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6.4 KiB

BESCHLUSS
11
.
Oktober
Zurückschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
März
aufgehoben
.
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
Bingen
5
.
Januar
Betroffenen
Rechten
verletzt
hat
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Bundesrepublik
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
irakischer
Staatsangehöriger
wurde
15
.
Dezember
festgenommen
unerlaubt
einreiste
.
beteiligte
Behörde
stellte
Betroffene
Asyl
beantragt
hatte
erwirkte
Anordnung
Haft
Sicherung
Zurückschiebung
15
.
März
.
Zurückschiebung
scheiterte
vorgesehene
Flug
witterungsbedingt
verspätet
war
Betroffene
mehr
niederländischen
Behörden
übergeben
werden
konnte
.
erneuten
Haftantrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
Beschluss
5
.
Januar
Betroffenen
Sicherung
zweiten
Versuchs
Zurückschiebung
Haft
26
.
Januar
angeordnet
.
Zurückschiebung
12
.
Januar
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Haftanordnung
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Betroffene
Feststellungsantrag
.
beteiligte
Behörde
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
II
.
Beschwerdegericht
hält
Haftanordnung
rechtmäßig
.
Voraussetzungen
Anordnung
Zurückschiebungshaft
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
hätten
vorgelegen
.
Betroffene
sei
unerlaubt
eingereist
.
hätten
auch
konkrete
Anhaltspunkte
bestanden
Zurückschiebung
entziehen
wolle
.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Betroffenen
war
zwar
schon
Beschluss
Amtsgerichts
15
.
Dezember
Haft
Sicherung
Zurückschiebung
15
.
März
angeordnet
worden
.
Grundlage
Inhaftierung
Betroffenen
war
aber
5
.
Januar
mehr
frühere
Tag
angeordnete
neue
Haft
.
frühere
Haftanordnung
bot
Grundlage
mehr
gesicherte
erste
Versuch
Zurückschiebung
Gründen
gescheitert
war
Betroffene
vertreten
hatte
vgl.
OLG
;
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
Ausführungen
Beschwerdegerichts
rechtlicher
Nachprüfung
standhalten
.
Haftanordnung
Amtsgerichts
hat
Betroffenen
Rechten
verletzt
bereits
zulässigen
Haftantrag
§
FamFG
fehlte
.
Vorliegen
zulässigen
Haftantrags
ist
Lage
Verfahrens
Amts
prüfende
Verfahrensvoraussetzung
Senat
Beschlüsse
29
.
April
.
22
Juli
NVwZ
.
.
Haftantrag
muss
§
Abs.
Satz
FamFG
begründet
werden
.
Erforderlich
sind
Darlegungen
zweifelsfreien
Ausreisepflicht
Abschiebungsvoraussetzungen
Erforderlichkeit
Haft
Durchführbarkeit
Abschiebung
notwendigen
Haftdauer
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
.
Verstoß
Begründungszwang
führt
Unzulässigkeit
Haftantrags
Senat
Beschlüsse
29
.
April
.
22
Juli
NVwZ
.
7
.
April
.
.
Haftantrag
darzulegenden
Abschiebungsvoraussetzungen
gehört
§
Abs.
Satz
AufenthG
erforderliche
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
hier
Haftantrag
beigefügten
Unterlagen
ergibt
Betroffenen
rechtliches
Ermittlungsverfahren
anhängig
ist
Senat
20
.
Januar
.
.
Erforderlich
ist
Einvernehmen
auch
Zurückschiebung
Senat
Beschluss
24
.
Februar
.
.
Darzulegen
ist
Einvernehmen
auch
dann
Staatsanwaltschaft
Einvernehmen
generell
erteilt
hat
Gericht
bekannt
ist
Senat
Beschlüsse
7
.
Juni
juris
.
13
.
Oktober
juris
.
.
Erfordernis
hat
beteiligte
Behörde
hier
entsprochen
.
hat
zwar
mitgeteilt
Staatsanwaltschaft
habe
Einvernehmen
Durchsetzung
Ausreiseverpflichtung
generell
Fälle
erteilt
Ermittlungsverfahren
allein
unerlaubter
Einreise
eingeleitet
worden
seien
.
allgemeine
Aussage
genügt
aber
Anforderungen
prüffähig
ist
.
