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11 KiB

BESCHLUSS
15
.
Oktober
Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
Vollstreckung
ist
Vorlage
urkundlicher
Nachweise
Sinne
§
Nr.
fortzusetzen
Gläubiger
Befriedigung
Stundung
titulierten
Forderung
bestreitet
.
Schuldner
muss
Fall
materiell-rechtlichen
Einwendungen
Vollstreckungsgegenklage
gemäß
§
geltend
machen
.
Beschluss
15
.
Oktober
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
März
wird
Kosten
Schuldners
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
8.691,96
.
Gründe
:
Beteiligte
nachfolgend
:
Schuldner
ist
Eigentümer
Eingangs
Beschlusses
bezeichneten
Grundstücks
Vater
erworben
hatte
.
Beteiligte
nachfolgend
:
Gläubigerin
betreibt
Zwangsversteigerung
Grundstück
Beschluss
Vollstreckungsgerichts
24
November
dinglichen
Anspruchs
Gläubigerin
Zinsen
Kosten
angeordnet
worden
ist
.
Schuldner
hat
Einstellung
Verfahrens
beantragt
behauptet
Vorlage
Vater
gerichteten
Schreibens
Gläubigerin
4
.
September
Forderung
sei
Zahlung
abgelöst
worden
.
Schreiben
bestätigte
Gläubigerin
Eingang
Ablösebetrages
Höhe
.
Ferner
heißt
weitere
Ansprüche
Engagement
würden
mehr
geltend
gemacht
Angelegenheit
werde
ledigt
betrachtet
.
Gläubigerin
ist
Einstellungsantrag
entgegengetreten
beruft
weiteres
Schreiben
5
.
September
.
Hierin
erklärte
Zuordnung
Zahlung
Namensverwechslung
aufgetreten
sei
Forderung
nach
vor
bestehe
.
sei
Schreiben
4
.
September
gegenstandslos
betrachten
.
Vollstreckungsgericht
hat
Zwangsversteigerung
gemäß
§
Nr.
einstweilen
eingestellt
.
sofortige
Beschwerde
Gläubigerin
hat
Landgericht
Beschluss
aufgehoben
Antrag
Schuldners
einstweilige
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Wiederherstellung
Entscheidung
Vollstreckungsgerichts
erreichen
möchte
.
Gläubigerin
beantragt
Zurückweisung
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Voraussetzungen
Einstellung
Zwangsvollstreckung
§
Nr.
sei
vorrangig
abzustellen
seien
gegeben
.
Zwar
könne
Schreiben
Gläubigerin
4
.
September
dahingehend
verstanden
werden
Zahlung
Ablösebetrages
auch
dingliche
Schuld
habe
beglichen
sein
sollen
.
einstweilige
Einstellung
§
Nr.
Nr.
komme
aber
dennoch
Betracht
Vollstreckungsverfahren
fortzusetzen
sei
Gläubiger
Befriedigung
bestreite
Einstellung
Zwangsvollstreckungsverfahrens
widerspreche
.
Schuldner
werde
hinreichend
Möglichkeit
geschützt
Belange
Wege
Vollstreckungsgegenklage
gemäß
§
verbunden
Möglichkeit
einstweiliger
Anordnung
§
geltend
machen
.
Einzig
Fällen
Schuldner
anderweitige
Möglichkeit
Rechtsschutzes
verbleibe
könne
kurzfristige
Einstellung
Widerspruchs
Gläubigers
geboten
sein
.
Konstellation
sei
vorliegend
jedoch
gegeben
.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
angefochtene
Entscheidung
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Beschwerdegericht
beschränkt
Recht
Voraussetzungen
§
Nr.
prüfen
.
titulierte
Forderung
Schuldner
behaupteten
Erfüllung
tatsächlich
erloschen
ist
ist
Vollstreckungsorgan
hier
:
Durchführung
Zwangsversteigerung
zuständigen
Vollstreckungsgericht
auch
Rechtsmittelzug
Prüfung
Rechtmäßigkeit
Vorgehens
befassten
Gerichten
entscheiden
.
Bundesgerichtshof
Vorschrift
§
Kompetenz
Vollstreckungsorgans
Erfüllungseinwand
Schuldners
prüfen
bejaht
hat
Beschluss
5
November
beruht
Besonderheiten
Zwangsvollstreckung
Prozessgericht
zuständig
ist
.
lässt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Zwangsvollstreckung
Gläubigers
Vollstreckungsgericht
Rahmen
Zwangsversteigerung
übertragen
vgl.
allgemein
MüKoZPO/K.
4
.
Aufl
.
.
.
2
.
§
Nr.
ist
Zwangsvollstreckung
einstweilen
einzustellen
öffentliche
Urkunde
Gläubiger
ausgestellte
Privaturkunde
vorgelegt
wird
ergibt
Gläubiger
Erlass
vollstreckenden
Urteils
befriedigt
ist
Stundung
bewilligt
hat
.
gilt
Versteigerungstermin
§
parallele
allerdings
Zahlungen
Gericht
beschränkte
Regelung
trifft
auch
Zwangsversteigerungsverfahren
vgl.
Senat
Beschluss
29
.
März
.
Anwendbarkeit
§
Nr.
.
3
.
Voraussetzungen
Einstellung
§
Nr.
liegen
rechtsfehlerfreien
Ausführungen
Beschwerdegerichts
aber
.
Allerdings
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
auszugehen
Schreiben
Gläubigerin
4
.
September
Privaturkunde
darstellt
Befriedigung
Gläubigerin
ergibt
.
ist
unterstellen
Beschwerdegericht
Auslegung
Schreibens
möglich
gehalten
hat
abschließende
Feststellungen
treffen
.
Vollstreckung
ist
jedoch
Vorlage
urkundlicher
Nachweise
Sinne
§
Nr.
fortzusetzen
Gläubiger
hier
Befriedigung
Stundung
bestreitet
.
Auslegung
Vorschrift
Beschwerdegericht
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
Literatur
ist
anerkannt
Gläubiger
Fällen
Nr.
Bestreiten
Befriedigung
Stundung
Fortsetzung
Zwangsvollstreckung
erzwingen
kann
Schuldner
Erfüllungseinwand
dann
Rahmen
Vollstreckungsgegenklage
gemäß
§
geltend
machen
muss
vgl.
4
.
Aufl
.
.
;
22
.
Aufl
.
.
;
Zöller/Stöber
30
.
Aufl
.
.
12
;
Musielak/Voit/Lackmann
12
.
Aufl
.
.
13
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
30
.
Aufl
.
.
;
Schuschke/Walker/Raebel
5
.
Aufl
.
.
13
;
3
.
Aufl
.
.
Fn
.
Aufgabe
Vorauflage
§
Anm
.
E
vertretenen
Auffassung
.
entspricht
auch
ganz
überwiegenden
Auffassung
Rechtsprechung
vgl.
411
;
;
149
;
AG
42
;
235
;
AG
226
;
aA
AG
Groß-Gerau
222
;
siehe
auch
;
offengelassen
Verfassungsgerichtshof
Beschluss
19
.
März
juris
.
.
Auffassung
ist
richtig
.
Wortlaut
§
Nr.
steht
Auslegung
.
Anders
Rechtsbeschwerde
meint
wird
Vorschrift
ungeschriebene
Tatbestandsmerkmal
hinzugefügt
Einstellung
nur
Zustimmung
Gläubigers
geschehen
dürfe
.
also
beispielsweise
Gerichtsvollzieher
hier
Vollstreckungsgericht
Urkunden
Sinne
genannten
Vorschrift
vorgelegt
werden
hat
Zwangsvollstreckung
einstweilen
einzustellen
.
bedarf
Zustimmung
Gläubigers
.
unterscheiden
ist
Frage
einmal
ausgesprochene
Einstellung
wieder
aufzuheben
ist
Gläubiger
Urkunden
belegte
Befriedigung
bestreitet
Fortsetzung
Vollstreckung
begehrt
.
schließt
Wortlaut
Vorschrift
jedenfalls
.
Entscheidend
entsprechende
Befugnis
Gläubigers
sprechen
Sinn
Zweck
Vorschrift
Entstehungsgeschichte
.
Fällen
§
Nr.
Zwangsvollstreckung
einstweilen
einzustellen
ist
dient
Verfahrenserleichterung
.
Schuldner
Einwendungen
Fortbestehen
titulierten
Anspruchs
hat
sind
grundsätzlich
Wege
Vollstreckungsgegenklage
gemäß
geltend
machen
.
Ergänzung
ermöglicht
§
Nr.
Interesse
Parteien
insbesondere
Erfüllungseinwand
Schuldner
bereits
Vollstreckungsorgan
geltend
gemacht
werden
kann
schon
Verfahrensstadium
auch
gemäß
§
Satz
nur
vorläufig
Berücksichtigung
findet
.
Voraussetzung
ist
Schuldner
aussagekräftige
Unterlagen
verfügt
Einwendungen
genannten
Art
ergeben
.
Werden
Unterlagen
Vollstreckungsorgan
vorgelegt
bedarf
Vollstreckungsgegenklage
Einleitung
förmlichen
Rechtsbehelfsverfahrens
jedenfalls
zunächst
vielmehr
erfolgt
bereits
Vollstreckungsorgan
selbst
vorläufige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
.
werden
auch
Interesse
Gläubigers
unnötige
Klagen
gemäß
§
insbesondere
Fällen
vermieden
Vollstreckungsorgan
rechtzeitig
Erfüllungsleistungen
unterrichtet
hat
vgl.
22
.
Aufl
.
.
.
heute
allgemein
anerkannte
Zweck
§
Nr.
wird
belegt
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
.
So
wird
Begründung
Reichstag
Jahr
vorgelegten
Entwurfs
Civilprozeßordnung
bezogen
§
Nr.
ausdrücklich
verfahrenserleichternde
Funktion
Einstellung
Zwangsvollstreckung
hier
Rede
stehenden
Fällen
Gerichtsvollzieher
Vollstreckung
Vollstreckungsgericht
kann
gelten
hingewiesen
.
könne
Interesse
Gläubigers
liegen
Einwendungen
Fortbestehen
Anspruchs
vorgeschriebenen
Weise
scheinigt
seien
sofort
richterlichen
Entscheidung
gebracht
würden
.
liege
vielmehr
Interesse
Teile
Gerichtsvollzieher
Vollstreckung
Aufrechterhaltung
vorläufig
einstelle
nur
Verlangen
Kenntnis
gesetzten
fortsetze
vgl.
gesamten
Materialien
Reichsjustizgesetzen
Band
[
Neudruck
2
.
Aufl
.
S.
.
weiteren
Gesetzgebungsverfahren
ist
§
Entwurfs
inhaltlich
gleichlautende
Vorschrift
Fassung
30
.
Januar
geworden
vgl.
gesamten
Materialien
Reichsjustizgesetzen
Band
[
Neudruck
2
.
Aufl
.
S.
f.
siehe
auch
Konkordanztabelle
Entstehung
Quellen
Civilprozeßordnung
Zweiter
S.
§
Nr.
inhaltlich
weitgehend
identisch
ist
.
Zweck
genannten
Bestimmungen
unnötiges
Vorgehen
Schuldners
§
vermeiden
kann
jedoch
mehr
eingreifen
Gläubiger
Befriedigung
bestreitet
gerichtliche
Klärung
Einwands
erforderlich
ist
.
Dann
verbleibt
Grundsatz
materielle
Einwendungen
insbesondere
auch
Erfüllungseinwand
gehört
Rahmen
vorgesehenen
Vollstreckungsgegenklage
geltend
machen
sind
.
bedeutet
aber
auch
Einstellung
Zwangsvollstreckung
§
Nr.
Raum
mehr
ist
Gläubiger
Erfüllung
bestreitet
Fortsetzung
Zwangsvollstreckung
verlangt
.
berechtigt
ist
wird
Begründung
Entwurfs
Civilprozeßordnung
Jahr
selbstverständlich
regelungsbedürftig
angesehen
vgl.
gesamten
Materialien
Reichsjustizgesetzen
Band
[
Neudruck
2
.
Aufl
.
S.
§
Entwurfs
.
-9-
Bestätigt
wird
Auslegungsergebnis
Gesetzessystematik
.
Satz
führt
Einstellung
§
Nr.
nur
einstweiligen
Einstellung
Verfahrens
;
Vollstreckungsorgan
bereits
getroffenen
Maßnahmen
bleiben
bestehen
.
folgt
auch
Einstellung
Zwangsvollstreckung
abschließende
Entscheidung
erforderlich
ist
Vollstreckungsforderung
tatsächlich
erloschen
ist
.
Würde
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Widerspruchs
Gläubigers
bestehen
bleiben
wäre
gezwungen
Berechtigung
Forderungen
feststellen
lassen
.
widerspräche
jedoch
Rechtsschutzsystem
Buchs
Zivilprozessordnung
.
ist
Sache
Schuldners
materielle
Einwendungen
titulierten
Anspruch
Vollstreckungsgegenklage
§
geltend
machen
.
Schuldner
Beleg
behaupteten
Erfüllung
Urkunden
verweisen
kann
ändert
.
Schuldner
Klagemöglichkeit
§
verweisen
führt
schließlich
auch
verfassungsrechtlich
hinzunehmenden
Verkürzung
Rechtsschutzmöglichkeiten
vgl.
Aspekt
Verfassungsgerichtshof
Beschluss
19
.
März
juris
.
.
Einstellung
Zwangsvollstreckung
§
bietet
insoweit
hinreichenden
Schutz
unwiederbringlichen
Rechtsverlusten
.
ist
berücksichtigen
dringenden
Fällen
auch
Vollstreckungsgericht
berechtigt
ist
einstweilige
Anordnung
erlassen
Abs.
.
Auch
kann
Vollstreckungsorgan
gehalten
sein
Interesse
effektiven
Rechtsschutzes
irreversiblen
Maßnahmen
zunächst
abzusehen
Schuldner
Gelegenheit
geben
Rechtsschutz
§
nachzusuchen
vgl.
Verfassungsgerichtshof
Beschluss
19
.
März
juris
.
Hinweis
Möglichkeit
Zwangsversteigerungsverfahren
gemäß
§
ZVG
kündigungstermin
Zuschlagsbeschluss
bestimmen
.
ändert
jedoch
Gläubiger
grundsätzlich
Fortsetzung
Zwangsvollstreckung
gemäß
§
Nr.
erfolgten
Einstellung
verlangen
kann
Schuldner
geltend
gemachte
Befriedigung
bestreitet
.
Schuldner
vorliegend
möglich
ist
hinreichenden
Rechtsschutz
§
§
erlangen
hat
Beschwerdegericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Beschluss
Senats
29
.
März
ergibt
anderen
Sachverhalt
betrifft
.
Seinerzeit
war
entscheiden
Titulierung
nur
zuletzt
zahlenden
Teilbetrages
Grundschuld
Annahme
Befriedigung
Gläubigers
.
.
Nr.
genügt
Zahlung
Teilbetrages
nachgewiesen
ist
vollständige
Ablösung
Grundschuld
erforderlich
ist
.
betrifft
rechtlichen
Voraussetzungen
Einstellung
§
Nr.
war
Vollstreckungsverfahren
klären
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Vorschrift
ist
anwendbar
Gläubigerin
Schuldner
Einstellung
Fortsetzung
Zwangsversteigerungsverfahrens
streiten
.
stehen
Vorschriften
§
§
.
vorausgesetzten
kontradiktorischen
Verhältnis
vgl.
Senat
Beschluss
25
.
Januar
.
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beruht
§
entspricht
titulierten
Hauptforderung
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Homburg
Entscheidung
22.04.2013
Entscheidung