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463 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
27
.
September
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
wird
festgestellt
13
.
Februar
Beschluss
23
.
Zivilkammer
27
.
Februar
Betroffenen
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Beteiligten
werden
Stadt
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
tadschikischer
Staatsangehöriger
reiste
Mai
.
Asylantrag
wurde
Februar
bestandskräftigem
Bescheid
zuständigen
Bundesamts
zurückgewiesen
.
Entscheidung
ist
vollziehbar
ausreisepflichtig
kam
aber
.
Februar
wurde
Polizei
aufgegriffen
.
13
.
Februar
hat
Amtsgericht
Haft
Sicherung
Abschiebung
Dauer
Wochen
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
29
.
Februar
ist
Betroffene
abgeschoben
worden
.
Rechtsbeschwerde
möchte
Beteiligte
festgestellt
wissen
Betroffene
Haftanordnung
Aufrechterhaltung
Rechten
verletzt
worden
ist
.
II
.
Beschwerdegericht
bejaht
Haftgründe
§
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
AufenthG.
Betroffene
habe
Aufenthaltsort
gewechselt
Ausländerbehörde
neue
Anschrift
anzugeben
.
sei
untergetaucht
ausreisen
müssen
.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
FamFG
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
.
Beteiligte
ist
beschwerdeberechtigt
Betroffenen
benannte
Vertrauensperson
bereits
ersten
Rechtszug
Verfahren
beteiligt
worden
ist
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
FamFG
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Betroffene
ist
Haftanordnung
Aufrechterhaltung
Beschwerdegericht
Rechten
verletzt
worden
.
Amtsgericht
hätte
Haft
anordnen
dürfen
Betroffenen
Haftantrag
Beteiligten
Beginn
mündlichen
hörung
lediglich
"
bekannt
gegeben
"
hat
.
Protokoll
mündlichen
Anhörung
lässt
erkennen
Haftbefehl
auch
ausgehändigt
wurde
.
Haftantrag
kann
Betroffenen
zwar
erst
Beginn
richterlichen
Anhörung
eröffnet
werden
einfachen
überschaubaren
Sachverhalt
betrifft
Betroffene
auch
Berücksichtigung
etwaigen
Überraschung
auskunftsfähig
ist
Senat
4
.
März
.
.
bedeutet
aber
Haftrichter
Fall
beschränken
dürfte
Inhalt
Haftantrags
mündlich
bekannt
geben
.
Vielmehr
muss
Betroffenen
Fall
Kopie
ausgehändigt
werden
;
muss
Anhörungsprotokoll
anderen
Aktenstelle
schriftlich
dokumentiert
werden
.
muss
weiteren
Verlauf
Anhörung
Exemplar
Haftantrags
einsehen
gegebenenfalls
später
Rechtsanwalt
vorlegen
können
Senat
Beschluss
14
.
Juni
.
juris
.
Bekanntgabe
Aushändigung
Haftantrags
ist
Voraussetzung
ausreichende
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
Anderenfalls
kann
ausgeschlossen
werden
Betroffene
Lage
war
Angaben
beteiligten
Behörde
vgl.
§
Abs.
FamFG
äußern
Senat
Beschluss
21
Juli
.
8)
.
Haftanordnung
bereits
Aushändigung
Haftantrags
rechtswidrig
ist
kann
dahingestellt
bleiben
Rechtswidrigkeit
auch
folgt
Begründung
Amtsrichters
erkennen
lässt
Angaben
Behörde
Haftantrag
eigenständigen
Würdigung
unterzogen
hat
.
Zweifel
bestehen
Begründung
Haftanordnung
wörtliche
Übernahme
Haftantrags
sogar
Übernahme
behördlichen
Sachbearbeiter
verwendeten
IchForm
beschränkt
.
Aufrechterhaltung
Haftanordnung
Beschwerdegericht
hat
Betroffenen
ebenfalls
Rechten
verletzt
.
durfte
auch
Beschwerdeverfahren
grundsätzlich
erforderlichen
Anhörung
vgl.
nur
Senat
Beschluss
14
.
Juni
.
absehen
erstinstanzliche
Anhörung
Betroffenen
schon
Aushändigung
Haftantrags
fehlerhaft
war
vgl.
Senat
Beschluss
14
.
Juni
.
juris
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Art
.
Abs.
analog
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung