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7.2 KiB

BESCHLUSS
26
.
September
Zurückschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Satz
Verständigungsschwierigkeiten
Betroffenen
rechtfertigen
ebenso
Schwierigkeit
Rechtslage
Bestellung
Verfahrenspflegers
.
GG
Art
.
Abs.
Ist
Verfahrenspfleger
Teilnahme
Anhörung
Betroffenen
Haftantrag
übermittelt
worden
ist
Anspruch
Betroffenen
rechtliches
Gehör
auch
dann
gewahrt
Haftantrag
ausgehändigt
wurde
.
Beschluss
26
.
September
Kaiserslautern
AG
Kaiserslautern
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Kaiserslautern
30
.
Oktober
5
November
Rechten
verletzt
hat
.
weitergehende
Rechtsbeschwerde
wird
zurückgewiesen
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Freistaat
%
auferlegt
.
Übrigen
findet
Auslagenerstattung
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
ist
tunesischer
libyscher
Staatsangehöriger
wurde
Ablehnung
Asylantrages
21
.
Juni
abgeschoben
.
29
.
Oktober
wurde
Kaiserslautern
festgenommen
.
Antrag
beteiligten
Behörde
30
.
Oktober
hat
Amtsgericht
Anhörung
Betroffenen
Beschluss
gleichen
Tage
Abschiebungshaft
längstens
22
.
Januar
angeordnet
.
Landgericht
hat
Betroffenen
Verfahrenspfleger
bestellt
beauftragtes
Mitglied
Kammer
angehört
hat
Beschluss
5
November
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
9
November
Haft
entlassenen
Betroffenen
Feststellung
Verletzung
Rechte
erreichen
will
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Haftantrag
sei
zulässig
insbesondere
zuständigen
Behörde
gestellt
.
Auch
lägen
Voraussetzungen
Anordnung
Sicherungshaft
.
Haftanordnung
sei
Grunde
Dauer
verhältnismäßig
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
Erledigung
Hauptsache
Feststellungsantrag
analog
§
FamFG
Zulassung
§
Abs.
Nr.
FamFG
statthaft
vgl.
nur
Senat
Beschluss
29
.
April
InfAuslR
fristgerecht
gemäß
FamFG
eingelegt
.
ist
teilweise
begründet
.
1
.
Betroffene
ist
Haft
anordnenden
Beschluss
Amtsgerichts
Rechten
verletzt
worden
Haftantrag
Beginn
Anhörung
ausgehändigt
worden
ist
.
Zwar
kann
Antrag
Betroffenen
erst
Beginn
Anhörung
eröffnet
werden
einfachen
überschaubaren
Sachverhalt
betrifft
Betroffene
auch
Berücksichtigung
etwaigen
Überraschung
auskunftsfähig
ist
.
folgt
jedoch
Haftrichter
Fall
beschränken
darf
Inhalt
Haftantrags
mündlich
vorzutragen
.
Vielmehr
muss
Betroffenen
Fall
Ablichtung
Antrags
ausgehändigt
erforderlichenfalls
mündlich
übersetzt
Anhörungsprotokoll
anderen
Aktenstelle
schriftlich
dokumentiert
werden
Senat
Beschluss
14
.
Juni
.
9
;
Beschluss
6
.
Dezember
InfAuslR
.
.
Aushändigung
Ablichtung
Haftantrages
fehlt
hier
.
Protokoll
Anhörung
Betroffenen
Amtsgericht
ist
nur
entnehmen
Antrag
Betroffenen
eröffnet
wurde
.
2
.
Unbegründet
ist
Rechtsbeschwerde
Betroffene
festgestellt
wissen
will
auch
Entscheidung
Landgerichts
Rechten
verletzt
hat
.
Verfahrensfehler
ist
Beschwerdeverfahren
Wirkung
Zukunft
geheilt
worden
Beschwerdegericht
Betroffenen
Verfahrenspfleger
bestellt
hat
Ablichtung
Haftantrages
ausgehändigt
Betroffene
Anwesenheit
Beschwerdegericht
erneut
angehört
worden
ist
vgl.
Senat
Beschluss
30
.
März
.
12
;
Beschluss
6
.
Dezember
InfAuslR
.
.
Beschwerdegericht
hat
Betroffenen
Grundlage
Abs.
Satz
FamFG
Rechtsanwalt
Verfahrenspfleger
bestellt
.
Voraussetzungen
derartige
Bestellung
lagen
allerdings
.
§
Abs.
Satz
FamFG
hat
Bestellung
Verfahrenspflegers
erfolgen
Wahrnehmung
Interessen
Betroffenen
Verfahren
erforderlich
ist
.
Anders
Betreuungssachen
kommt
Bestellung
Verfahrenspflegers
Freiheitsentziehungssachen
Ausnahmecharakter
BT-Drucks
.
S.
.
Betreuungssachen
stehen
Maßnahmen
Rede
psychischen
Erkrankung
Behinderung
Betroffenen
angeordnet
werden
sollen
.
Gesundheitszustand
Betroffenen
zugleich
Fähigkeit
Wahrnehmung
Interessen
Verfahren
beeinträchtigen
wird
ist
Bestellung
Verfahrenspflegers
erforderlich
.
krankhafte
Störung
Fähigkeit
Betroffenen
eigenverantwortlichen
Wahrnehmung
Interessen
besteht
Freiheitsentziehungssachen
Regel
vgl.
17
.
Aufl
.
.
Hinweis
BT-Drucks
.
S.
.
Zusammenhang
Erforderlichkeit
Bestellung
Verfahrenspflegers
Gesundheitszustand
Betroffenen
findet
Ausdruck
auch
Regelbeispiel
§
Abs.
Satz
FamFG
.
ist
Bestellung
Verfahrenspflegers
erforderlich
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
§
Abs.
FamFG
abgesehen
werden
soll
.
Fall
kann
persönliche
Anhörung
Betroffenen
unterbleiben
erhebliche
Nachteile
Gesundheit
besorgen
sind
übertragbaren
Krankheit
leidet
.
Regelbeispiel
gleichzustellen
sind
Fälle
Betroffenen
gesundheitlichen
Gründen
Fähigkeit
eigenverantwortlichen
Interessenwahrnehmung
fehlt
.
Bloße
sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten
rechtfertigen
noch
Bestellung
Verfahrenspflegers
17
.
Aufl
.
.
.
Macht
Schwierigkeit
Rechtslage
Vertretung
Rechtsanwalt
erforderlich
so
ist
Betroffenen
Antrag
hin
§
Abs.
FamFG
Rechtsanwalt
beizuordnen
.
kommt
nur
objektiven
Umstände
auch
subjektiven
Fähigkeiten
Betroffenen
.
unbemittelten
Betroffenen
ist
Rechtsanwalt
beizuordnen
bemittelter
Betroffener
Lage
vernünftigerweise
Rechtsanwalt
Wahrnehmung
Interessen
beauftragt
hätte
Senat
Beschluss
28
.
Februar
InfAuslR
.
.
Allerdings
führt
Fehlen
Voraussetzungen
§
Abs.
FamFG
Bestellung
Verfahrenspflegers
unwirksam
ist
.
ist
vielmehr
Bestellung
Beteiligter
Verfahren
hinzugezogen
worden
§
Abs.
FamFG
.
Aufgabe
Verfahrenspflegers
besteht
verfahrensmäßigen
Rechte
Betroffenen
Geltung
bringen
;
gehört
insbesondere
Anspruch
Betroffenen
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Urteil
22
Juli
.
.
Betroffenen
soll
Person
Seite
gestellt
werden
objektiven
Sicht
Dritten
Sorge
trägt
Vorstellungen
Interessen
Verfahren
sachgerecht
Ausdruck
gebracht
werden
können
vgl.
17
.
Aufl
.
.
.
rechtfertigt
Heilung
verfahrensfehlerhaften
Anhörung
Amtsgerichts
auszugehen
Beschwerdegericht
vorliegend
geschehen
Verfahrenspfleger
Haftantrag
übermittelt
erneuten
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdeverfahren
teilnimmt
.
ist
sachgerechte
Wahrnehmung
rechtlichen
Gehörs
Betroffenen
gewahrt
.
Beschwerdegericht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
FamFG
durchgeführte
Anhörung
Betroffenen
ist
schließlich
ordnungsgemäß
erfolgt
.
kann
hier
gegebenen
Voraussetzungen
§
Abs.
auch
Freiheitsentziehungssachen
Mitglied
Beschwerdegerichts
beauftragten
Richter
erfolgen
Senat
17
.
Juni
.
f.
;
Beschluss
17
.
Juni
.
f.
insoweit
NVwZ
abgedruckt
.
3
.
Rechtsbeschwerde
Schriftsätze
8
.
9
November
verweist
Zurückschiebung
humanitären
Situation
Flüchtlinge
fehlenden
Gewährleistung
fairen
Asylverfahrens
unzulässig
dargestellt
wird
können
Entscheidungsfindung
berücksichtigt
werden
.
sind
Beschwerdegericht
Zeitpunkt
übermittelt
worden
Sache
schon
entschieden
hatte
.
handelt
Darstellung
tatsächlichen
Verhältnisse
neuen
Vortrag
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Beurteilung
Rechtsbeschwerdegericht
unterliegt
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
§
Abs.
§
FamFG
Art
.
EMRK
analog
Abs.
Satz
KostO.
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
Abs.
entspricht
billigem
Ermessen
beteiligte
Behörde
Erstattung
Teils
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
verpflichten
.
Kostenquote
entspricht
Verhältnis
Obsiegen
Unterliegen
Betroffenen
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
bestimmt
§
Abs.
KostO
§
Abs.
Czub
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Kaiserslautern
Entscheidung
LG
Kaiserslautern
Entscheidung