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226 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
10
.
Februar
Freiheitsentziehungssache
Beteiligten
:
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Satz
Zulassung
ist
§
Abs.
Satz
FamFG
nur
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Inhaftierung
zulässig
.
Rechtsbeschwerde
beteiligten
Behörde
Verkürzung
weiteren
Sicherungshaft
bedarf
Zulassung
§
Abs.
Satz
FamFG
.
Beschluss
10
.
Februar
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Februar
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Halfmeier
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Beschluss
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Januar
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffenen
ist
bestandskräftigen
Bescheid
aufgegeben
worden
Bundesgebiet
Ablauf
30
November
verlassen
.
Sicherung
Abschiebung
ist
27
.
Juni
Sicherungshaft
zuletzt
Ablauf
26
.
Dezember
angeordnet
worden
.
angeordnete
weitere
Sicherungshaft
hat
Landgericht
angefochtenen
Beschluss
11
.
Februar
verkürzt
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Verkürzung
weiteren
Sicherungshaft
ist
unzulässig
.
ist
Beschluss
zugelassen
.
Zulassung
ist
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
FamFG
nur
zulässig
Anordnung
Sicherungshaft
richtet
.
Gemeint
ist
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Inhaftierung
Begründung
Vorschrift
Beschlussempfehlung
BRAO-Novelle
BT-Drucks
.
S.
.
Rechtsmittel
beteiligten
Behörde
Verkürzung
Sicherungshaft
richtet
sollte
Notwendigkeit
Zulassung
bleiben
.
liegt
hier
.
kann
auch
Rechtsmittelbelehrung
gesehen
werden
erster
Linie
Betroffenen
gedacht
ist
jedenfalls
inhaltlich
zutreffend
hinweist
selbst
verkürzte
Fortdauer
Sicherungshaft
Zulassung
Rechtsbeschwerde
einlegen
konnte
.
2
.
Antrag
Erlass
einstweiligen
Anordnung
erledigt
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
FamFG
.
Schmidt-Räntsch
Halfmeier
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.12.2009
Entscheidung
27.01.2010