BESCHLUSS 31 . Oktober Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Alt . Rechtsanwendungsfehler hier fehlerhafte Anwendung Beweislastregeln ist Zulassungsgrund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung insbesondere dann gegeben konkreter Anhaltspunkte besorgen ist fehlerhaften Urteil Korrektur Revisionsgericht Wiederholungsgefahr Nachahmungseffekt zukommen könnte . Hingegen reicht Zulassungsgrund Fehlentscheidung nur Einzelfall selbst dann Rechtsfehler offensichtlich Gewicht ist Fortführung Senat . 4 Juli Konkrete Anhaltspunkte Wiederholungsgefahr Nachahmungseffekt liegen rechtsfehlerhafte Begründung Urteils verallgemeinern läßt überdies unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte erwarten ist Argumentation übertragen werden könnte . . 31 . Oktober V. Zivilsenat hat 31 . Oktober Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Revision Grund-Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . März zugelassen . Gründe : notariellem Vertrag 9 . Februar verkaufte Beklagte Gewährleistungsausschluß Grundstücke " ländliches Wohnhaus " errichtet war übrigen Weidefläche genutzt wurden Preis DM Kläger . Weidefläche war Verkauf m hohen Zaun umgeben ; befanden Gelände Blockhütten Unterstände dort gehaltenen Schafe Lagerung Holz Futtermitteln genutzt wurden . erließ zuständige Landkreis Abrißverfügung Zaun Hütten . anschließend geführten Verwaltungsstreitverfahren unterlagen Kläger . Kläger haben behauptet Beklagten sei formelle materielle Baurechtswidrigkeit Zaunes Hütten schon Ortsbesichtigung Bauordnungsamt bekannt gewesen . sehen arglistig getäuscht machen Schadensersatzanspruch Zahlung 691.682,90 DM Zug Zug Rückauflassung Grundbesitzes geltend . Beklagte ist Forderung insbesondere Behauptung entgegengetreten Vertragsschluß sei Fehlen Baugenehmigung Hütten hingewiesen Abriß angeboten worden . Abweisung Klage Landgericht hat Oberlandesgericht Klage Grunde gerechtfertigt erklärt . Beschwerde wendet Beklagte Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts . II . Nichtzulassungsbeschwerde § Beklagten ist zulässig hat auch Sache selbst Erfolg . 1 . Berufungsgericht bejaht Schadensersatzanspruch Satz . ; sei auszugehen Beklagte Baurechtswidrigkeit zwar Zaunes wohl aber Hütten arglistig verschwiegen habe . Information Baurechtswidrigkeit Hütten erfolgt sei sei Aussagen Zeugen Beklagte behauptete Aufklärung benannt habe erwiesen . Beweisergebnis wirke Lasten Beklagten . Zwar sei grundsätzlich Sache Kläger gesamten Sachverhalt Arglist folge beweisen . Hier ergebe aber abweichende Regelung " Inhalt Kaufvertrages Vermutung Vollständigkeit Richtigkeit begründe . Beklagte habe nämlich Kaufvertrag erklärt " Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel bekannt " sei . könne nur Schluß gezogen werden formelle Baurechtswidrigkeit Unterstände gesprochen worden sei . Vertragsinhalt erfolgte Aufklärung müsse Beklagte beweisen . 2 . verwirklicht zwar Gründen Divergenz wohl aber fehlerhafter Anwendung Rechts verbunden konkreten Fall gegebenen Gefahr Wiederholung Nachahmung Zulassungsgrund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. Alt . . Beschwerde grundsätzlichen Bedeutung Rechtssache § Abs. Nr. ausgehen will ist unschädlich maßgebliche Zulassungsgrund gleichwohl Beschwerdebegründung schlüssig substantiiert dargelegt ist vgl. . 23 Juli Veröffentlichung vorgesehen . Berufungsgericht hat Überzeugung gewonnen Aufklärung Baurechtswidrigkeit Hütten unterblieben sei . Vielmehr zeigen Ausführungen Verteilung Beweislast Annahme Berufungsgerichts behauptete Unterrichtung sei erwiesen Entscheidung trägt . Getroffen wurde Beweislastentscheidung Nachteil Beklagten . ist Berufungsgericht Fehler unterlaufen . obliegt Käufer § Satz . gesamten Arglisttatbestand Beweislast trägt tragen nachzuweisen Verkäufer gehörig aufgeklärt hat Senat . 20 . Oktober . Zwar hat Berufungsgericht Regel Entscheidung zugrunde gelegt auch weiteren Überlegungen Rechtssatz aufgestellt Rechtssätzen höchstrichterlichen Rechtsprechung Verteilung Beweislast widerspricht . Zulassungsgrund § Abs. Nr. Alt . ist mithin Gründen Divergenz eröffnet vgl. Senat . 4 Juli ; Rechtsbeschwerde auch Senat . 29 . Mai Veröffentlichung vorgesehen ; . 