Angabe
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
soll
Betroffenen
informieren
antragstellende
Behörde
Zustimmung
Staatsanwaltschaft
entnimmt
Prüfung
ermöglichen
Einvernehmen
tatsächlich
generell
erteilt
worden
ist
auch
Fall
erfasst
Senat
Beschluss
31
.
Mai
.
8)
.
ist
generell
erteilten
Einvernehmen
etwa
erreichen
Datum
Aktenzeichen
angegeben
werden
Staatsanwaltschaft
Einverständnis
erteilt
haben
soll
.
Konkretisierung
ist
Angabe
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
prüffähig
.
So
hat
Staatsanwaltschaft
Verfügung
Leitenden
Oberstaatsanwalts
Landgericht
28
.
Februar
Beispiel
Einvernehmen
gerade
generell
erteilt
nur
angekündigt
Einzelfall
erteilen
wollen
vgl.
Senat
Beschluss
13
.
Oktober
juris
.
.
Mangel
Haftantrags
wäre
zwar
Wirkung
Zukunft
geheilt
worden
beteiligte
Behörde
fehlenden
Angaben
nachgeholt
Betroffene
Gelegenheit
erhalten
hätte
persönlichen
Anhörung
Stellung
nehmen
vgl.
Senat
Beschlüsse
29
.
September
juris
.
6
.
Oktober
.
.
ist
aber
gekommen
.
Haftanordnung
hätte
auch
ergehen
dürfen
Antrag
Betroffenen
Protokoll
Beginn
Anhörung
Amtsgericht
lediglich
bekanntgegeben
"
ausgehändigt
worden
ist
.
genügte
.
Haftantrag
kann
Betroffenen
zwar
erst
Zeitpunkt
eröffnet
werden
einfachen
überschaubaren
Sachverhalt
betrifft
Betroffene
auch
Berücksichtigung
etwaigen
Überraschung
auskunftsfähig
ist
Senat
Beschluss
4
.
März
.
.
bedeutet
aber
Haftrichter
Fall
beschränken
dürfte
Inhalt
Haftantrags
mündlich
vorzutragen
.
Vielmehr
muss
Betroffenen
Fall
Kopie
Haftantrags
ausgehändigt
werden
Anhörungsprotokoll
anderen
Aktenstelle
schriftlich
dokumentiert
werden
Senat
Beschluss
14
.
Juni
.
.
gebotene
Aushändigung
Haftantrags
ist
hier
erfolgt
jedenfalls
dokumentiert
.
Anders
beteiligte
Behörde
meint
war
Aushändigung
Exemplars
neuen
Haftantrags
entbehrlich
Betroffenen
Exemplar
alten
Haftantrags
ausgehändigt
worden
ist
neue
Antrag
alten
Wesentlichen
übereinstimmt
.
Exemplar
neuen
Haftantrags
konnte
Betroffene
noch
Rechtsanwalt
prüfen
Anträge
tatsächlich
Wesentlichen
übereinstimmen
.
musste
beteiligte
Behörde
alten
Haftantrag
fortschreiben
darlegen
Zurückschiebung
ersten
Versuch
gescheitert
ist
dass
Zeitraum
Gelingen
zweiten
Versuchs
rechnen
war
.
Angaben
konnte
Betroffene
nur
neuen
Haftantrag
entnehmen
.
Aushändigung
Exemplars
Haftantrags
Betroffenen
war
schließlich
entbehrlich
Rechtsanwalt
Anhörung
Telefax
übermittelt
worden
ist
.
hat
zwar
Rechtsanwalt
Kenntnis
Inhalt
Haftantrags
erhalten
.
Aushändigung
Kopie
Haftantrags
soll
aber
gewährleisten
Betroffene
Rechte
effektiv
wahrnehmen
kann
Senat
Beschluss
14
.
Juni
.
.
Hinsicht
änderte
Unterrichtung
Rechtsanwalts
Anhörung
Betroffenen
.
stand
Exemplar
Verfügung
.
Rechtsanwalt
war
Anhörung
anwesend
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Art
.
Abs.
analog
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Czub
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Bingen
Entscheidung
1/12
LG
Entscheidung
29.03.2012