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385 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
19
.
September
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
5
.
März
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
April
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Landkreis
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
eigenen
Angaben
ghanaische
Staatsangehörige
reiste
5
.
März
kommend
Bundesgebiet
.
war
Besitz
deutschen
Reisepasses
andere
Person
ausgestellt
war
.
gültigen
Reisepass
eigenen
gültigen
Aufenthaltstitel
konnte
vorlegen
.
Antrag
Beteiligten
hat
Amtsgericht
Beschluss
5
.
März
Betroffene
Haft
Sicherung
Abschiebung
längstens
Ablauf
4
.
Juni
angeordnet
.
Beschwerdeverfahrens
stellte
Betroffene
Asylantrag
Bescheid
Bundesamts
Migration
Flüchtlinge
offensichtlich
unbegründet
abgelehnt
wurde
.
erhob
Klage
Verwaltungsgericht
verbunden
Eilantrag
.
Beschwerde
Haftanordnung
hat
Landgericht
zurückgewiesen
Betroffene
erneut
anzuhören
.
Senat
hat
Beschluss
2
.
Mai
Vollziehung
Haft
einstweilen
ausgesetzt
.
Rechtsbeschwerde
beantragt
Betroffene
Feststellung
Haftanordnung
Aufrechterhaltung
Rechten
verletzt
worden
sein
.
II
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
war
Betroffene
vollziehbar
ausreisepflichtig
.
habe
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
genannte
vorgelegen
.
Hinblick
kurze
Zeit
zurückliegende
richterliche
Anhörung
habe
Beschwerdegericht
erneuten
Anhörung
Betroffenen
Abstand
nehmen
dürfen
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
Erledigung
Hauptsache
Feststellungsantrag
analog
§
FamFG
Zulassung
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
statthaft
vgl.
nur
Senat
Beschluss
29
.
April
InfAuslR
fristgerecht
§
FamFG
eingelegt
hat
Erfolg
.
1
.
Betroffene
ist
bereits
Haftanordnung
Rechten
verletzt
worden
Haftantrag
ausgehändigt
worden
ist
.
Zwar
kann
Betroffenen
erst
Beginn
Anhörung
Amtsgericht
eröffnet
werden
einfachen
überschaubaren
Sachverhalt
betrifft
Betroffene
auch
Berücksichtigung
etwaigen
Überraschung
auskunftsfähig
ist
.
folgt
jedoch
Haftrichter
Fall
beschränken
darf
Inhalt
mündlich
vorzutragen
auch
"
komplett
wörtlich
"
übersetzt
wird
.
Vielmehr
muss
Betroffenen
Fall
Ablichtung
Antrags
ausgehändigt
werden
Anhörungsprotokoll
anderen
Aktenstelle
schriftlich
dokumentiert
werden
Senat
21
Juli
.
8
;
Beschluss
14
.
Juni
.
juris
.
fehlte
hier
.
Anhörungsprotokoll
ist
Betroffenen
Haftantrag
lediglich
übersetzt
worden
.
2
.
Aufrechterhaltung
Haftanordnung
Beschwerdegericht
hat
Betroffene
Rechten
verletzt
Beschwerdeinstanz
erneut
angehört
worden
ist
Voraussetzungen
Absehen
Anhörung
vorgelegen
haben
.
Begründung
wird
Senatsbeschluss
2
.
Mai
.
.
verwiesen
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
§
Abs.
§
FamFG
§
Abs.
Satz
KostO.
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
EMRK
entspricht
billigem
Ermessen
Landkreis
Erstattung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
verpflichten
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung