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6.4 KiB

BESCHLUSS
22
Juli
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Satz
Nr.
Werden
Begründung
Haftantrags
Tatsachen
Ausreisepflicht
Betroffenen
beruht
falsch
vorgetragen
leidet
richterliche
Anordnung
Freiheitsentziehung
Verfahrensmangel
Rechtswidrigkeit
führt
.
Beschluss
22
Juli
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Betroffenen
wird
Beiordnung
Rechtsanwalt
Verfahrenskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Januar
bewilligt
.
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Januar
Beschluss
Amtsgerichts
30
November
Betroffenen
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
sprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
werden
Land
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
reiste
erstmalig
Anfang
Bundesrepublik
.
6
.
Februar
gestellter
Asylantrag
wurde
Bescheid
Bundesamts
Migration
Flüchtlinge
Folgenden
:
Bundesamt
5
.
März
unzulässig
zurückgewiesen
Überstellung
Betroffenen
Art
.
II-Verordnung
Slowakische
Republik
angeordnet
Betroffene
zuvor
ebenfalls
Asyl
beantragt
hatte
.
Überstellung
scheiterte
Betroffene
Aufnahmeein-richtung
untergebracht
war
verließ
Aufenthalt
Behörden
unbekannt
war
.
Ankündigung
Rücküberstellung
Betroffenen
Königreich
Bundesrepublik
hob
Bundesamt
5
.
Oktober
Bescheid
5
.
März
kündigte
neue
Entscheidung
Asylantrag
Überstellung
Betroffenen
Slowakische
Republik
mehr
zulässig
war
.
Bescheid
7
.
Oktober
wurde
Asylantrag
6
.
Februar
offensichtlich
unbegründet
abgelehnt
Betroffene
Verlassen
Bundesgebietes
Woche
aufgefordert
Abschiebung
angedroht
.
Bescheid
wurde
Aufnahmeeinrichtung
Betroffene
Jahr
untergebracht
war
Bitte
Aushändigung
übersandt
ging
dort
9
.
Oktober
.
Rückantwort
teilte
Aufnahmeeinrichtung
Bundesamt
Betroffene
Einrichtung
21
.
Januar
verlassen
habe
Aufenthaltsort
bekannt
sei
.
Überstellung
Betroffenen
ordnete
Amtsgericht
Antrag
Beteiligten
Ausländerbehörde
Haft
Sicherung
Abschiebung
längstens
28
.
Februar
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
.
sofortige
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
20
.
Februar
wurde
Betroffene
abgeschoben
.
Rechtsbeschwerde
beantragt
Rechtswidrigkeit
Beschlusses
Landgerichts
Haftanordnung
Amtsgerichts
festzustellen
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
Haftgrund
§
Abs.
Nr.
AufenthG
bejaht
Abschiebungshindernis
Grund
Asylantrags
Betroffenen
6
.
Februar
verneint
.
Aufenthaltsgestattung
§
Abs.
AsylVfG
sei
Bescheid
Bundesamtes
7
.
Oktober
erloschen
§
Abs.
AsylVfG
12
.
Oktober
zu-gestellt
gelte
so
Betroffene
20
.
Oktober
vollziehbar
ausreisepflichtig
sei
.
.
§
Abs.
Nr.
FamFG
statthafte
:
Senat
.
25
.
Februar
NVwZ
gemäß
§
FamFG
fristgerecht
eingelegte
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Rechtsbeschwerde
verfolgte
Fortsetzungsfeststellungsantrag
§
FamFG
ist
begründet
.
1
.
Abschiebungshaft
durfte
Amtsgericht
schon
angeordnet
Beschwerdegericht
bestätigt
werden
wirksamen
Antrag
Beteiligten
Anordnung
Freiheitsentziehung
fehlt
.
Vorliegen
zulässigen
Antrages
zuständigen
Verwaltungsbehörde
§
FamFG
ist
Verfahrensvoraussetzung
Lage
Verfahrens
prüfen
Senat
.
30
.
März
.
7
;
Senat
.
29
.
April
.
juris
.
Haftantrag
ist
§
Abs.
Satz
FamFG
begründen
.
Verstoß
Begründungszwang
führt
Unzulässigkeit
Antrags
Senat
.
29
.
April
.
juris
.
