiB

BESCHLUSS
31
.
Oktober
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Alt
.
Rechtsanwendungsfehler
hier
fehlerhafte
Anwendung
Beweislastregeln
ist
Zulassungsgrund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
insbesondere
dann
gegeben
konkreter
Anhaltspunkte
besorgen
ist
fehlerhaften
Urteil
Korrektur
Revisionsgericht
Wiederholungsgefahr
Nachahmungseffekt
zukommen
könnte
.
Hingegen
reicht
Zulassungsgrund
Fehlentscheidung
nur
Einzelfall
selbst
dann
Rechtsfehler
offensichtlich
Gewicht
ist
Fortführung
Senat
.
4
Juli
Konkrete
Anhaltspunkte
Wiederholungsgefahr
Nachahmungseffekt
liegen
rechtsfehlerhafte
Begründung
Urteils
verallgemeinern
läßt
überdies
unerhebliche
Zahl
künftiger
Sachverhalte
erwarten
ist
Argumentation
übertragen
werden
könnte
.
.
31
.
Oktober
V.
Zivilsenat
hat
31
.
Oktober
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Revision
Grund-Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
März
zugelassen
.
Gründe
:
notariellem
Vertrag
9
.
Februar
verkaufte
Beklagte
Gewährleistungsausschluß
Grundstücke
"
ländliches
Wohnhaus
"
errichtet
war
übrigen
Weidefläche
genutzt
wurden
Preis
DM
Kläger
.
Weidefläche
war
Verkauf
m
hohen
Zaun
umgeben
;
befanden
Gelände
Blockhütten
Unterstände
dort
gehaltenen
Schafe
Lagerung
Holz
Futtermitteln
genutzt
wurden
.
erließ
zuständige
Landkreis
Abrißverfügung
Zaun
Hütten
.
anschließend
geführten
Verwaltungsstreitverfahren
unterlagen
Kläger
.
Kläger
haben
behauptet
Beklagten
sei
formelle
materielle
Baurechtswidrigkeit
Zaunes
Hütten
schon
Ortsbesichtigung
Bauordnungsamt
bekannt
gewesen
.
sehen
arglistig
getäuscht
machen
Schadensersatzanspruch
Zahlung
691.682,90
DM
Zug
Zug
Rückauflassung
Grundbesitzes
geltend
.
Beklagte
ist
Forderung
insbesondere
Behauptung
entgegengetreten
Vertragsschluß
sei
Fehlen
Baugenehmigung
Hütten
hingewiesen
Abriß
angeboten
worden
.
Abweisung
Klage
Landgericht
hat
Oberlandesgericht
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
.
Beschwerde
wendet
Beklagte
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
§
Beklagten
ist
zulässig
hat
auch
Sache
selbst
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
bejaht
Schadensersatzanspruch
Satz
.
;
sei
auszugehen
Beklagte
Baurechtswidrigkeit
zwar
Zaunes
wohl
aber
Hütten
arglistig
verschwiegen
habe
.
Information
Baurechtswidrigkeit
Hütten
erfolgt
sei
sei
Aussagen
Zeugen
Beklagte
behauptete
Aufklärung
benannt
habe
erwiesen
.
Beweisergebnis
wirke
Lasten
Beklagten
.
Zwar
sei
grundsätzlich
Sache
Kläger
gesamten
Sachverhalt
Arglist
folge
beweisen
.
Hier
ergebe
aber
abweichende
Regelung
"
Inhalt
Kaufvertrages
Vermutung
Vollständigkeit
Richtigkeit
begründe
.
Beklagte
habe
nämlich
Kaufvertrag
erklärt
"
Vorhandensein
wesentlicher
unsichtbarer
Mängel
bekannt
"
sei
.
könne
nur
Schluß
gezogen
werden
formelle
Baurechtswidrigkeit
Unterstände
gesprochen
worden
sei
.
Vertragsinhalt
erfolgte
Aufklärung
müsse
Beklagte
beweisen
.
2
.
verwirklicht
zwar
Gründen
Divergenz
wohl
aber
fehlerhafter
Anwendung
Rechts
verbunden
konkreten
Fall
gegebenen
Gefahr
Wiederholung
Nachahmung
Zulassungsgrund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
Alt
.
.
