BESCHLUSS 9 . Januar Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 9 . Januar Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Tropf Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Beschluß 8 . Zivilkammer Landgerichts 10 . September wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Entscheidungen Beschwerdegerichts ist weitere Beschwerde statthaft § Abs. Satz . Rechtsmittel ist auch Rechtsbeschwerde statthaft zugelassen noch Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist . Beschwerde ist schließlich auch außerordentliches Rechtsmittel statthaft . Kostenentscheidung beruht § . Streitwert : Wenzel Tropf Schmidt-Räntsch