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1821 lines
16 KiB

BESCHLUSS
ZB
5
.
Oktober
Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Ablösungsrecht
§
steht
Gläubiger
Grundpfandrechts
Grundstück
Schuldners
auch
dann
Grundpfandrecht
erst
Anordnung
Zwangsversteigerung
entstanden
ist
.
§
Abs.
einstweilige
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
Bewilligung
desjenigen
betreibenden
Gläubiger
befriedigt
hat
§
setzt
Nachweis
Ablösung
Vollstreckungsgericht
;
kann
Vorlage
übermittelten
Urkunden
geführt
werden
Umschreibung
Vollstreckungsklausel
Ablösenden
ist
erforderlich
.
§
Nr.
Verstoß
Vollstreckungsgerichts
Zwangsversteigerungsverfahren
obliegende
Pflicht
umfassenden
tatsächlichen
rechtlichen
Klärung
Zuschlagsentscheidung
erheblichen
Gesichtspunkte
führt
Versagung
Zuschlags
.
.
5
.
Oktober
AG
V.
Zivilsenat
hat
5
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsmittel
Schuldners
Beteiligten
werden
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
Dezember
Beschluss
Amtsgerichts
8
.
September
aufgehoben
.
Zuschlag
Zwangsversteigerungstermin
25
.
August
abgegebene
Meistgebot
wird
versagt
.
Gründe
:
Gläubigerin
betreibt
persönlicher
dinglicher
Ansprüche
Zwangsvollstreckung
Eingang
Beschlusses
bezeichneten
Grundbesitz
Schuldners
.
Anordnung
Zwangsversteigerung
bewilligte
Schuldner
Lasten
Grundbesitzes
Eintragung
Eigentümergrundschuld
Höhe
Zinsen
.
Noch
Eintragung
Grundschuld
Grundbuch
erklärte
Schuldner
25
.
schriftlich
Abtretung
Grundschuld
Beteiligte
4
.
Abtretungsurkunde
ermächtigte
Grundbuchamt
Bildung
unmittelbar
Beteiligten
übergeben
.
Versteigerung
Grundstücks
ergab
Meistgebot
.
Vollstreckungsgericht
sah
sofortigen
Entscheidung
schlag
Schuldner
Termin
Ablösung
Gläubigerin
Aussicht
gestellt
hatte
.
bestimmte
Termin
Verkündung
Entscheidung
8
.
September
.
Schreiben
1
.
September
bezifferte
Gläubigerin
Beteiligten
Anfrage
Höhe
Schuldner
geltend
gemachten
Anspruchs
Hauptforderung
Höhe
155.333,16
Zinsen
Höhe
außergerichtliche
Kosten
Höhe
bisher
Gläubigerin
entrichteten
Gerichtskostenvorschuss
Höhe
.
Vorabend
Verkündungstermins
bewilligte
Beteiligte
Telefaxschreiben
Vollstreckungsgericht
einstweilige
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
Erwerberin
Eigentümergrundschuld
Gläubigerin
telegrafische
Überweisung
geforderten
Betrags
abgelöst
habe
.
Beleg
Ablösung
fügte
ebenfalls
aktuellen
Grundbuchauszug
Abtretungserklärung
Schuldners
betreffend
Eigentümergrundschuld
Forderungsaufstellung
Gläubigerin
.
7
.
September
ausgestellte
Bestätigung
Ausführung
telegrafischen
Überweisung
.
Grundschuldbrief
übersandte
Beteiligte
Vollstreckungsgericht
15
.
September
.
Gläubigerin
errechnete
Ablösungsbetrag
wurde
7
.
September
Uhr
gutgeschrieben
.
überwies
Geld
später
Beteiligte
.
Verkündungstermin
8
.
September
hat
Vollstreckungsgericht
Einstellungsanträge
Schuldners
"
Antrag
"
Beteiligten
einstweilige
Einstellung
Verfahrens
zurückgewiesen
anschließend
Zuschlag
Meistgebot
erteilt
.
Erteilung
Zuschlags
gerichteten
sofortigen
Beschwerden
Schuldners
Beteiligten
sind
erfolglos
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerden
wollen
Schuldner
Beteiligte
weiterhin
Versagung
Zuschlags
erreichen
.
Gläubigerin
beantragt
Zurückweisung
Rechtsbeschwerden
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Zuschlagsentscheidung
Vollstreckungsgerichts
sei
rechtmäßig
.
Voraussetzungen
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
Versagung
Zuschlags
lägen
.
Recht
habe
Vollstreckungsgericht
einstweilige
Einstellung
§
Abs.
abgelehnt
.
Zwar
habe
Beteiligte
Hinweis
Ablösung
Gläubigerin
Einstellung
Zwangsversteigerung
bewilligt
.
habe
jedoch
versäumt
Ablöseberechtigung
notwendigen
Erwerb
Eigentümergrundschuld
Schuldners
Vollstreckungsgericht
schlüssig
darzulegen
.
Insbesondere
habe
vorgetragen
Abtretung
Grundschuld
erforderliche
Übergabe
Grundschuldbriefs
erfolgt
sei
.
Auch
§
Nr.
habe
Verpflichtung
Vollstreckungsgerichts
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
ergeben
dort
genannte
Überweisungsnachweis
Bank
Original
vorgelegt
worden
sei
.
Verzögerung
gerichteten
Verhaltens
Beteiligten
Schuldners
sei
Vollstreckungsgericht
auch
verpflichtet
gewesen
Gelegenheit
Nachreichung
Originals
geben
.
Übrigen
sei
auch
Höhe
Beteiligten
überwiesenen
Betrags
unzureichend
gewesen
Laufe
Verfahrens
angefallenen
Gerichtskosten
abgedeckt
habe
.
Jedenfalls
Umfang
Differenzbetrags
Wesentlichen
Gebühr
Durchführung
Verteilungsverfahrens
Höhe
noch
offenen
Zustellungsauslagen
Höhe
insgesamt
sei
Vollstreckungsgericht
Fortsetzung
Zwangsversteigerung
verpflichtet
gewesen
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaften
Rechtsbeschwerden
sind
zulässig
begründet
.
angefochtene
Entscheidung
beruht
Verletzung
Rechts
§
Abs.
.
Unrecht
hat
Beschwerdegericht
Erteilung
Zuschlags
gerichteten
sofortigen
Beschwerden
Schuldners
Beteiligten
zurückgewiesen
.
1
.
Zutreffend
ist
Beschwerdegericht
allerdings
Zulässigkeit
Zuschlagsbeschwerden
ausgegangen
.
Insbesondere
war
Auffassung
Gläubigerin
auch
Beteiligte
befugt
Zuschlagsbeschwerde
einzulegen
.
§
Abs.
steht
Beschwerderecht
Zwangsversteigerungsverfahren
Beteiligten
.
Beteiligter
ist
§
Nr.
Recht
versteigernden
Grundstück
Vollstreckungsgericht
anmeldet
.
hat
Beteiligte
Telefax
7
.
September
getan
.
Anmeldung
reicht
bloße
Willensbekundung
Erklärenden
Berücksichtigung
Rechts
Zwangsversteigerungsverfahren
wünscht
vgl.
nur
Stöber
18
.
Aufl
.
Anm
.
.
Erforderlich
sind
lediglich
Angaben
Rechtsgrund
Rang
geltend
gemachten
Anspruchs
geforderten
Betrag
Senat
.
schlüssige
Darlegung
Entstehung
Erwerb
Rechts
braucht
Anmeldung
enthalten
.
sind
nähere
Erläuterungen
erst
notwendig
anders
vorliegenden
Fall
Vollstreckungsgericht
anderer
Beteiligter
Glaubhaftmachung
verlangt
.
Einwand
Gläubigerin
Beteiligte
habe
Vollstreckungsgericht
unzureichend
Übergabe
Grundschuldbriefs
Erwerb
Grundschuld
vorgetragen
ist
Prüfung
Zulässigkeit
Zuschlagsbeschwerde
unerheblich
.
2
.
Sache
getroffene
Entscheidung
Beschwerdegerichts
kann
indessen
Bestand
haben
.
Grundlage
Vollstreckungsgericht
vorgelegten
Unterlagen
bestanden
zumindest
erhebliche
Anhaltspunkte
Beteiligte
Gläubigerin
gem.
§
abgelöst
hatte
berechtigt
war
einstweilige
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
gem.
§
Abs.
bewilligen
vgl.
Stöber
aaO
§
Anm
.
.
war
Erteilung
Zuschlags
weitere
Sachaufklärung
unzulässig
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
hat
Beteiligte
Telefax
vorgelegten
Urkunden
Vollstreckungsgericht
ausreichend
dargelegt
Ablösung
Gläubigerin
befugt
war
.
ablösungsberechtigt
ist
§
Abs.
Gefahr
läuft
Zwangsvollstreckung
Recht
Vollstreckung
unterliegenden
Gegenstand
verlieren
.