Beschwerde
grundsätzlichen
Bedeutung
Rechtssache
§
Abs.
Nr.
ausgehen
will
ist
unschädlich
maßgebliche
Zulassungsgrund
gleichwohl
Beschwerdebegründung
schlüssig
substantiiert
dargelegt
ist
vgl.
.
23
Juli
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Berufungsgericht
hat
Überzeugung
gewonnen
Aufklärung
Baurechtswidrigkeit
Hütten
unterblieben
sei
.
Vielmehr
zeigen
Ausführungen
Verteilung
Beweislast
Annahme
Berufungsgerichts
behauptete
Unterrichtung
sei
erwiesen
Entscheidung
trägt
.
Getroffen
wurde
Beweislastentscheidung
Nachteil
Beklagten
.
ist
Berufungsgericht
Fehler
unterlaufen
.
obliegt
Käufer
§
Satz
.
gesamten
Arglisttatbestand
Beweislast
trägt
tragen
nachzuweisen
Verkäufer
gehörig
aufgeklärt
hat
Senat
.
20
.
Oktober
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Regel
Entscheidung
zugrunde
gelegt
auch
weiteren
Überlegungen
Rechtssatz
aufgestellt
Rechtssätzen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Verteilung
Beweislast
widerspricht
.
Zulassungsgrund
§
Abs.
Nr.
Alt
.
ist
mithin
Gründen
Divergenz
eröffnet
vgl.
Senat
.
4
Juli
;
Rechtsbeschwerde
auch
Senat
.
29
.
Mai
Veröffentlichung
vorgesehen
;
.
4
Juli
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Beweislastregel
fehlerhaft
angewandt
Auffassung
Kaufvertragsurkunde
enthaltene
Erklärung
Beklagten
sei
"
Vorhandensein
wesentlicher
unsichtbarer
Mängel
bekannt
"
Ausnahme
geschilderten
Grundsatz
Sinne
Beweislast
Verkäufers
tatsächlich
erfolgte
Unterrichtung
Käufers
aufklärungsbedürftige
Mängel
Kaufobjekts
rechtfertigt
.
Berufungsgericht
hält
Beklagten
behauptete
Aufklärung
unvereinbar
Vertragsurkunde
beanspruchten
fehlenden
Kenntnis
unsichtbaren
Mängeln
.
Ersichtlich
läßt
Überlegung
leiten
selbst
bekannten
Umstand
unterrichten
kann
.
folgert
Berufungsgericht
Inhalt
notariellen
Urkunde
Information
Kläger
unterblieben
ist
.
Anschluß
weist
Urkunde
streitenden
Vermutung
Richtigkeit
Vollständigkeit
Beklagten
Beweislast
gleichwohl
erfolgte
Aufklärung
.
Argumentation
ist
schon
Ansatz
verfehlt
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Erklärung
mangelnder
Kenntnis
überhaupt
baurechtswidrigen
Zustand
bezog
.
Zwingend
ist
keineswegs
;
waren
Beklagten
behauptet
Kläger
Vertragsschluß
bereits
informiert
so
liegt
doch
Beklagte
insoweit
länger
"
unsichtbaren
"
Mangel
ausging
.
Schlußfolgerung
Berufungsgerichts
Inhalt
Urkunde
unterbliebene
Aufklärung
ist
mithin
möglich
.
selbst
fehlerhafte
Zwischenergebnis
hingenommen
wird
durfte
Berufungsgericht
Begründung
Grundlage
angenommenen
Beweislastumkehr
Vermutung
Vollständigkeit
Richtigkeit
notarieller
Urkunden
heranziehen
.
erstreckt
nämlich
nur
vollständige
richtige
Wiedergabe
getroffenen
Vereinbarungen
.
gilt
etwa
erteilte
Information
;
bedarf
notariellen
Beurkundung
nimmt
Vermutung
Vollständigkeit
Richtigkeit
notariellen
Urkunde
Senat
.
1
.
Februar
;
Urt
.
20
.
Juni
§
Satz
Vollständigkeitsvermutung
.
Vertragsinhalt
hätte
Hinsicht
wäre
Schlußfolgerung
Berufungsgerichts
möglich
gewesen
allenfalls
mehr
minder
große
indizielle
Bedeutung
Klägern
obliegende
Beweisführung
erlangen
können
vgl.
