BESCHLUSS 30 . April Wohnungseigentumssache V. Zivilsenat hat 30 . April Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegners Beschluß 2 . Zivilsenats Kammergerichts 26 . Februar wird unzulässig verworfen . Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei ; außergerichtliche Gebühren werden erstattet . Gründe : Kostenansatzverfahren ist Rechtsbeschwerde statthaft . 1 . Oktober ZB . Rechtsbeschwerde ist auch weitere Beschwerde statthaft Kostenansatzverfahren weitere Beschwerde Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeschlossen ist § Abs. Satz KostO . Beschwerde ist schließlich auch außerordentliches Rechtsmittel statthaft . 7 . März IX . Nebenentscheidungen beruhen § Abs. Wenzel Gaier Schmidt-Räntsch