4 Juli Veröffentlichung vorgesehen . Berufungsgericht hat allerdings Beweislastregel fehlerhaft angewandt Auffassung Kaufvertragsurkunde enthaltene Erklärung Beklagten sei " Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel bekannt " Ausnahme geschilderten Grundsatz Sinne Beweislast Verkäufers tatsächlich erfolgte Unterrichtung Käufers aufklärungsbedürftige Mängel Kaufobjekts rechtfertigt . Berufungsgericht hält Beklagten behauptete Aufklärung unvereinbar Vertragsurkunde beanspruchten fehlenden Kenntnis unsichtbaren Mängeln . Ersichtlich läßt Überlegung leiten selbst bekannten Umstand unterrichten kann . folgert Berufungsgericht Inhalt notariellen Urkunde Information Kläger unterblieben ist . Anschluß weist Urkunde streitenden Vermutung Richtigkeit Vollständigkeit Beklagten Beweislast gleichwohl erfolgte Aufklärung . Argumentation ist schon Ansatz verfehlt . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Erklärung mangelnder Kenntnis überhaupt baurechtswidrigen Zustand bezog . Zwingend ist keineswegs ; waren Beklagten behauptet Kläger Vertragsschluß bereits informiert so liegt doch Beklagte insoweit länger " unsichtbaren " Mangel ausging . Schlußfolgerung Berufungsgerichts Inhalt Urkunde unterbliebene Aufklärung ist mithin möglich . selbst fehlerhafte Zwischenergebnis hingenommen wird durfte Berufungsgericht Begründung Grundlage angenommenen Beweislastumkehr Vermutung Vollständigkeit Richtigkeit notarieller Urkunden heranziehen . erstreckt nämlich nur vollständige richtige Wiedergabe getroffenen Vereinbarungen . gilt etwa erteilte Information ; bedarf notariellen Beurkundung nimmt Vermutung Vollständigkeit Richtigkeit notariellen Urkunde Senat . 1 . Februar ; Urt . 20 . Juni § Satz Vollständigkeitsvermutung . Vertragsinhalt hätte Hinsicht wäre Schlußfolgerung Berufungsgerichts möglich gewesen allenfalls mehr minder große indizielle Bedeutung Klägern obliegende Beweisführung erlangen können vgl. Senat Urt . 20 . Juni aaO . dargestellten Rechtsanwendungsfehler liegt auch weitere Voraussetzung notwendig ist Fall Zulassungsgrund § Abs. Nr. Alt . eröffnen . reicht Einzelfall Fehlentscheidung getroffen wurde selbst Rechtsfehler offensichtlich Gewicht ist Senat . 4 Juli aaO ; auch . 29 . Mai aaO zustimmender Anmerkung Burgermeister BGHReport . läßt auch Hinsicht widersprüchlichen Gesetzesbegründung vgl. Begründung Regierungsentwurfs Gesetzes Reform Zivilprozesses BT-Drucks . S. Abs. Nr. einerseits S. § Abs. Nr. andererseits entnehmen MünchKomm-ZPO/Wenzel 2 . Aufl . § Rdn . 19 ; . . Vielmehr erfordert Sicherung einheitlichen Rechtsprechung dann Entscheidung Revisionsgerichts Fehler Anwendung revisiblen Rechts Einzelfallentscheidung Interessen Allgemeinheit nachhaltig berührt vgl. Senat . 4 Juli aaO Rechtsbeschwerde Grund Publizitätswirkung Vertrauen Rechtsprechung Ganzes erschüttert ist Senat . 4 Juli aaO gilt Entwicklung uneinheitlichen Rechtsprechung schon Anfängen höchstrichterliche Leitentscheidung entgegenzutreten . ist namentlich Fall Grund konkreter Anhaltspunkte besorgen ist Rechtsfehler Korrektur Revisionsgericht Wiederholungsgefahr Nachahmungseffekt zukommen könnte vgl. Senat . 4 Juli aaO ; Rechtsbeschwerde auch Senat . 29 . Mai aaO ; . 4 . September Umdruck S. Veröffentlichung vorgesehen . Berufungsgericht hier Fehler Anwendung Gesetzesvorschriften unterlaufen ist führt anderen Ergebnis . Auch geln sind bindend vgl. unterliegen richtigen Anwendung Amts Nachprüfung Revisionsgericht vgl. Senat ; 254 ; . hiernach notwendige Gefahr Wiederholung Nachahmung ist vorliegenden Rechtsfehler verbunden ; Begründung Berufungsurteils läßt verallgemeinern ist unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte erwarten Argumentation übertragen werden kann . Berufungsgericht beschränkt Überlegungen zwar konkreten Sachverhalt können aber gelöst auch andere Fälle herangezogen werden Erklärungen Verkäufers Unkenntnis versteckten Mängeln Verteilung Beweislast angebliche Aufklärung Käufer befinden ist . Vielzahl ähnlicher Sachverhalte ist jedenfalls Hinblick Menge Vertragsverhältnisse rechnen Art . § Bürgerliche Gesetzbuch weiterhin 1 . Januar geltenden Fassung Anwendung findet . Verträgen finden regelmäßig Zusammenhang üblichen Gewährleistungsausschluß Verkauf Grundstücken Altbauten Herstellungsverpflichtung vgl. 7 . Aufl . Rdn . vergleichbare Erklärungen fehlenden Kenntnis Verkäufers versteckten Mängeln Argumentation Berufungsgerichts anknüpfen könnte . ist befürchten -9- nur Berufungsgericht auch andere Instanzgerichte künftigen Fällen ähnlich vorliegenden gelagert sind geschilderten Begründung bedienen so gleichermaßen fehlerhaften Entscheidungen Verteilung Beweislast gelangen werden . Wenzel Gaier Schmidt-Räntsch