BESCHLUSS 10 . Februar Freiheitsentziehungssache Beteiligten : Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Satz Zulassung ist § Abs. Satz FamFG nur Rechtsbeschwerde Betroffenen Inhaftierung zulässig . Rechtsbeschwerde beteiligten Behörde Verkürzung weiteren Sicherungshaft bedarf Zulassung § Abs. Satz FamFG . Beschluss 10 . Februar AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Februar Richter Dr. Dr. Dr. Halfmeier beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten Beschluss 23 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Januar wird Kosten unzulässig verworfen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffenen ist bestandskräftigen Bescheid aufgegeben worden Bundesgebiet Ablauf 30 November verlassen . Sicherung Abschiebung ist 27 . Juni Sicherungshaft zuletzt Ablauf 26 . Dezember angeordnet worden . angeordnete weitere Sicherungshaft hat Landgericht angefochtenen Beschluss 11 . Februar verkürzt . II . 1 . Rechtsbeschwerde Beteiligten Verkürzung weiteren Sicherungshaft ist unzulässig . ist Beschluss zugelassen . Zulassung ist Rechtsbeschwerde § Abs. Satz FamFG nur zulässig Anordnung Sicherungshaft richtet . Gemeint ist Rechtsbeschwerde Betroffenen Inhaftierung Begründung Vorschrift Beschlussempfehlung BRAO-Novelle BT-Drucks . S. . Rechtsmittel beteiligten Behörde Verkürzung Sicherungshaft richtet sollte Notwendigkeit Zulassung bleiben . liegt hier . kann auch Rechtsmittelbelehrung gesehen werden erster Linie Betroffenen gedacht ist jedenfalls inhaltlich zutreffend hinweist selbst verkürzte Fortdauer Sicherungshaft Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte . 2 . Antrag Erlass einstweiligen Anordnung erledigt . 3 . Kostenentscheidung beruht § FamFG . Schmidt-Räntsch Halfmeier Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.12.2009 Entscheidung 27.01.2010