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11 KiB

BESCHLUSS
21
.
April
Grundbuchsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
;
§
Prüfungspflichten
Grundbuchamts
Eintragung
Grundschuld
Außenverhältnis
beschränkten
Belastungsvollmacht
Käufern
erlaubt
noch
Eigentum
Verkäufers
stehende
Grundstück
dingliche
Sicherheit
Finanzierung
Kaufpreises
verwenden
.
Beschluss
21
.
April
AG
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Beschluss
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Beteiligte
ist
Rechtsbeschwerde
genannten
zurückgenommen
hat
verlustig
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
notariellem
Vertrag
7
.
April
verkaufte
Beteiligte
Verkäuferin
Rubrum
genanntes
Grundstück
Beteiligten
Käufer
.
Kaufvertrags
sieht
Mitwirkung
Verkäuferin
Finanzierung
Kaufpreises
Grundstück
Grundpfandrechten
Kaufpreis
bis
zu
%
Zinsen
einmalig
fälligen
Nebenleistung
%
belastet
sofortigen
Zwangsvollstreckung
jeweiligen
Eigentümer
unterworfen
werden
darf
.
Ferner
wird
geregelt
Sicherheiten
ausschließlich
Finanzierung
Kaufpreises
Abwicklung
Vertrags
dienen
;
Grundpfandrechten
zugrunde
liegenden
Valutierungsansprüche
werden
Verkäuferin
abgetreten
Sicherheiten
Berechtigten
unwiderruflich
angewiesen
nur
Maßgabe
Vertrags
auszuzahlen
.
§
Vertrags
wird
Käufer
einzeln
Vollmacht
erteilt
Beteiligten
vertreten
zwar
Bestellung
Grundpfandrechten
Finanzierung
Kaufpreises
Maßgabe
vereinbarten
Kaufpreisfinanzierung
.
Vorlage
Grundschuldbestellungsurkunde
Käufer
zugleich
Vertreter
Verkäuferin
Buchgrundschuld
über
nebst
%
Zinsen
Sparkasse
Rahmen
Vollmacht
7
.
April
UR.-Nr
.
bestellen
hat
Notar
Eintragung
Grundschuld
Grundbuch
beantragt
.
Beschluss
13
.
Juni
hat
Grundbuchamt
Eintragungsantrag
zurückgewiesen
Vollmacht
Verkäuferin
handelnden
Käufer
nachgewiesen
sei
.
gerichtete
Beschwerde
Beteiligten
hat
Erfolg
gehabt
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
wollen
Grundbuchamt
anweisen
lassen
Eintragungsantrag
Zurückweisungsund
Nichtabhilfebeschluss
genannten
Gründen
abzulehnen
.
II
.
Beschwerdegericht
geht
Vollmacht
Käufer
auch
Außenverhältnis
nur
Maßgabe
vereinbarten
Kaufpreisfinanzierung
besteht
.
habe
Grundbuchamt
Eintragung
bewilligten
Grundschuld
überprüfen
konkret
abgegebene
Grundbucherklärung
inhaltlich
beschränkten
Vollmacht
gedeckt
sei
.
verneine
Grundbuchamt
Recht
.
Eingang
Grundschuldbestellungsurkunde
Käufer
persönlich
zugleich
Verkäuferin
Rahmen
Vollmacht
7
.
April
UR.-Nr
.
handelten
werde
lediglich
behauptet
Verkäuferin
abgegebenen
Erklärungen
Vollmacht
gedeckt
seien
.
nachzuweisen
müssten
inhaltlichen
Beschränkungen
Urkunde
selbst
hervorgehen
fehle
.
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Ausgangspunkt
zutreffend
Rechtsbeschwerde
unbeanstandet
nimmt
Beschwerdegericht
Kaufvertrag
vereinbarten
Begrenzungen
Vollmacht
auch
Außenverhältnis
Wirkung
entfalten
.
