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9.5 KiB

BESCHLUSS
1
.
März
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AsylVfG
Abs.
Satz
Nr.
Wird
vollziehbar
ausreisepflichtige
Ausländer
Amtsgericht
angeordneten
vorläufigen
Freiheitsentziehung
Polizei
festgenommen
befindet
zunächst
Polizeigewahrsam
sonstigem
öffentlichen
Gewahrsam
"
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
AsylVerfG
;
gestellter
Asylantrag
steht
Anordnung
Aufrechterhaltung
Abschiebungshaft
.
Beschluss
1
.
März
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
19
Juli
Rechten
verletzt
hat
.
Übrigen
wird
Sache
anderweitigen
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
sudanesischer
Staatsangehöriger
reiste
1
.
Bundesgebiet
nahm
hier
Studium
jedoch
abschloss
.
Bescheid
7
.
April
lehnte
Beteiligte
Verlängerung
Aufenthaltserlaubnis
forderte
Androhung
Abschiebung
Ausreise
.
März
erschien
Betroffene
Ladung
Terminen
Abschiebung
durchgeführt
werden
sollte
.
29
.
Juni
beantragte
Beteiligte
Anordnung
Haft
Sicherung
Abschiebung
Betroffenen
zugleich
einstweilige
Anordnung
vorläufigen
Freiheitsentziehung
.
Beschluss
30
.
Juni
ordnete
Amtsgericht
vorläufige
Freiheitsentziehung
Betroffenen
längstens
11
.
August
sofortige
Vollziehung
Entscheidung
.
Beschlusses
nahmen
Polizeibeamte
Betroffenen
19
Juli
.
Jedenfalls
Vorführung
Haftrichter
selben
Tag
ging
Bundesamt
Migration
Flüchtlinge
nachfolgend
Bundesamt
Asylantrag
Betroffenen
.
Beschluss
19
Juli
hat
Amtsgericht
Betroffenen
Haft
Sicherung
Abschiebung
längstens
30
.
September
angeordnet
.
hiergegen
gerichteten
Beschwerdeverfahrens
stellte
Bundesamt
Bescheid
5
.
August
Betroffenen
Voraussetzungen
Zuerkennung
Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich
vorlägen
auch
Abschiebungsverbote
§
Abs.
AufenthG
bestünden
.
Beschwerdegericht
hat
Betroffenen
nochmals
angehört
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
beantragt
Betroffene
Haftentlassung
23
.
September
Feststellung
nung
19
Juli
Aufrechterhaltung
Beschwerdegericht
Rechten
verletzt
worden
ist
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Haftanordnung
19
Juli
habe
zulässiger
Haftantrag
zugrunde
gelegen
.
enthalte
Ausführungen
Erforderlichkeit
Haft
Haftdauer
.
Betroffene
sei
vollziehbar
ausreisepflichtig
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
genannten
Haftgründe
hätten
vorgelegen
.
Betroffenen
gestellte
Asylantrag
habe
Haftanordnung
entgegengestanden
.
Festnahme
habe
Betroffene
Zeitpunkt
Asylantragstellung
Sicherungshaft
befunden
.
Gründe
Abschiebung
Betroffenen
Monaten
entgegenstünden
seien
ersichtlich
gewesen
.
Beteiligte
habe
Abschiebung
auch
notwendigen
Beschleunigung
betrieben
.
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zulassung
§
Abs.
Nr.
FamFG
statthafte
vgl.
nur
Senat
Beschluss
21
.
Oktober
.
juris
auch
Übrigen
§
FamFG
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Jedenfalls
Entscheidung
Amtsgerichts
19
Juli
Beschwerdeentscheidung
ebenfalls
Gegenstand
Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist
Senat
Beschluss
4
.
März
.
hat
Betroffenen
Rechten
verletzt
.
auch
Entscheidung
Beschwerdegerichts
gilt
kann
derzeit
beurteilt
werden
.
Anordnung
Sicherungshaft
Amtsgericht
stand
Asylantragstellung
Betroffenen
§
Abs.
Satz
AsylVfG
begründete
Aufenthaltsgestattung
Amts
beachtendes
Hafthindernis
vgl.
Senat
Beschluss
14
.
Oktober
.
.
Einreise
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
erwirbt
Ausländer
§
Abs.
Satz
Satz
AsylVfG
Aufenthaltsgestattung
Eingang
förmlichen
Asylantrags
zuständigen
Bundesamt
Senat
Beschluss
14
.
Oktober
.
.
So
verhielt
hier
.
Asylantrag
ist
19
Juli
jedenfalls
Entscheidung
Amtsgerichts
Haftanordnung
Bundesamt
eingegangen
.
Umstand
war
Haftanordnung
unbeachtlich
.
Zwar
ermöglichte
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Nr.
AsylVfG
Anordnung
Abschiebungshaft
Asylantragstellung
Ausländer
Zeitpunkt
Asylantragstellung
Sicherungshaft
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
befand
.
So
verhielt
hier
aber
.
Festnahme
Betroffenen
Polizei
19
Juli
Beschluss
Amtsgerichts
30
.
Juni
angeordneten
vorläufigen
Freiheitsentziehung
führte
Vollzug
.
Vielmehr
befand
Betroffene
Festnahme
zunächst
nur
Polizeigewahrsam
sonstigem
öffentlichen
Gewahrsam
"
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
AsylVfG
Wortlaut
§
Abs.
Satz
AsylVfG
noch
entsprechenden
Anwendung
Vorschrift
Sicherungshaft
gleichzustellen
ist
KG
.
Anders
war
Zeitpunkt
Beschwerdeentscheidung
.
Bundesamt
Bescheid
5
.
August
festgestellt
hatte
Betroffenen
Voraussetzungen
Zuerkennung
Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich
vorlägen
auch
Abschiebungsverbote
§
Abs.
AufenthG
bestünden
Betroffene
Darlegungen
Verfahrensbevollmächtigten
Anhörung
Beschwerdegericht
erklärt
hatte
Entscheidung
Bundesamts
Rechtsmittel
eingelegt
haben
stand
Asylantrag
Aufrechterhaltung
Haft
Zukunft
vgl.
auch
§
Abs.
Nr.
AsylVfG
.
Rechtsfehler
hat
Beschwerdegericht
vollziehbare
Ausreisepflicht
Betroffenen
Vorliegen
§
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
AufenthG
genannten
Haftgründe
bejaht
.
Einwände
hiergegen
erhebt
Rechtsbeschwerde
.
Verstoß
Beteiligten
Art
.
Abs.
Satz
GG
abzuleitende
Beschleunigungsgebot
Freiheitsentziehungen
liegt
Feststellungen
Beschwerdegerichts
.
Abschiebungshaft
muss
auch
Laufs
Drei-MonatsFrist
§
Abs.
Satz
AufenthG
unbedingt
erforderliche
Maß
beschränkt
Abschiebung
unnötige
Verzögerung
betrieben
werden
Senat
Beschluss
19
.
Mai
.
juris
.
Beschwerdegericht
darf
Sicherungshaft
nur
aufrechterhalten
Behörde
Abschiebung
Betroffenen
ernstlich
betreibt
zwar
gemäß
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
größtmöglichen
Beschleunigung
Senat
Beschluss
10
.
Juni
.
juris
.
Verstoß
kann
vorliegen
Ausländerbehörde
notwendigen
Anstrengungen
unternommen
hat
Ersatzpapiere
beschaffen
Senat
Beschluss
19
.
Mai
.
juris
;
Beschluss
18
.
August
.
juris
;
Beschluss
11
Juli
.
So
liegt
hier
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
war
Beteiligten
Beschaffung
Passersatzpapieren
Asylantrags
vorübergehend
möglich
.
Anhörung
Betroffenen
Botschaft
Republik
erst
25
.
August
stattfinden
konnte
ist
Beteiligten
zuzurechnen
Bearbeitung
Verfahren
beteiligten
ausländischen
Behörden
Einfluss
hat
Senat
Beschluss
25
.
August
.
juris
;
Beschluss
25
.
Februar
.
juris
.
Ergebnis
beanstanden
ist
aber
Beschwerdegericht
vorgenommene
Prognose
§
Abs.
Satz
AufenthG.
Vorschrift
ist
Aufrechterhaltung
Sicherungshaft
unzulässig
Unmöglichkeit
Abschiebung
nächsten
Monate
feststeht
Gründen
beruht
Ausländer
vertreten
hat
.
Anordnung
Abschiebungshaft
ist
erst
Raum
Sachverhaltsermittlung
-bewertung
ergeben
hat
Abschiebung
nächsten
Monate
prognostiziert
zunächst
zuverlässige
Prognose
getroffen
werden
kann
Senat
Beschluss
7
.
April
.
juris
;
BVerfG
.
.
darf
nur
hinreichend
vollständigen
Tatsachengrundlage
getroffen
werden
Senat
Beschluss
8
Juli
juris
.
9
;
Beschluss
25
.
März
NVwZ
.
hat
konkreten
Fall
ernsthaft
Betracht
kommenden
Umstände
erstrecken
Abschiebung
entgegenstehen
verzögern
können
Senat
Beschluss
22
Juli
.
22
;
Beschluss
8
Juli
.
juris
.
sind
konkrete
Angaben
Ablauf
Verfahrens
Zeitraum
einzelnen
Schritte
normalen
Bedingungen
durchlaufen
werden
können
erforderlich
Senat
Beschluss
25
.
März
NVwZ
.
.
Ausländerbehörde
konkreten
Tatsachen
mitteilt
obliegt
§
FamFG
Gericht
nachzufragen
Senat
Beschluss
6
.
Mai
.
Entscheidung
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
zwar
nur
prüfen
Beschwerdegericht
Prognose
zugrunde
liegenden
Wertungsmaßstäbe
erkannt
Beurteilung
wesentlichen
Umstände
berücksichtigt
vollständig
gewürdigt
hat
Senat
Beschluss
14
.
Oktober
InfAuslR
.
12
;
Beschluss
25
.
März
NVwZ
.
.
Umfang
ist
Prognose
Beschwerdegerichts
jedoch
beanstanden
wesentliche
Punkte
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
Bericht
Einzelanhörung
Betroffenen
Botschaft
Republik
war
Voraussetzung
Verlängerung
Reisepasses
Regelung
persönlichen
Angelegenheiten
;
insbesondere
sollte
Mietverhältnis
kündigen
Konto
auflösen
Übersendung
persönlichen
Gegenständen
organisieren
.
sollte
Verlängerung
Reisepasses
erst
Vorlage
Flugbuchung
-9-
genommen
werden
Zeitraum
Flugbuchung
Ausreise
Arbeitstage
betragen
.
Beschwerdegericht
hat
Botschaft
vorgegebenen
Voraussetzungen
auseinandergesetzt
.
bestand
jedoch
gerade
Ablauf
Haftdauer
30
.
September
nur
noch
Zeitraum
Wochen
lag
.
Hinweis
Beschwerdegerichts
Ausländerakten
befindlichen
Screenshot
Datenbankausdrucks
ist
ausreichend
.
ergibt
Feststellungen
Beschwerdegerichts
lediglich
Erteilung
Passersatzpapieren
selbst
Sachbeweise
Allgemeinen
Monaten
möglich
sei
.
Entscheidend
Prognose
§
Abs.
Satz
AufenthG
ist
aber
übliche
Dauer
Erteilung
Passersatzpapiere
konkreten
Umständen
Einzelfalls
abhängende
Möglichkeit
Abschiebung
Betroffenen
.
IV
.
Sache
ist
Entscheidung
reif
§
Abs.
Satz
FamFG
.
unzureichenden
Feststellungen
Zusammenhang
§
Abs.
Satz
AufenthG
treffenden
Prognose
ist
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
weiterer
Aufklärung
möglich
Betroffenen
rechtliches
Gehör
gewährt
werden
kann
vgl.
Senat
Beschluss
27
.
Oktober
.
juris
;
Beschluss
8
Juli
.
juris
.
So
verhält
hier
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Prognose
§
Abs.
Satz
AufenthG
auch
dann
erfolgen
muss
Betroffene
obliegende
Mitwirkung
verweigert
hat
.
Sollte
Beteiligten
Abschluss
Beschwerdeverfahrens
Schreiben
31
.
August
geschilderte
Weigerung
Betroffenen
persönlichen
Angelegenheiten
Haft
heraus
regeln
schuldhaft
gewesen
sein
ist
Prognose
einzustellen
weitere
Verfahren
Mitwirkung
Betroffenen
üblicherweise
abgelaufen
wäre
.
Verbleibt
dann
Ergebnis
Prognose
Ungewissheit
geht
hier
erstmaligen
Anordnung
Haft
Monate
Lasten
Betroffenen
Senat
6
.
Oktober
.
juris
;
Beschluss
19
.
Mai
.
juris
;
BVerfG
f.
.
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Homburg
Entscheidung
1/11
Entscheidung