Zurückschiebungshaftanträge
werden
insbesondere
Darlegungen
zweifelsfreien
Ausreisepflicht
Abschiebungsvoraussetzungen
Erforderlichkeit
Haft
Durchführung
Abschiebung
notwendigen
Haftdauer
verlangt
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
.
Begründung
Haftantrags
Beteiligten
25
November
genügt
Anforderungen
.
Antrag
fehlt
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
erforderliche
Angabe
Tatsachen
Ausreisepflicht
Betroffenen
ergab
.
Antrag
stellende
Behörde
muss
aufzeigen
Betroffenen
Aufenthaltsrecht
Bundesgebiet
zusteht
.
ist
Grund
Ausreisepflicht
bezeichnen
Sicherung
Abschiebungshaft
angeordnet
werden
soll
.
Ergibt
Ausreisepflicht
vollziehbaren
Bescheid
muss
Behörde
Haftantrag
Bescheid
Bezug
nehmen
vgl.
.
4
;
16
.
Aufl
.
.
8)
.
entspricht
Haftantrag
Beteiligten
nur
bereits
aufgehobene
Bescheid
Bundesamtes
5
.
März
jedoch
Bescheid
7
.
Oktober
erwähnt
ist
allein
Ausreisepflicht
Betroffenen
Zeitpunkt
Beantragung
Abschiebungshaft
ergeben
konnte
.
Anforderungen
Begründung
Haftantrags
wird
auch
genügt
Akte
Bescheid
Bundesamtes
7
.
Oktober
Haftantrag
beilag
.
Behörde
muss
nämlich
Antrag
selbst
Verlassenspflicht
begründenden
Tatsachen
bezeichnen
.
Nur
dann
ist
gewährleistet
Gericht
Grundlagen
erkennt
Behörde
Antrag
stützt
rechtliche
Gehör
Betroffenen
Übermittlung
Haftantrags
§
Abs.
FamFG
gewahrt
wird
vgl.
§
.
.
mögliche
Heilung
unvollständigen
schriftlichen
Haftantrags
Protokoll
Haftrichters
erklärte
Ergänzung
Begründung
Senat
.
29
.
April
.
juris
ist
hier
erfolgt
Protokoll
Anhörung
30
November
Beteiligten
zugegen
war
Betroffenen
allein
Haftantrag
bekannt
gegeben
wurde
äußern
konnte
.
unvollständigen
Antrag
darf
Haft
angeordnet
werden
;
vielmehr
ist
Antrag
Nachbesserung
erfolgt
unzulässig
verwerfen
§
.
6
;
12
.
Aufl
.
§
FamFG
.
.
2
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
hält
rechtlichen
Überprüfung
ebenfalls
stand
auch
Beschwerdeinstanz
ordnungsgemäßen
Haftantrag
gefehlt
hat
vgl.
Senat
.
29
.
April
.
.
Beteiligte
hat
nur
Haftantrag
25
November
gestellt
.
Mängel
Haftantrag
sind
auch
abweichenden
Ausführungen
Schriftsätzen
Beteiligten
Beschwerdeinstanz
behoben
worden
Beteiligte
Begründung
Ausreisepflicht
Betroffenen
Bescheid
Bundesamtes
5
.
Oktober
gestützt
Einwand
sei
Bescheid
unbekannt
gewesen
Zustellungsfiktionen
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
AsylVfG
berufen
hat
.
ordnungsgemäßen
Antragstellung
Behörde
handelt
unverzichtbare
Verfahrensgarantie
Beachtung
Art
.
Abs.
GG
fordert
;
Senat
.
29
.
April
.
juris
.
3
.
Verstoß
Verfahrensvorschrift
§
FamFG
Argumentation
unbeachtlich
erklärt
werden
kann
Freiheitsentziehung
materiell
Recht
angeordnet
worden
sei
kommt
weiteren
Ausführungen
Beteiligten
.
IV
.
1
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Satz
KostO.
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
Abs.
entspricht
billigem
Ermessen
Land
Niedersachen
Körperschaft
beteiligte
Behörde
angehört
vgl.
§
Erstattung
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
Betroffenen
verpflichten
.
2
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Dr.
ist
Urlaubs
verhindert
unterschreiben
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
30.11.2009
Entscheidung