BESCHLUSS ZB 5 . Oktober Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Ablösungsrecht § steht Gläubiger Grundpfandrechts Grundstück Schuldners auch dann Grundpfandrecht erst Anordnung Zwangsversteigerung entstanden ist . § Abs. einstweilige Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens Bewilligung desjenigen betreibenden Gläubiger befriedigt hat § setzt Nachweis Ablösung Vollstreckungsgericht ; kann Vorlage übermittelten Urkunden geführt werden Umschreibung Vollstreckungsklausel Ablösenden ist erforderlich . § Nr. Verstoß Vollstreckungsgerichts Zwangsversteigerungsverfahren obliegende Pflicht umfassenden tatsächlichen rechtlichen Klärung Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt Versagung Zuschlags . . 5 . Oktober AG V. Zivilsenat hat 5 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsmittel Schuldners Beteiligten werden Beschluss Zivilkammer Landgerichts 7 . Dezember Beschluss Amtsgerichts 8 . September aufgehoben . Zuschlag Zwangsversteigerungstermin 25 . August abgegebene Meistgebot wird versagt . Gründe : Gläubigerin betreibt persönlicher dinglicher Ansprüche Zwangsvollstreckung Eingang Beschlusses bezeichneten Grundbesitz Schuldners . Anordnung Zwangsversteigerung bewilligte Schuldner Lasten Grundbesitzes Eintragung Eigentümergrundschuld Höhe € Zinsen . Noch Eintragung Grundschuld Grundbuch erklärte Schuldner 25 . schriftlich Abtretung Grundschuld Beteiligte 4 . Abtretungsurkunde ermächtigte Grundbuchamt Bildung unmittelbar Beteiligten übergeben . Versteigerung Grundstücks ergab Meistgebot € . Vollstreckungsgericht sah sofortigen Entscheidung schlag Schuldner Termin Ablösung Gläubigerin Aussicht gestellt hatte . bestimmte Termin Verkündung Entscheidung 8 . September . Schreiben 1 . September bezifferte Gläubigerin Beteiligten Anfrage Höhe Schuldner geltend gemachten Anspruchs € Hauptforderung Höhe 155.333,16 € Zinsen Höhe € außergerichtliche Kosten Höhe € bisher Gläubigerin entrichteten Gerichtskostenvorschuss Höhe € . Vorabend Verkündungstermins bewilligte Beteiligte Telefaxschreiben Vollstreckungsgericht einstweilige Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens Erwerberin Eigentümergrundschuld Gläubigerin telegrafische Überweisung geforderten Betrags abgelöst habe . Beleg Ablösung fügte ebenfalls aktuellen Grundbuchauszug Abtretungserklärung Schuldners betreffend Eigentümergrundschuld Forderungsaufstellung Gläubigerin . 7 . September ausgestellte Bestätigung Ausführung telegrafischen Überweisung . Grundschuldbrief übersandte Beteiligte Vollstreckungsgericht 15 . September . Gläubigerin errechnete Ablösungsbetrag wurde 7 . September Uhr gutgeschrieben . überwies Geld später Beteiligte . Verkündungstermin 8 . September hat Vollstreckungsgericht Einstellungsanträge Schuldners " Antrag " Beteiligten einstweilige Einstellung Verfahrens zurückgewiesen anschließend Zuschlag Meistgebot erteilt . Erteilung Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden Schuldners Beteiligten sind erfolglos geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden wollen Schuldner Beteiligte weiterhin Versagung Zuschlags erreichen . Gläubigerin beantragt Zurückweisung Rechtsbeschwerden . II . Beschwerdegericht meint Zuschlagsentscheidung Vollstreckungsgerichts sei rechtmäßig . Voraussetzungen Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens Versagung Zuschlags lägen . Recht habe Vollstreckungsgericht einstweilige Einstellung § Abs. abgelehnt . Zwar habe Beteiligte Hinweis Ablösung Gläubigerin Einstellung Zwangsversteigerung bewilligt . habe jedoch versäumt Ablöseberechtigung notwendigen Erwerb Eigentümergrundschuld Schuldners Vollstreckungsgericht schlüssig darzulegen . Insbesondere habe vorgetragen Abtretung Grundschuld erforderliche Übergabe Grundschuldbriefs erfolgt sei . Auch § Nr. habe Verpflichtung Vollstreckungsgerichts Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben dort genannte Überweisungsnachweis Bank Original vorgelegt worden sei . Verzögerung gerichteten Verhaltens Beteiligten Schuldners sei Vollstreckungsgericht auch verpflichtet gewesen Gelegenheit Nachreichung Originals geben . Übrigen sei auch Höhe Beteiligten überwiesenen Betrags unzureichend gewesen Laufe Verfahrens angefallenen Gerichtskosten abgedeckt habe . Jedenfalls Umfang Differenzbetrags Wesentlichen Gebühr Durchführung Verteilungsverfahrens Höhe € noch offenen Zustellungsauslagen Höhe insgesamt € sei Vollstreckungsgericht Fortsetzung Zwangsversteigerung verpflichtet gewesen . hält rechtlichen Nachprüfung stand . . § Abs. Satz Nr. statthaften Rechtsbeschwerden sind zulässig begründet . angefochtene Entscheidung beruht Verletzung Rechts § Abs. . Unrecht hat Beschwerdegericht Erteilung Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden Schuldners Beteiligten zurückgewiesen . 1 . Zutreffend ist Beschwerdegericht allerdings Zulässigkeit Zuschlagsbeschwerden ausgegangen . Insbesondere war Auffassung Gläubigerin auch Beteiligte befugt Zuschlagsbeschwerde einzulegen . § Abs. steht Beschwerderecht Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten . Beteiligter ist § Nr. Recht versteigernden Grundstück Vollstreckungsgericht anmeldet . hat Beteiligte Telefax 7 . September getan . Anmeldung reicht bloße Willensbekundung Erklärenden Berücksichtigung Rechts Zwangsversteigerungsverfahren wünscht vgl. nur Stöber 18 . Aufl . Anm . . Erforderlich sind lediglich Angaben Rechtsgrund Rang geltend gemachten Anspruchs geforderten Betrag Senat . schlüssige Darlegung Entstehung Erwerb Rechts braucht Anmeldung enthalten . sind nähere Erläuterungen erst notwendig anders vorliegenden Fall Vollstreckungsgericht anderer Beteiligter Glaubhaftmachung verlangt . Einwand Gläubigerin Beteiligte habe Vollstreckungsgericht unzureichend Übergabe Grundschuldbriefs Erwerb Grundschuld vorgetragen ist Prüfung Zulässigkeit Zuschlagsbeschwerde unerheblich . 2 . Sache getroffene Entscheidung Beschwerdegerichts kann indessen Bestand haben . Grundlage Vollstreckungsgericht vorgelegten Unterlagen bestanden zumindest erhebliche Anhaltspunkte Beteiligte Gläubigerin gem. § abgelöst hatte berechtigt war einstweilige Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § Abs. bewilligen vgl. Stöber aaO § Anm . . war Erteilung Zuschlags weitere Sachaufklärung unzulässig . Auffassung Beschwerdegerichts hat Beteiligte Telefax vorgelegten Urkunden Vollstreckungsgericht ausreichend dargelegt Ablösung Gläubigerin befugt war . ablösungsberechtigt ist § Abs. Gefahr läuft Zwangsvollstreckung Recht Vollstreckung unterliegenden Gegenstand verlieren . Ablösungsrecht stand Beteiligten Gläubigerin Grundpfandrecht betreibenden Gläubigerin nachrangigen Grundschuld Grundstück Schuldners ist nämlich ursprünglichen Eigentümergrundschuld . Zwar wurde Grundschuld erst Beschlagnahme Grundstücks bestellt . führt jedoch § § Abs. Satz Abs. lediglich relativen Unwirksamkeit Rechts betreibenden Gläubigerin . Übrigen hinderte Beschlagnahme Entstehen Grundschuld . Dementsprechend berechtigt auch nachträglich begründetes Recht Inhaber Ablösung § ; MünchKomm-BGB/Eickmann 4 . Aufl . Rdn . 12 ; BGB-RGRK/Mattern 12 . Aufl . § Rdn . ; Soergel/Konzen 13 . Aufl . § Rdn . 3 ; 7 . Aufl . Rdn . 3 ; Stöber 18 . Aufl . Anm . 20.4 ; Storz Praxis Zwangsversteigerungsverfahrens 9 . Aufl . S. ; Schiffhauer Rpfleger . Grundschuld ist wirksam Beteiligte übergegangen . -9- rechtsgeschäftlichen Übertragung Grundschuld ist § Abs. Abs. zunächst Abtretungsvertrag schriftlicher Abtretungserklärung erforderlich . ist hier Schuldner 25 . August abgegeben worden . Grundschuld Zeitpunkt Abtretung noch Grundbuch eingetragen war steht Wirksamkeit Abtretung Senat . Weiteren setzt rechtsgeschäftliche Übertragung Grundschuld regelmäßig Übergabe Grundschuldbriefs . Zwar weist Beschwerdegericht zutreffend Beteiligte Übergabe Zuschlagserteilung vorgetragen Vorlage Briefs