BESCHLUSS 22 Juli Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Satz Nr. Werden Begründung Haftantrags Tatsachen Ausreisepflicht Betroffenen beruht falsch vorgetragen leidet richterliche Anordnung Freiheitsentziehung Verfahrensmangel Rechtswidrigkeit führt . Beschluss 22 Juli AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Betroffenen wird Beiordnung Rechtsanwalt Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss Zivilkammer Landgerichts 19 . Januar bewilligt . Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss Zivilkammer Landgerichts 19 . Januar Beschluss Amtsgerichts 30 November Betroffenen Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden erhoben . sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen werden Land auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene reiste erstmalig Anfang Bundesrepublik . 6 . Februar gestellter Asylantrag wurde Bescheid Bundesamts Migration Flüchtlinge Folgenden : Bundesamt 5 . März unzulässig zurückgewiesen Überstellung Betroffenen Art . II-Verordnung Slowakische Republik angeordnet Betroffene zuvor ebenfalls Asyl beantragt hatte . Überstellung scheiterte Betroffene Aufnahmeein-richtung untergebracht war verließ Aufenthalt Behörden unbekannt war . Ankündigung Rücküberstellung Betroffenen Königreich Bundesrepublik hob Bundesamt 5 . Oktober Bescheid 5 . März kündigte neue Entscheidung Asylantrag Überstellung Betroffenen Slowakische Republik mehr zulässig war . Bescheid 7 . Oktober wurde Asylantrag 6 . Februar offensichtlich unbegründet abgelehnt Betroffene Verlassen Bundesgebietes Woche aufgefordert Abschiebung angedroht . Bescheid wurde Aufnahmeeinrichtung Betroffene Jahr untergebracht war Bitte Aushändigung übersandt ging dort 9 . Oktober . Rückantwort teilte Aufnahmeeinrichtung Bundesamt Betroffene Einrichtung 21 . Januar verlassen habe Aufenthaltsort bekannt sei . Überstellung Betroffenen ordnete Amtsgericht Antrag Beteiligten Ausländerbehörde Haft Sicherung Abschiebung längstens 28 . Februar sofortige Wirksamkeit Entscheidung . sofortige Beschwerde Betroffenen hat Landgericht zurückgewiesen . 20 . Februar wurde Betroffene abgeschoben . Rechtsbeschwerde beantragt Rechtswidrigkeit Beschlusses Landgerichts Haftanordnung Amtsgerichts festzustellen . II . Beschwerdegericht hat Haftgrund § Abs. Nr. AufenthG bejaht Abschiebungshindernis Grund Asylantrags Betroffenen 6 . Februar verneint . Aufenthaltsgestattung § Abs. AsylVfG sei Bescheid Bundesamtes 7 . Oktober erloschen § Abs. AsylVfG 12 . Oktober zu-gestellt gelte so Betroffene 20 . Oktober vollziehbar ausreisepflichtig sei . . § Abs. Nr. FamFG statthafte : Senat . 25 . Februar NVwZ gemäß § FamFG fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . Rechtsbeschwerde verfolgte Fortsetzungsfeststellungsantrag § FamFG ist begründet . 1 . Abschiebungshaft durfte Amtsgericht schon angeordnet Beschwerdegericht bestätigt werden wirksamen Antrag Beteiligten Anordnung Freiheitsentziehung fehlt . Vorliegen zulässigen Antrages zuständigen Verwaltungsbehörde § FamFG ist Verfahrensvoraussetzung Lage Verfahrens prüfen Senat . 30 . März . 7 ; Senat . 29 . April . juris . Haftantrag ist § Abs. Satz FamFG begründen . Verstoß Begründungszwang führt Unzulässigkeit Antrags Senat . 29 . April . juris . Zurückschiebungshaftanträge werden insbesondere Darlegungen zweifelsfreien Ausreisepflicht Abschiebungsvoraussetzungen Erforderlichkeit Haft Durchführung Abschiebung notwendigen Haftdauer verlangt § Abs. Satz Nr. FamFG . Begründung Haftantrags Beteiligten 25 November genügt Anforderungen . Antrag fehlt § Abs. Satz Nr. FamFG erforderliche Angabe Tatsachen Ausreisepflicht Betroffenen ergab . Antrag stellende Behörde muss aufzeigen Betroffenen Aufenthaltsrecht Bundesgebiet zusteht . ist Grund Ausreisepflicht bezeichnen Sicherung Abschiebungshaft angeordnet werden soll . Ergibt Ausreisepflicht vollziehbaren Bescheid muss Behörde Haftantrag Bescheid Bezug nehmen vgl. . 4 ; 16 . Aufl . . 8) . entspricht Haftantrag Beteiligten nur bereits aufgehobene Bescheid Bundesamtes 5 . März jedoch Bescheid 7 . Oktober erwähnt ist allein Ausreisepflicht Betroffenen Zeitpunkt Beantragung Abschiebungshaft ergeben konnte . Anforderungen Begründung Haftantrags wird auch genügt Akte Bescheid Bundesamtes 7 . Oktober Haftantrag beilag . Behörde muss nämlich Antrag selbst Verlassenspflicht begründenden Tatsachen bezeichnen . Nur dann ist gewährleistet Gericht Grundlagen erkennt Behörde Antrag stützt rechtliche Gehör Betroffenen Übermittlung Haftantrags § Abs. FamFG gewahrt wird vgl. § . . mögliche Heilung unvollständigen schriftlichen Haftantrags Protokoll Haftrichters erklärte Ergänzung Begründung Senat . 29 . April . juris ist hier erfolgt Protokoll Anhörung 30 November Beteiligten zugegen war Betroffenen allein Haftantrag bekannt gegeben wurde äußern konnte . unvollständigen Antrag darf Haft angeordnet werden ; vielmehr ist Antrag Nachbesserung erfolgt unzulässig verwerfen § . 6 ; 12 . Aufl . § FamFG . . 2 . Entscheidung Beschwerdegerichts hält rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand auch Beschwerdeinstanz ordnungsgemäßen Haftantrag gefehlt hat vgl. Senat . 29 . April . . Beteiligte hat nur Haftantrag 25 November gestellt . Mängel Haftantrag sind auch abweichenden Ausführungen Schriftsätzen Beteiligten Beschwerdeinstanz behoben worden Beteiligte Begründung Ausreisepflicht Betroffenen Bescheid Bundesamtes 5 . Oktober gestützt Einwand sei Bescheid unbekannt gewesen Zustellungsfiktionen § Abs. Satz Abs. Satz AsylVfG berufen hat . ordnungsgemäßen Antragstellung Behörde handelt unverzichtbare Verfahrensgarantie Beachtung Art . Abs. GG fordert ; Senat . 29 . April . juris . 3 . Verstoß Verfahrensvorschrift § FamFG Argumentation unbeachtlich erklärt werden kann Freiheitsentziehung materiell Recht angeordnet worden sei kommt weiteren Ausführungen Beteiligten . IV . 1 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. § Abs. Satz KostO. Berücksichtigung Regelung Art . Abs. entspricht billigem Ermessen Land Niedersachen Körperschaft beteiligte Behörde angehört vgl. § Erstattung zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen Betroffenen verpflichten . 2 . Festsetzung Gegenstandswerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Dr. ist Urlaubs verhindert unterschreiben . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung 30.11.2009 Entscheidung