Senat
Urt
.
20
.
Juni
aaO
.
dargestellten
Rechtsanwendungsfehler
liegt
auch
weitere
Voraussetzung
notwendig
ist
Fall
Zulassungsgrund
§
Abs.
Nr.
Alt
.
eröffnen
.
reicht
Einzelfall
Fehlentscheidung
getroffen
wurde
selbst
Rechtsfehler
offensichtlich
Gewicht
ist
Senat
.
4
Juli
aaO
;
auch
.
29
.
Mai
aaO
zustimmender
Anmerkung
Burgermeister
BGHReport
.
läßt
auch
Hinsicht
widersprüchlichen
Gesetzesbegründung
vgl.
Begründung
Regierungsentwurfs
Gesetzes
Reform
Zivilprozesses
BT-Drucks
.
S.
Abs.
Nr.
einerseits
S.
§
Abs.
Nr.
andererseits
entnehmen
MünchKomm-ZPO/Wenzel
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
19
;
.
.
Vielmehr
erfordert
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
dann
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fehler
Anwendung
revisiblen
Rechts
Einzelfallentscheidung
Interessen
Allgemeinheit
nachhaltig
berührt
vgl.
Senat
.
4
Juli
aaO
Rechtsbeschwerde
Grund
Publizitätswirkung
Vertrauen
Rechtsprechung
Ganzes
erschüttert
ist
Senat
.
4
Juli
aaO
gilt
Entwicklung
uneinheitlichen
Rechtsprechung
schon
Anfängen
höchstrichterliche
Leitentscheidung
entgegenzutreten
.
ist
namentlich
Fall
Grund
konkreter
Anhaltspunkte
besorgen
ist
Rechtsfehler
Korrektur
Revisionsgericht
Wiederholungsgefahr
Nachahmungseffekt
zukommen
könnte
vgl.
Senat
.
4
Juli
aaO
;
Rechtsbeschwerde
auch
Senat
.
29
.
Mai
aaO
;
.
4
.
September
Umdruck
S.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Berufungsgericht
hier
Fehler
Anwendung
Gesetzesvorschriften
unterlaufen
ist
führt
anderen
Ergebnis
.
Auch
geln
sind
bindend
vgl.
unterliegen
richtigen
Anwendung
Amts
Nachprüfung
Revisionsgericht
vgl.
Senat
;
254
;
.
hiernach
notwendige
Gefahr
Wiederholung
Nachahmung
ist
vorliegenden
Rechtsfehler
verbunden
;
Begründung
Berufungsurteils
läßt
verallgemeinern
ist
unerhebliche
Zahl
künftiger
Sachverhalte
erwarten
Argumentation
übertragen
werden
kann
.
Berufungsgericht
beschränkt
Überlegungen
zwar
konkreten
Sachverhalt
können
aber
gelöst
auch
andere
Fälle
herangezogen
werden
Erklärungen
Verkäufers
Unkenntnis
versteckten
Mängeln
Verteilung
Beweislast
angebliche
Aufklärung
Käufer
befinden
ist
.
Vielzahl
ähnlicher
Sachverhalte
ist
jedenfalls
Hinblick
Menge
Vertragsverhältnisse
rechnen
Art
.
§
Bürgerliche
Gesetzbuch
weiterhin
1
.
Januar
geltenden
Fassung
Anwendung
findet
.
Verträgen
finden
regelmäßig
Zusammenhang
üblichen
Gewährleistungsausschluß
Verkauf
Grundstücken
Altbauten
Herstellungsverpflichtung
vgl.
7
.
Aufl
.
Rdn
.
vergleichbare
Erklärungen
fehlenden
Kenntnis
Verkäufers
versteckten
Mängeln
Argumentation
Berufungsgerichts
anknüpfen
könnte
.
ist
befürchten
-9-
nur
Berufungsgericht
auch
andere
Instanzgerichte
künftigen
Fällen
ähnlich
vorliegenden
gelagert
sind
geschilderten
Begründung
bedienen
so
gleichermaßen
fehlerhaften
Entscheidungen
Verteilung
Beweislast
gelangen
werden
.
Wenzel
Gaier
Schmidt-Räntsch