nachgewiesen hat . übersieht Beschwerdegericht jedoch Übergabe hier entbehrlich war . § § Abs. Abs. Satz . Abs. kann nämlich Vereinbarung ersetzt werden Zessionar berechtigt sein soll Brief Grundbuchamt aushändigen lassen . Befugnis ist Beteiligten Abtretungserklärung Schuldners eingeräumt worden . bestand Notwendigkeit mehr Besitzwechsel Grundschuldbrief Vollstreckungsgericht darzulegen . Vielmehr war Übertragung Grundschuld bereits Eintragung Grundbuch 30 . August vollständig abgeschlossen ; BFH/NV 122 ; Soergel/Konzen aaO § Rdn . ; § Rdn . . Erteilung Zuschlags kann auch gerechtfertigt werden Vollstreckungsgericht Nachweis Zahlung Ablösungsbetrags Urschrift Bestätigung überweisenden Bank vorgelegt wurde . Bewilligt Dritter Befriedigung betreibenden Gläubigers Rechtsnachfolger Abs. Satz Abs. einstweilige Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens kann Abs. nur erfolgen Ablösung Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird . Umschreibung Vollstreckungsklausel Ablösenden ist erforderlich 12 . Aufl . § Rdn . § Rdn . 7 ; Stöber aaO § Anm . § Anm . 2.2 ; Storz 9 . Aufl . Rdn . 71 ; Zöller/Stöber 25 . Aufl . Rdn . 12 ; Hintzen Handbuch Immobiliarvollstreckung 3 . Aufl . Teil . ; Immobiliarvollstreckung 2 . Aufl . Rdn . ; Stöber ZVG-Handbuch 7 . Aufl . Rdn . ; Storz Praxis Zwangsversteigerungsverfahrens 9 . Aufl . S. f. ; . ; . 4 . Aufl . Rdn . . Vielmehr kann Ablösung auch anderer geeigneter Weise insbesondere Vorlage Urkunden nachgewiesen werden . Ist Beweisführer Lage Original Urkunde vorzulegen genügt Übermittlung derselben . Telekopie ist zwar formalen Beweiskraft § ausgestattet . Grundsätzlich stellt jedoch gerichtlichen Verfahren zulässiges Beweismittel freien Beweiswürdigung Gericht unterliegt vgl. Senat Urt . 16 November ; . 20 . Januar 401 ; . 4 . Juni § Beweiskraft ; Urt . 28 . September ; OLG . allgemeinen Grundsätze kann hier allerdings offen bleiben Beteiligten übermittelte gung ausreichend war Zahlung Ablösungssumme Gläubigerin Vollstreckungsgericht nachzuweisen . Erteilung Zuschlags war selbst dann unzulässig Vollstreckungsgericht Zahlung ausreichend erwiesen erachtet hat . wäre nämlich Entscheidung Zuschlag verpflichtet gewesen sachgerechte Verfahrensgestaltung Klärung noch bestehenden Zweifel Zahlung herbeizuführen . ergibt unmittelbar verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts BVerfGE ; 225 ; ; Bundesgerichtshofs . 30 . Januar ; . 5 November nur materielle Vermögensrecht auch zugehörige Verfahren beeinflusst . Soll Wege Zwangsversteigerung Eigentum Grundstück bestehende nachrangige dingliche Rechte eingegriffen werden folgt unmittelbar Art . GG Verpflichtung Vollstreckungsgerichts Verhandlung fair führen Verfahrensbeteiligten effektiven Rechtsschutz gewähren . Insbesondere muss Gericht Anwendung Verfahrensrechts bedacht sein unverhältnismäßige wirtschaftliche Interesse Gläubigers gerechtfertigte Eingriffe Grundeigentum Rechte Dritter vermeiden . Zweck ist Vollstreckungsgericht § gehalten umfassende tatsächliche rechtliche Klärung Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte herbeizuführen Stöber 18 . Aufl . Einleitung Anm . 33.1 . Aufklärungspflicht hat insbesondere auch Tatsachen Beweismittel berücksichtigen vorliegenden Fall erst Versteigerungstermin vorgebracht werden . sind § Abs. ZVG Verkündungstermin Erschienenen erörtern . ist Vollstreckungsgericht Einzelfall aber auch verpflichtet Hinweise Nachfragen anwesende Beteiligte richten Herbeiführung gesetzmäßigen Entscheidung notwendig ist Stöber aaO Anm . . Zweck kann erforderlich sein anberaumten Termin verlegen bereits begonnenen Termin kurzfristig unterbrechen . verbundenen Verzögerungen sind insbesondere dann Kauf nehmen hier nahe liegt Voraussetzungen Einstellung Verfahrens tatsächlich vorliegen . war Vollstreckungsgericht Gewährleistung fairen Verfahrens verpflichtet bestehende Zweifel Zahlung Ablösebetrags Beteiligte aufzuklären . hätte kurzfristig geschehen können beispielsweise telefonische Rückfrage Gläubigerin und/oder Bank Anforderung Originalurkunde . Beteiligte auch Schuldner bislang Ablösung Gläubigerin notwendigen Nachdruck verfolgt hatten befreite Vollstreckungsgericht Tragweite Eingriffs verfassungsrechtlich geschützten Rechte Aufklärungspflicht . Verletzung Aufklärungspflicht stellt Verfahrensmangel Sinne § § Nr. Abs. OLG Zweibrücken Rpfleger 108 Rpfleger 470 ; Stöber 18 . Aufl . § Anm . Beschwerdeverfahren Amts berücksichtigen ist grundsätzlich Aufhebung Zuschlag erteilenden Entscheidung führt . Schließlich kann Auffassung Beschwerdegerichts Vollstreckungsgericht getroffene Zuschlagsentscheidung auch gerechtfertigt werden Höhe Beteiligten gezahlten Ablösungsbetrags unzureichend gewesen sei . Betrag abweichend Berechnung geringsten Gebots Versteigerungstermin Zustellungsauslagen Gebühr Verteilungsverfahren enthalten war ist unschädlich . Gebühr Verteilungsverfahren konnte Ablösungszahlung bereits unberücksichtigt bleiben insoweit Vorschuss geleistet worden war noch Gefahr zukünftigen Haftung Gläubigerin Staatskasse bestand . Gläubigerwechsel haftet ursprüngliche Gläubiger nämlich lediglich Ausscheiden entstandenen Kosten so Klägerwechsel Erkenntnisverfahren Kostengesetze 36 . Aufl . Rdn . 17 ; Oestreich/ Winter/Hellstab § Rdn . . vorliegenden Fall hat allerdings Zeitraum Ablösung Gläubigerin Verteilungsverfahren stattgefunden so dass auch entsprechende Gebühr entstanden ist . Übrigen ist Durchführung Verteilungsverfahrens angefallene Gebühr ohnehin § Abs. Versteigerungserlös entnehmen . Auch Grund kam Kostenhaftung Gläubigerin insoweit Zeitpunkt Betracht . konnte Zeitpunkt Ablösung zukünftige Inanspruchnahme Gläubigerin gerichtlichen Zustellungsauslagen ausgeschlossen werden . sind Gläubigerwechsel entstanden so Voraussetzungen § Abs. ursprüngliche Gläubiger gesamtschuldnerisch Ablösenden haftet vgl. Hartmann jeweils aaO . allerdings Haftungslage führt Ablösende vergleichbar § ZVG gesetzlich geregelten Fall auch Zahlung § bereits entstandene Verfahrenskosten betreibenden Gläubiger begleichen muss kann hier offen bleiben verneinend BGB/Eickmann 4 . Aufl . § Rdn . 29 ; Steiner/Storz 9 . Aufl . Rdn . 13 ; Storz Praxis Zwangsversteigerungsverfahrens S. . Forderungsaufstellung 1 . September hatte Gläubigerin nämlich Beteiligten Wirkung 7 . September verbindlich mitgeteilt Höhe Ablösung erforderlichen Gerichtskosten belaufe € . Auskunft Gläubigers darf Ablösende grundsätzlich vertrauen . Zahlung angegebenen Betrags reicht regelmäßig Ablösenden beabsichtigten Gläubigerwechsel Vollstreckungsverfahrens herbeizuführen . Auffassung Gläubigerin bestand Beteiligte Anlass Richtigkeit Angaben Höhe Verfahrenskosten zweifeln . Zwar hatte Vollstreckungsgericht abweichend Mitteilung Gläubigerin Berechnung geringsten auch Rede stehenden Auslagen berücksichtigt . Anlage Protokoll Versteigerungstermins enthaltene Berechnung war jedoch nur Schuldner auch Beteiligten übermittelt worden . 3 . angefochtene Beschluss kann somit Bestand haben Begründetheit Einstellungsanträge Schuldners ankommt Zwangsvollstreckung § Nr. einzustellen ist . Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht bedarf Sachverhalt abschließend geklärt Beteiligten Streit ist . Gläubigerin nämlich unmittelbar Erteilung Zuschlags Vollstreckungsgericht telefonisch Eingang Ablösungsbetrags informiert hat bestehen Zahlung Beteiligte Zweifel mehr . ist Sache nunmehr Endentscheidung reif § Abs. Satz so Zuschlag § § Abs. Nr. ZVG versagen ist . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst . Gerichtskosten fallen sofortige Beschwerde noch Rechtsbeschwerde vgl. Nr. . Erstattung außergerichtlichen Kosten Schuldners Beteiligten kommt Betracht Beteiligten Verfahren Zuschlagsbeschwerde regelmäßig Parteien stehen Senat . 20 Juli Veröffentlichung vorgesehen . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung