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233 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
31
.
März
Abschiebungshaftsache
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Vollziehung
Beschluss
Amtsgerichts
17
.
Januar
Betroffenen
angeordneten
Beschluss
Landgerichts
Zivilkammer
7
.
März
aufrechterhaltenen
Sicherungshaft
wird
einstweilen
ausgesetzt
.
Gründe
:
Aussetzungsantrag
ist
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
FamFG
zulässig
vgl.
Senat
Beschluss
14
.
Oktober
InfAuslR
.
8)
.
ist
auch
begründet
gebotenen
summarischen
Prüfung
auszugehen
ist
Erfolg
haben
wird
.
Haftantrag
beteiligten
Behörde
dürfte
unzulässig
gewesen
Heilung
eingetreten
sein
.
beteiligte
Behörde
hatte
Haftantrag
erforderliche
Dauer
Freiheitsentziehung
darzulegen
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
.
wird
Haftantrag
gerecht
Monate
beantragten
Haft
nur
begründet
werden
Buchung
begleiteten
Fluges
nehme
erfahrungsgemäß
Zeit
Anspruch
eigentlichen
Flug
auch
Flüge
Sicherheitsbegleiter
Bundespolizei
organisiert
werden
müssten
.
allgemein
gehaltenen
Ausführungen
sind
Hintergrund
Haft
kürzest
mögliche
Dauer
beschränken
ist
§
Abs.
Satz
AufenthG
;
näher
Senat
Beschluss
10
.
Mai
.
10
;
vgl.
auch
Beschluss
10
.
Oktober
juris
.
unzureichend
vgl.
Senat
Beschluss
12
.
Oktober
.
.
Fehler
ist
geheilt
worden
.
beteiligte
Behörde
hat
zwar
Beschwerdeverfahren
ergänzenden
ausreichenden
Vortrag
gehalten
.
Betroffene
hätte
aber
Beschwerdegericht
persönlich
angehört
werden
müssen
.
.
;
vgl.
Senat
Beschlüsse
16
Juli
InfAuslR
.
.
11
.
Februar
juris
.
15
.
September
.
.
ist
unterblieben
.
Fehler
stünde
neuen
Antrag
allerdings
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
g
LG
Entscheidung