BESCHLUSS 15 . Oktober Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. Vollstreckung ist Vorlage urkundlicher Nachweise Sinne § Nr. fortzusetzen Gläubiger Befriedigung Stundung titulierten Forderung bestreitet . Schuldner muss Fall materiell-rechtlichen Einwendungen Vollstreckungsgegenklage gemäß § geltend machen . Beschluss 15 . Oktober AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 24 . März wird Kosten Schuldners zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.691,96 € . Gründe : Beteiligte nachfolgend : Schuldner ist Eigentümer Eingangs Beschlusses bezeichneten Grundstücks Vater erworben hatte . Beteiligte nachfolgend : Gläubigerin betreibt Zwangsversteigerung Grundstück Beschluss Vollstreckungsgerichts 24 November dinglichen Anspruchs Gläubigerin € Zinsen Kosten angeordnet worden ist . Schuldner hat Einstellung Verfahrens beantragt behauptet Vorlage Vater gerichteten Schreibens Gläubigerin 4 . September Forderung sei Zahlung abgelöst worden . Schreiben bestätigte Gläubigerin Eingang Ablösebetrages Höhe € . Ferner heißt weitere Ansprüche Engagement würden mehr geltend gemacht Angelegenheit werde ledigt betrachtet . Gläubigerin ist Einstellungsantrag entgegengetreten beruft weiteres Schreiben 5 . September . Hierin erklärte Zuordnung Zahlung Namensverwechslung aufgetreten sei Forderung nach vor bestehe . sei Schreiben 4 . September gegenstandslos betrachten . Vollstreckungsgericht hat Zwangsversteigerung gemäß § Nr. einstweilen eingestellt . sofortige Beschwerde Gläubigerin hat Landgericht Beschluss aufgehoben Antrag Schuldners einstweilige Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens zurückgewiesen . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Wiederherstellung Entscheidung Vollstreckungsgerichts erreichen möchte . Gläubigerin beantragt Zurückweisung Rechtsbeschwerde . II . Beschwerdegericht meint Voraussetzungen Einstellung Zwangsvollstreckung § Nr. sei vorrangig abzustellen seien gegeben . Zwar könne Schreiben Gläubigerin 4 . September dahingehend verstanden werden Zahlung Ablösebetrages auch dingliche Schuld habe beglichen sein sollen . einstweilige Einstellung § Nr. Nr. komme aber dennoch Betracht Vollstreckungsverfahren fortzusetzen sei Gläubiger Befriedigung bestreite Einstellung Zwangsvollstreckungsverfahrens widerspreche . Schuldner werde hinreichend Möglichkeit geschützt Belange Wege Vollstreckungsgegenklage gemäß § verbunden Möglichkeit einstweiliger Anordnung § geltend machen . Einzig Fällen Schuldner anderweitige Möglichkeit Rechtsschutzes verbleibe könne kurzfristige Einstellung Widerspruchs Gläubigers geboten sein . Konstellation sei vorliegend jedoch gegeben . . § Abs. Satz Nr. statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Prüfung stand . 1 . Beschwerdegericht beschränkt Recht Voraussetzungen § Nr. prüfen . titulierte Forderung Schuldner behaupteten Erfüllung tatsächlich erloschen ist ist Vollstreckungsorgan hier : Durchführung Zwangsversteigerung zuständigen Vollstreckungsgericht auch Rechtsmittelzug Prüfung Rechtmäßigkeit Vorgehens befassten Gerichten entscheiden . Bundesgerichtshof Vorschrift § Kompetenz Vollstreckungsorgans Erfüllungseinwand Schuldners prüfen bejaht hat Beschluss 5 November beruht Besonderheiten Zwangsvollstreckung Prozessgericht zuständig ist . lässt Auffassung Rechtsbeschwerde Zwangsvollstreckung Gläubigers Vollstreckungsgericht Rahmen Zwangsversteigerung übertragen vgl. allgemein MüKoZPO/K. 4 . Aufl . . . 2 . § Nr. ist Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen öffentliche Urkunde Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird ergibt Gläubiger Erlass vollstreckenden Urteils befriedigt ist Stundung bewilligt hat . gilt Versteigerungstermin § parallele allerdings Zahlungen Gericht beschränkte Regelung trifft auch Zwangsversteigerungsverfahren vgl. Senat Beschluss 29 . März . Anwendbarkeit § Nr. . 3 . Voraussetzungen Einstellung § Nr. liegen rechtsfehlerfreien Ausführungen Beschwerdegerichts aber . Allerdings ist Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen Schreiben Gläubigerin 4 . September Privaturkunde darstellt Befriedigung Gläubigerin ergibt . ist unterstellen Beschwerdegericht Auslegung Schreibens möglich gehalten hat abschließende Feststellungen treffen . Vollstreckung ist jedoch Vorlage urkundlicher Nachweise Sinne § Nr. fortzusetzen Gläubiger hier Befriedigung Stundung bestreitet . Auslegung Vorschrift Beschwerdegericht wendet Rechtsbeschwerde Erfolg . Literatur ist anerkannt Gläubiger Fällen Nr. Bestreiten Befriedigung Stundung Fortsetzung Zwangsvollstreckung erzwingen kann Schuldner Erfüllungseinwand dann Rahmen Vollstreckungsgegenklage gemäß § geltend machen muss vgl. 4 . Aufl . . ; 22 . Aufl . . ; Zöller/Stöber 30 . Aufl . . 12 ; Musielak/Voit/Lackmann 12 . Aufl . . 13 ; Thomas/Putzo/Hüßtege 30 . Aufl . . ; Schuschke/Walker/Raebel 5 . Aufl . . 13 ; 3 . Aufl . . Fn . Aufgabe Vorauflage § Anm . E vertretenen Auffassung . entspricht auch ganz überwiegenden Auffassung Rechtsprechung vgl. 411 ; ; 149 ; AG 42 ; 235 ; AG 226 ; aA AG Groß-Gerau 222 ; siehe auch ; offengelassen Verfassungsgerichtshof Beschluss 19 . März juris . . Auffassung ist richtig . Wortlaut § Nr. steht Auslegung . Anders Rechtsbeschwerde meint wird Vorschrift ungeschriebene Tatbestandsmerkmal hinzugefügt Einstellung nur Zustimmung Gläubigers geschehen dürfe . also beispielsweise Gerichtsvollzieher hier Vollstreckungsgericht Urkunden Sinne genannten Vorschrift vorgelegt werden hat Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen . bedarf Zustimmung Gläubigers . unterscheiden ist Frage einmal ausgesprochene Einstellung wieder aufzuheben ist Gläubiger Urkunden belegte Befriedigung bestreitet Fortsetzung Vollstreckung begehrt . schließt Wortlaut Vorschrift jedenfalls . Entscheidend entsprechende Befugnis Gläubigers sprechen Sinn Zweck Vorschrift Entstehungsgeschichte . Fällen § Nr. Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ist dient Verfahrenserleichterung . Schuldner Einwendungen Fortbestehen titulierten Anspruchs hat sind grundsätzlich Wege Vollstreckungsgegenklage gemäß geltend machen . Ergänzung ermöglicht § Nr. Interesse Parteien insbesondere Erfüllungseinwand Schuldner bereits Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann schon Verfahrensstadium auch gemäß § Satz nur vorläufig Berücksichtigung findet . Voraussetzung ist Schuldner aussagekräftige Unterlagen verfügt Einwendungen genannten Art ergeben . Werden Unterlagen Vollstreckungsorgan vorgelegt bedarf Vollstreckungsgegenklage Einleitung förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens jedenfalls zunächst vielmehr erfolgt bereits Vollstreckungsorgan selbst vorläufige Einstellung Zwangsvollstreckung . werden auch Interesse Gläubigers unnötige Klagen gemäß § insbesondere Fällen vermieden Vollstreckungsorgan rechtzeitig Erfüllungsleistungen unterrichtet hat vgl. 22 . Aufl . . . heute allgemein anerkannte Zweck § Nr. wird belegt Entstehungsgeschichte Vorschrift . So wird Begründung Reichstag Jahr vorgelegten Entwurfs Civilprozeßordnung bezogen § Nr. ausdrücklich verfahrenserleichternde Funktion Einstellung Zwangsvollstreckung hier Rede stehenden Fällen Gerichtsvollzieher Vollstreckung Vollstreckungsgericht kann gelten hingewiesen . könne Interesse Gläubigers liegen Einwendungen Fortbestehen Anspruchs vorgeschriebenen Weise scheinigt seien sofort richterlichen Entscheidung gebracht würden . liege vielmehr Interesse Teile Gerichtsvollzieher Vollstreckung Aufrechterhaltung vorläufig einstelle nur Verlangen Kenntnis gesetzten fortsetze vgl. gesamten Materialien Reichsjustizgesetzen Band [ Neudruck 2 . Aufl . S. . weiteren Gesetzgebungsverfahren ist § Entwurfs inhaltlich gleichlautende Vorschrift Fassung 30 . Januar geworden vgl. gesamten Materialien Reichsjustizgesetzen Band [ Neudruck 2 . Aufl . S. f. siehe auch Konkordanztabelle Entstehung Quellen Civilprozeßordnung Zweiter S. § Nr. inhaltlich weitgehend identisch ist . Zweck genannten Bestimmungen unnötiges Vorgehen Schuldners § vermeiden kann jedoch mehr eingreifen Gläubiger Befriedigung bestreitet gerichtliche Klärung Einwands erforderlich ist . Dann verbleibt Grundsatz materielle Einwendungen insbesondere auch Erfüllungseinwand gehört Rahmen vorgesehenen Vollstreckungsgegenklage geltend machen sind . bedeutet aber auch Einstellung Zwangsvollstreckung § Nr. Raum mehr ist Gläubiger Erfüllung bestreitet Fortsetzung Zwangsvollstreckung verlangt . berechtigt ist wird Begründung Entwurfs Civilprozeßordnung Jahr selbstverständlich regelungsbedürftig angesehen vgl. gesamten Materialien Reichsjustizgesetzen Band [ Neudruck 2 . Aufl . S. § Entwurfs . -9- Bestätigt wird Auslegungsergebnis Gesetzessystematik . Satz führt Einstellung § Nr. nur einstweiligen Einstellung Verfahrens ; Vollstreckungsorgan bereits getroffenen Maßnahmen bleiben bestehen . folgt auch Einstellung Zwangsvollstreckung abschließende Entscheidung erforderlich ist Vollstreckungsforderung tatsächlich erloschen ist . Würde Einstellung Zwangsvollstreckung Widerspruchs Gläubigers bestehen bleiben wäre gezwungen Berechtigung Forderungen feststellen lassen . widerspräche jedoch Rechtsschutzsystem Buchs Zivilprozessordnung . ist Sache Schuldners materielle Einwendungen titulierten Anspruch Vollstreckungsgegenklage § geltend machen . Schuldner Beleg behaupteten Erfüllung Urkunden verweisen kann ändert . Schuldner Klagemöglichkeit § verweisen führt schließlich auch verfassungsrechtlich hinzunehmenden Verkürzung Rechtsschutzmöglichkeiten vgl. Aspekt Verfassungsgerichtshof Beschluss 19 . März juris . . Einstellung Zwangsvollstreckung § bietet insoweit hinreichenden Schutz unwiederbringlichen Rechtsverlusten . ist berücksichtigen dringenden Fällen auch Vollstreckungsgericht berechtigt ist einstweilige Anordnung erlassen Abs. . Auch kann Vollstreckungsorgan gehalten sein Interesse effektiven Rechtsschutzes irreversiblen Maßnahmen zunächst abzusehen Schuldner Gelegenheit geben Rechtsschutz § nachzusuchen vgl. Verfassungsgerichtshof Beschluss 19 . März juris . Hinweis Möglichkeit Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § ZVG kündigungstermin Zuschlagsbeschluss bestimmen . ändert jedoch Gläubiger grundsätzlich Fortsetzung Zwangsvollstreckung gemäß § Nr. erfolgten Einstellung verlangen kann Schuldner geltend gemachte Befriedigung bestreitet . Schuldner vorliegend möglich ist hinreichenden Rechtsschutz § § erlangen hat Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt . Beschluss Senats 29 . März ergibt anderen Sachverhalt betrifft . Seinerzeit war entscheiden Titulierung nur zuletzt zahlenden Teilbetrages Grundschuld Annahme Befriedigung Gläubigers . . Nr. genügt Zahlung Teilbetrages nachgewiesen ist vollständige Ablösung Grundschuld erforderlich ist . betrifft rechtlichen Voraussetzungen Einstellung § Nr. war Vollstreckungsverfahren klären . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Vorschrift ist anwendbar Gläubigerin Schuldner Einstellung Fortsetzung Zwangsversteigerungsverfahrens streiten . stehen Vorschriften § § . vorausgesetzten kontradiktorischen Verhältnis vgl. Senat Beschluss 25 . Januar . . Festsetzung Gegenstandswerts Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht § entspricht titulierten Hauptforderung . Schmidt-Räntsch Czub Göbel Vorinstanzen : AG Homburg Entscheidung 22.04.2013 Entscheidung