Ablösungsrecht
stand
Beteiligten
Gläubigerin
Grundpfandrecht
betreibenden
Gläubigerin
nachrangigen
Grundschuld
Grundstück
Schuldners
ist
nämlich
ursprünglichen
Eigentümergrundschuld
.
Zwar
wurde
Grundschuld
erst
Beschlagnahme
Grundstücks
bestellt
.
führt
jedoch
§
§
Abs.
Satz
Abs.
lediglich
relativen
Unwirksamkeit
Rechts
betreibenden
Gläubigerin
.
Übrigen
hinderte
Beschlagnahme
Entstehen
Grundschuld
.
Dementsprechend
berechtigt
auch
nachträglich
begründetes
Recht
Inhaber
Ablösung
§
;
MünchKomm-BGB/Eickmann
4
.
Aufl
.
Rdn
.
12
;
BGB-RGRK/Mattern
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Soergel/Konzen
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
7
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
Stöber
18
.
Aufl
.
Anm
.
20.4
;
Storz
Praxis
Zwangsversteigerungsverfahrens
9
.
Aufl
.
S.
;
Schiffhauer
Rpfleger
.
Grundschuld
ist
wirksam
Beteiligte
übergegangen
.
-9-
rechtsgeschäftlichen
Übertragung
Grundschuld
ist
§
Abs.
Abs.
zunächst
Abtretungsvertrag
schriftlicher
Abtretungserklärung
erforderlich
.
ist
hier
Schuldner
25
.
August
abgegeben
worden
.
Grundschuld
Zeitpunkt
Abtretung
noch
Grundbuch
eingetragen
war
steht
Wirksamkeit
Abtretung
Senat
.
Weiteren
setzt
rechtsgeschäftliche
Übertragung
Grundschuld
regelmäßig
Übergabe
Grundschuldbriefs
.
Zwar
weist
Beschwerdegericht
zutreffend
Beteiligte
Übergabe
Zuschlagserteilung
vorgetragen
Vorlage
Briefs
nachgewiesen
hat
.
übersieht
Beschwerdegericht
jedoch
Übergabe
hier
entbehrlich
war
.
§
§
Abs.
Abs.
Satz
.
Abs.
kann
nämlich
Vereinbarung
ersetzt
werden
Zessionar
berechtigt
sein
soll
Brief
Grundbuchamt
aushändigen
lassen
.
Befugnis
ist
Beteiligten
Abtretungserklärung
Schuldners
eingeräumt
worden
.
bestand
Notwendigkeit
mehr
Besitzwechsel
Grundschuldbrief
Vollstreckungsgericht
darzulegen
.
Vielmehr
war
Übertragung
Grundschuld
bereits
Eintragung
Grundbuch
30
.
August
vollständig
abgeschlossen
;
BFH/NV
122
;
Soergel/Konzen
aaO
§
Rdn
.
;
§
Rdn
.
.
Erteilung
Zuschlags
kann
auch
gerechtfertigt
werden
Vollstreckungsgericht
Nachweis
Zahlung
Ablösungsbetrags
Urschrift
Bestätigung
überweisenden
Bank
vorgelegt
wurde
.
Bewilligt
Dritter
Befriedigung
betreibenden
Gläubigers
Rechtsnachfolger
Abs.
Satz
Abs.
einstweilige
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
kann
Abs.
nur
erfolgen
Ablösung
Vollstreckungsgericht
nachgewiesen
wird
.
Umschreibung
Vollstreckungsklausel
Ablösenden
ist
erforderlich
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
7
;
Stöber
aaO
§
Anm
.
§
Anm
.
2.2
;
Storz
9
.
Aufl
.
Rdn
.
71
;
Zöller/Stöber
25
.
Aufl
.
Rdn
.
12
;
Hintzen
Handbuch
Immobiliarvollstreckung
3
.
Aufl
.
Teil
.
;
Immobiliarvollstreckung
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Stöber
ZVG-Handbuch
7
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Storz
Praxis
Zwangsversteigerungsverfahrens
9
.
Aufl
.
S.
f.
;
.
;
.
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Vielmehr
kann
Ablösung
auch
anderer
geeigneter
Weise
insbesondere
Vorlage
Urkunden
nachgewiesen
werden
.
Ist
Beweisführer
Lage
Original
Urkunde
vorzulegen
genügt
Übermittlung
derselben
.
Telekopie
ist
zwar
formalen
Beweiskraft
§
ausgestattet
.
Grundsätzlich
stellt
jedoch
gerichtlichen
Verfahren
zulässiges
Beweismittel
freien
Beweiswürdigung
Gericht
unterliegt
vgl.
