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79 lines
629 B

BESCHLUSS
9
.
Januar
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
9
.
Januar
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Beschluß
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
September
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Entscheidungen
Beschwerdegerichts
ist
weitere
Beschwerde
statthaft
§
Abs.
Satz
.
Rechtsmittel
ist
auch
Rechtsbeschwerde
statthaft
zugelassen
noch
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
.
Beschwerde
ist
schließlich
auch
außerordentliches
Rechtsmittel
statthaft
.
Kostenentscheidung
beruht
§
.
Streitwert
:
Wenzel
Tropf
Schmidt-Räntsch