BESCHLUSS 31 . März Abschiebungshaftsache ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Vollziehung Beschluss Amtsgerichts 17 . Januar Betroffenen angeordneten Beschluss Landgerichts Zivilkammer 7 . März aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt . Gründe : Aussetzungsantrag ist entsprechender Anwendung § Abs. FamFG zulässig vgl. Senat Beschluss 14 . Oktober InfAuslR . 8) . ist auch begründet gebotenen summarischen Prüfung auszugehen ist Erfolg haben wird . Haftantrag beteiligten Behörde dürfte unzulässig gewesen Heilung eingetreten sein . beteiligte Behörde hatte Haftantrag erforderliche Dauer Freiheitsentziehung darzulegen § Abs. Satz Nr. FamFG . wird Haftantrag gerecht Monate beantragten Haft nur begründet werden Buchung begleiteten Fluges nehme erfahrungsgemäß Zeit Anspruch eigentlichen Flug auch Flüge Sicherheitsbegleiter Bundespolizei organisiert werden müssten . allgemein gehaltenen Ausführungen sind Hintergrund Haft kürzest mögliche Dauer beschränken ist § Abs. Satz AufenthG ; näher Senat Beschluss 10 . Mai . 10 ; vgl. auch Beschluss 10 . Oktober juris . unzureichend vgl. Senat Beschluss 12 . Oktober . . Fehler ist geheilt worden . beteiligte Behörde hat zwar Beschwerdeverfahren ergänzenden ausreichenden Vortrag gehalten . Betroffene hätte aber Beschwerdegericht persönlich angehört werden müssen . . ; vgl. Senat Beschlüsse 16 Juli InfAuslR . . 11 . Februar juris . 15 . September . . ist unterblieben . Fehler stünde neuen Antrag allerdings . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung g LG Entscheidung