Senat
Urt
.
16
November
;
.
20
.
Januar
401
;
.
4
.
Juni
§
Beweiskraft
;
Urt
.
28
.
September
;
OLG
.
allgemeinen
Grundsätze
kann
hier
allerdings
offen
bleiben
Beteiligten
übermittelte
gung
ausreichend
war
Zahlung
Ablösungssumme
Gläubigerin
Vollstreckungsgericht
nachzuweisen
.
Erteilung
Zuschlags
war
selbst
dann
unzulässig
Vollstreckungsgericht
Zahlung
ausreichend
erwiesen
erachtet
hat
.
wäre
nämlich
Entscheidung
Zuschlag
verpflichtet
gewesen
sachgerechte
Verfahrensgestaltung
Klärung
noch
bestehenden
Zweifel
Zahlung
herbeizuführen
.
ergibt
unmittelbar
verfassungsrechtlichen
Eigentumsgarantie
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
BVerfGE
;
225
;
;
Bundesgerichtshofs
.
30
.
Januar
;
.
5
November
nur
materielle
Vermögensrecht
auch
zugehörige
Verfahren
beeinflusst
.
Soll
Wege
Zwangsversteigerung
Eigentum
Grundstück
bestehende
nachrangige
dingliche
Rechte
eingegriffen
werden
folgt
unmittelbar
Art
.
GG
Verpflichtung
Vollstreckungsgerichts
Verhandlung
fair
führen
Verfahrensbeteiligten
effektiven
Rechtsschutz
gewähren
.
Insbesondere
muss
Gericht
Anwendung
Verfahrensrechts
bedacht
sein
unverhältnismäßige
wirtschaftliche
Interesse
Gläubigers
gerechtfertigte
Eingriffe
Grundeigentum
Rechte
Dritter
vermeiden
.
Zweck
ist
Vollstreckungsgericht
§
gehalten
umfassende
tatsächliche
rechtliche
Klärung
Zuschlagsentscheidung
erheblichen
Gesichtspunkte
herbeizuführen
Stöber
18
.
Aufl
.
Einleitung
Anm
.
33.1
.
Aufklärungspflicht
hat
insbesondere
auch
Tatsachen
Beweismittel
berücksichtigen
vorliegenden
Fall
erst
Versteigerungstermin
vorgebracht
werden
.
sind
§
Abs.
ZVG
Verkündungstermin
Erschienenen
erörtern
.
ist
Vollstreckungsgericht
Einzelfall
aber
auch
verpflichtet
Hinweise
Nachfragen
anwesende
Beteiligte
richten
Herbeiführung
gesetzmäßigen
Entscheidung
notwendig
ist
Stöber
aaO
Anm
.
.
Zweck
kann
erforderlich
sein
anberaumten
Termin
verlegen
bereits
begonnenen
Termin
kurzfristig
unterbrechen
.
verbundenen
Verzögerungen
sind
insbesondere
dann
Kauf
nehmen
hier
nahe
liegt
Voraussetzungen
Einstellung
Verfahrens
tatsächlich
vorliegen
.
war
Vollstreckungsgericht
Gewährleistung
fairen
Verfahrens
verpflichtet
bestehende
Zweifel
Zahlung
Ablösebetrags
Beteiligte
aufzuklären
.
hätte
kurzfristig
geschehen
können
beispielsweise
telefonische
Rückfrage
Gläubigerin
und/oder
Bank
Anforderung
Originalurkunde
.
Beteiligte
auch
Schuldner
bislang
Ablösung
Gläubigerin
notwendigen
Nachdruck
verfolgt
hatten
befreite
Vollstreckungsgericht
Tragweite
Eingriffs
verfassungsrechtlich
geschützten
Rechte
Aufklärungspflicht
.
Verletzung
Aufklärungspflicht
stellt
Verfahrensmangel
Sinne
§
§
Nr.
Abs.
OLG
Zweibrücken
Rpfleger
108
Rpfleger
470
;
Stöber
18
.
Aufl
.
§
Anm
.
Beschwerdeverfahren
Amts
berücksichtigen
ist
grundsätzlich
Aufhebung
Zuschlag
erteilenden
Entscheidung
führt
.
Schließlich
kann
Auffassung
Beschwerdegerichts
Vollstreckungsgericht
getroffene
Zuschlagsentscheidung
auch
gerechtfertigt
werden
Höhe
Beteiligten
gezahlten
Ablösungsbetrags
unzureichend
gewesen
sei
.