Belastungsvollmacht
hier
beurteilende
erlaubt
Käufer
noch
Eigentum
Verkäufers
stehende
Grundstück
dingliche
Sicherheit
Finanzierung
Kaufpreises
verwenden
Vertreter
Verkäufers
dingliche
Einigung
Bestellung
Grundschuld
erklärt
Eintragung
bewilligt
.
Käufer
hier
lediglich
Innenverhältnis
beschränkt
werden
sollten
Grundpfandrechte
nur
Maßgabe
vereinbarten
Kaufpreisfinanzierung
bestellen
besteht
Anhaltspunkt
.
2
.
hat
Grundbuchamt
selbständig
prüfen
Verkäuferin
§
erklärte
Eintragungsbewilligung
Vollmacht
Käufer
gedeckt
ist
vgl.
.
muss
Form
§
nachgewiesen
werden
Kaufvertrag
vorgesehenen
Begrenzungen
Vollmacht
eingehalten
werden
.
Nachweis
sieht
Beschwerdegericht
rechtsfehlerfrei
erbracht
.
Grundschuldbestellungsurkunde
geht
zwar
Grundschuld
Zinsen
Nebenleistung
Höhe
Vorgaben
Kaufvertrags
entsprechen
.
nachgewiesen
werden
muss
auch
Verwendung
Grundpfandrechts
ausschließlich
Finanzierung
Kaufpreises
Vertragsabwicklung
Abtretung
Valutierungsansprüche
Verkäuferin
unwiderrufliche
Anweisung
nur
Maßgabe
Vertrags
auszuzahlen
.
inhaltlichen
Beschränkungen
Vollmacht
müssen
schuldrechtlich
umgesetzt
werden
Grundschuld
sachenrechtlich
dingliche
Haftung
Grundstücks
unabhängig
etwa
gesicherten
persönlichen
Forderung
begründet
.
muss
Grundpfandgläubiger
Verkäufer
erste
schuldrechtliche
Sicherungsabrede
kommen
Kaufvertrag
entsprechende
wendung
Grundschuld
Phase
Vertragsabwicklung
regelt
insoweit
Käufer
Darlehensnehmer
Verkäufer
Sicherungsgeber
macht
.
Weise
wird
gewährleistet
Mitwirkung
Verkäufers
Kaufpreisfinanzierung
beschränkt
ausgeschlossen
anderweitige
Forderungen
gesichert
werden
Kaufvertrag
Zusammenhang
stehen
.
kann
bereits
Stadium
zweite
Sicherungsabrede
Grundschuldgläubiger
Käufer
späteren
Verwendung
Grundschuld
getroffen
werden
wird
geregelt
Käufer
Vertragsabwicklung
bestehende
Sicherungsabrede
eintritt
vgl.
Ganzen
DNotIReport
;
BeckNotar-HdB/Everts
6
.
Aufl
.
.
f.
;
Kreditsicherung
Grundschulden
9
.
Aufl
.
.
.
;
Schramm
ZNotP
.
.
ergibt
Außenverhältnis
beschränkten
Belastungsvollmacht
Besonderheit
Vertretungsmacht
Käufer
Eintragungsbewilligung
§
Zustandekommen
Grundpfandgläubiger
Verkäufer
getroffenen
ersten
abhängt
.
Normalerweise
prüft
Grundbuchamt
Sicherungsabrede
Bestandteil
Eintragungsbewilligung
ist
;
Bewilligende
Vollmacht
Rede
stehenden
Art
handelt
darf
Eintragung
vorgenommen
werden
gesichert
ist
Sicherungsabrede
kommen
wird
.
Erfolgt
Eintragung
dennoch
kommt
Sicherungsabrede
tatsächlich
entsteht
Grundschuld
auch
Grundbuchverfahren
maßgeblichen
Eintragungsbewilligung
unterscheidenden
dinglichen
Einigung
Vertretungsmacht
Käufer
fehlt
vgl.
Senat
Urteil
28
.
Oktober
1
;
kung
Vollmacht
hängt
ausnahmsweise
auch
Wirksamkeit
dinglichen
Rechtsgeschäfts
Zustandekommen
Sicherungsabrede
.
Nachweis
Eintragungsbewilligung
§
gehört
hier
auch
Form
§
erbringende
Nachweis
Rechtsmacht
Grundschuldgläubigers
Verkäufer
getroffene
erste
Sicherungsabrede
beschränkt
wird
Zustandekommen
gesichert
ist
Grundpfandgläubiger
regelmäßig
auch
hier
kaufvertraglichen
Regelungen
beteiligt
ist
.
Rechtsliteratur
wird
einhellig
angeraten
vertraglichen
Beschränkungen
Schutz
Verkäufers
ausdrücklich
Grundschuldbestellungsurkunde
aufzunehmen
.
Hierin
liege
Grundpfandgläubiger
gerichtetes
Angebot
Käufer
vertretenen
Verkäufers
Abschluss
Sicherungsabrede
vereinbarten
Vorgaben
.
Grundpfandgläubiger
könne
zugleich
angebotene
dingliche
Einigung
nur
erklären
auch
Angebot
Abschluss
Sicherungsvereinbarung
annehme
vgl.
BeckNotar-HdB/Everts
6
.
Aufl
.
.
282
;
Behmer
Münchener
Vertragshandbuch
7
.
Aufl
.
Nr.
;
Albrecht
Handbuch
notariellen
Vertragsgestaltung
8
.
Aufl
.
.
;
Hertel
Würzburger
Notarhandbuch
4
.
Aufl
.
Teil
Kap
.
.
;
Grundbuchrecht
15
.
Aufl
.
.
;
GBO/Reetz
Stand
1
.
Februar
Vertretungsmacht
.
;
MittBayNot
;
f.
;
Schramm
ZNotP
.
Lediglich
formaler
Hinsicht
unterscheidet
Vorschlag
Angebot
Abschluss
Sicherungsabrede
Anlage
notarielle
Grundschuldbestellungsurkunde
aufzunehmen
noch
Einreichung
Eintragungsantrags
Bank
bestätigen
lassen
Anlage
Kenntnis
genommen
hat
entsprechend
verfahren
wird
vgl.
Praxis
Notariats
11
.
Aufl
.
.
Hier
ist
beurkundende
Notar
Empfehlungen
gefolgt
.
hat
beschränkt
Eingang
Grundschuldbestellungsurkunde
aufzunehmen
Käufer
Rahmen
Vollmacht
7
.
April
amtierenden
Notars
handelten
.
sieht
Beschwerdegericht
Recht
ausreichenden
Nachweis
Vollmacht
.
Materiell-rechtlich
gesehen
kommt
allerdings
Betracht
erforderliche
Sicherungsabrede
Verkäufer
Grundschuldgläubiger
konkludent
kommt
.
kann
anzunehmen
sein
Grundschuldgläubiger
erkennbar
ist
Mitwirkung
Verkäufers
Finanzierung
beschränkt
etwa
Käufer
erklärt
Grundschuld
Belastungsvollmacht
bestellen
vgl.
LG
.
zust
.
Anm
.
;
Kreditsicherung
Grundschulden
9
.
Aufl
.
.
.
ergibt
Urteil
Senats
28
.
Oktober
.
Dort
hatte
Käufer
eigenen
Namen
Grundschuld
noch
Eigentum
Verkäufers
stehenden
Grundstück
bestellt
weitere
Verbindlichkeiten
Käufers
sicherte
;
Ermächtigung
Käufers
begrenzenden
Abreden
Kaufvertragsparteien
auch
Bank
bekannt
waren
war
gerade
festgestellt
worden
.
verneinte
Senat
Entstehen
Grundschuld
dingliche
Einigung
überschrittenen
Ermächtigung
gekommen
war
Senat
Urteil
28
.
Oktober
1
.
.
-9-
gemessen
kann
zwar
hier
erfolgte
Erklärung
Käufer
Rahmen
Belastungsvollmacht
handeln
konkludentes
Angebot
Abschluss
Sicherungsabrede
verstehen
sein
.
ausreichender
Nachweis
Angebots
Form
§
ist
aber
.
bedarf
nämlich
materiell-rechtlichen
Prüfung
Grundbuchamt
obliegt
.
Nachweis
genügt
Grundschuldbestellungsurkunde
nur
dann
selbst
notariell
beglaubigten
Anlagen
zweifelsfrei
Angebot
Abschluss
erforderlichen
Sicherungsabrede
Verkäufer
Grundpfandgläubiger
hervorgeht
.
ist
erforderlich
auch
ausreichend
Belastung
bezogenen
vertraglichen
Einschränkungen
Grundschuldbestellungsurkunde
Anlagen
deutlich
werden
.
Weise
werden
genannten
vertraglichen
Vorgaben
Grundschuldgläubiger
so
verlässlich
Kenntnis
gebracht
konkludent
angebotene
dingliche
Einigung
vgl.
Staudinger/Gursky
§
.
nur
gleichzeitiger
Annahme
Angebots
Abschluss
vertraglich
vorgesehenen
Sicherungsabrede
erklären
kann
vgl.
LG
20
21
;
Hertel
Würzburger
Notarhandbuch
4
.
Aufl
.
Teil
Kap
.
.
;
Schöner/Stöber
Grundbuchrecht
15
.
Aufl
.
.
;
GBO/Reetz
Stand
1
.
Februar
Vertretungsmacht
.
.
Einzelnen
Grundschuldbestellungsurkunde
Anlagen
hervorgehen
muss
Angebot
Abschluss
Sicherungsabrede
verstehen
ist
richtet
Vorgaben
jeweiligen
Kaufvertrags
.
Hier
hätte
Urkunde
enthalten
müssen
Grundschuld
ausschließlich
Finanzierung
Kaufpreises
Vertragsabwicklung
verwendet
werden
darf
Grundpfandgläubiger
unwiderruflich
angewiesen
wird
Auszahlung
nur
Maßgabe
Kaufvertrags
nehmen
.
Auch
Abtretung
Valutierungsansprüche
hätte
bereits
Grundbuchamt
zutreffend
ausgeführt
hat
offengelegt
werden
müssen
.
Zwar
vollzieht
Abtretung
Verhältnis
Kaufvertragsparteien
§
.
Zusammenhang
Auszahlungsanweisung
ergibt
aber
Grundpfandgläubigerin
angezeigt
werden
muss
.
Abtretung
etwaiges
formularvertragliches
Abtretungsverbot
entgegenstehen
kann
vgl.
Behmer
Münchener
Vertragshandbuch
7
.
Aufl
.
Nr.
.
müsste
Grundbuchamt
prüfen
.
Gehen
vertraglich
vereinbarten
Einschränkungen
Vollmacht
Grundschuldbestellungsurkunde
Anlagen
darf
Grundbuchamt
ausgehen
Kaufvertrag
entsprechende
Sicherungsabrede
kommen
wird
.
ist
erforderlich
auch
Annahmeerklärung
Grundpfandgläubigers
Form
§
nachgewiesen
wird
.
Praktisch
gesehen
wird
Grundpfandgläubiger
nämlich
stets
Kenntnis
Grundschuldbestellungsurkunde
erlangen
.
Hier
ergibt
sogar
ausdrücklich
Notar
beauftragt
wird
Gläubigerin
sofort
vollstreckbare
Ausfertigung
Urkunde
erteilen
.
auch
Regelung
muss
Grundbuchamt
praktischen
Normalfall
ausgehen
Gläubiger
Urkunde
erhält
.
Ausdrücklich
annehmen
muss
Angebot
Hertel
Würzburger
Notarhandbuch
4
.
Aufl
.
Teil
Kap
.
.
;
Annahme
erfolgt
Voraussetzungen
§
Schweigen
§
Satz
ausdrückliche
Erklärung
vgl.
Schramm
ZNotP
.
vollständige
Vorlage
notariell
beglaubigten
Sicherungsabrede
ebenfalls
Nachweis
geeignet
wäre
versteht
selbst
.
IV
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
beruht
§
GNotKG
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
KA-3696
OLG
Entscheidung