You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

95 lines
773 B

BESCHLUSS
30
.
April
Wohnungseigentumssache
V.
Zivilsenat
hat
30
.
April
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
Beschluß
2
.
Zivilsenats
Kammergerichts
26
.
Februar
wird
unzulässig
verworfen
.
Entscheidung
ergeht
gerichtsgebührenfrei
;
außergerichtliche
Gebühren
werden
erstattet
.
Gründe
:
Kostenansatzverfahren
ist
Rechtsbeschwerde
statthaft
.
1
.
Oktober
ZB
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
weitere
Beschwerde
statthaft
Kostenansatzverfahren
weitere
Beschwerde
Bundesgerichtshof
ausdrücklich
ausgeschlossen
ist
§
Abs.
Satz
KostO
.
Beschwerde
ist
schließlich
auch
außerordentliches
Rechtsmittel
statthaft
.
7
.
März
IX
.
Nebenentscheidungen
beruhen
§
Abs.
Wenzel
Gaier
Schmidt-Räntsch