Betrag
abweichend
Berechnung
geringsten
Gebots
Versteigerungstermin
Zustellungsauslagen
Gebühr
Verteilungsverfahren
enthalten
war
ist
unschädlich
.
Gebühr
Verteilungsverfahren
konnte
Ablösungszahlung
bereits
unberücksichtigt
bleiben
insoweit
Vorschuss
geleistet
worden
war
noch
Gefahr
zukünftigen
Haftung
Gläubigerin
Staatskasse
bestand
.
Gläubigerwechsel
haftet
ursprüngliche
Gläubiger
nämlich
lediglich
Ausscheiden
entstandenen
Kosten
so
Klägerwechsel
Erkenntnisverfahren
Kostengesetze
36
.
Aufl
.
Rdn
.
17
;
Oestreich/
Winter/Hellstab
§
Rdn
.
.
vorliegenden
Fall
hat
allerdings
Zeitraum
Ablösung
Gläubigerin
Verteilungsverfahren
stattgefunden
so
dass
auch
entsprechende
Gebühr
entstanden
ist
.
Übrigen
ist
Durchführung
Verteilungsverfahrens
angefallene
Gebühr
ohnehin
§
Abs.
Versteigerungserlös
entnehmen
.
Auch
Grund
kam
Kostenhaftung
Gläubigerin
insoweit
Zeitpunkt
Betracht
.
konnte
Zeitpunkt
Ablösung
zukünftige
Inanspruchnahme
Gläubigerin
gerichtlichen
Zustellungsauslagen
ausgeschlossen
werden
.
sind
Gläubigerwechsel
entstanden
so
Voraussetzungen
§
Abs.
ursprüngliche
Gläubiger
gesamtschuldnerisch
Ablösenden
haftet
vgl.
Hartmann
jeweils
aaO
.
allerdings
Haftungslage
führt
Ablösende
vergleichbar
§
ZVG
gesetzlich
geregelten
Fall
auch
Zahlung
§
bereits
entstandene
Verfahrenskosten
betreibenden
Gläubiger
begleichen
muss
kann
hier
offen
bleiben
verneinend
BGB/Eickmann
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
29
;
Steiner/Storz
9
.
Aufl
.
Rdn
.
13
;
Storz
Praxis
Zwangsversteigerungsverfahrens
S.
.
Forderungsaufstellung
1
.
September
hatte
Gläubigerin
nämlich
Beteiligten
Wirkung
7
.
September
verbindlich
mitgeteilt
Höhe
Ablösung
erforderlichen
Gerichtskosten
belaufe
.
Auskunft
Gläubigers
darf
Ablösende
grundsätzlich
vertrauen
.
Zahlung
angegebenen
Betrags
reicht
regelmäßig
Ablösenden
beabsichtigten
Gläubigerwechsel
Vollstreckungsverfahrens
herbeizuführen
.
Auffassung
Gläubigerin
bestand
Beteiligte
Anlass
Richtigkeit
Angaben
Höhe
Verfahrenskosten
zweifeln
.
Zwar
hatte
Vollstreckungsgericht
abweichend
Mitteilung
Gläubigerin
Berechnung
geringsten
auch
Rede
stehenden
Auslagen
berücksichtigt
.
Anlage
Protokoll
Versteigerungstermins
enthaltene
Berechnung
war
jedoch
nur
Schuldner
auch
Beteiligten
übermittelt
worden
.
3
.
angefochtene
Beschluss
kann
somit
Bestand
haben
Begründetheit
Einstellungsanträge
Schuldners
ankommt
Zwangsvollstreckung
§
Nr.
einzustellen
ist
.
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
bedarf
Sachverhalt
abschließend
geklärt
Beteiligten
Streit
ist
.
Gläubigerin
nämlich
unmittelbar
Erteilung
Zuschlags
Vollstreckungsgericht
telefonisch
Eingang
Ablösungsbetrags
informiert
hat
bestehen
Zahlung
Beteiligte
Zweifel
mehr
.
ist
Sache
nunmehr
Endentscheidung
reif
§
Abs.
Satz
so
Zuschlag
§
§
Abs.
Nr.
ZVG
versagen
ist
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
.
Gerichtskosten
fallen
sofortige
Beschwerde
noch
Rechtsbeschwerde
vgl.
Nr.
.
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
Schuldners
Beteiligten
kommt
Betracht
Beteiligten
Verfahren
Zuschlagsbeschwerde
regelmäßig
Parteien
stehen
Senat
.
20
Juli
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung