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796 lines
6.9 KiB

BESCHLUSS
9
Juli
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
13
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Beklagte
ist
Mitglied
klagenden
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
Klage
ist
gerichtet
Beklagten
verurteilen
Mitarbeitern
Firma
Zugang
Eigentum
stehenden
nung
gewähren
dort
Durchbohren
Decke
Bodens
Wohnzimmer
Installation
senkrecht
verlaufenden
Kabelstrangs
neu
installierenden
Breitbandkabelanlage
dulden
.
Amtsgericht
hat
Klage
Klägerin
2
.
Oktober
zugestellte
Urteil
abgewiesen
.
22
.
Oktober
ist
Landgericht
Briefpapier
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
geschriebene
Berufungsschrift
eingegangen
.
Schriftsatz
schließt
maschinenschriftlichen
Namenszusatz
Rechtsanwalt
.
Unmittelbar
Text
befinden
Unterschrift
vorgesehenen
Stelle
miteinander
verbundene
Linien
senkrecht
waagerecht
verläuft
.
Hinweis
Vorsitzenden
Berufungsgerichts
liege
Unterschrift
ordnungsgemäße
Berufung
hat
Klägerin
Versäumung
Berufungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
30
.
Dezember
Berufungsbegründung
eingereicht
.
Landgericht
hat
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Rechtsbeschwerde
will
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
erreichen
.
II
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Berufung
unzulässig
Berufungsschrift
ordnungsgemäß
unterzeichnet
sei
.
Schriftzug
bestehe
leicht
bogenförmigen
Strichen
zueinander
nahezu
rechten
Winkel
gesetzt
worden
seien
.
individuellen
Merkmalen
fehle
vollständig
.
Klägerin
sei
auch
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
da
auch
Antrag
ordnungsgemäß
unterzeichnet
sei
.
mangele
Nachholung
versäumten
Prozesshandlung
Antragsfrist
.
Auch
30
.
Dezember
eingegangene
Berufungsbegründung
weise
Unterschrift
nur
individualisierbare
Linien
Anforderungen
Unterschrift
genügten
.
abgeschliffenen
individualisierbaren
Schriftzug
Namens
handele
zeige
bereits
chen
Versicherung
noch
vorangegangenen
vermeintlichen
Unterzeichnungen
Schriftsätze
ähnele
.
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
Nr.
Alt
.
.
unzutreffenden
Annahme
ordnungsgemäß
unterzeichneten
Berufungsschrift
beruhende
Verwerfung
Berufung
unzulässig
verletzt
Klägerin
Verfahrensgrundrechten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
vgl.
Beschluss
3
.
März
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Berufungsschrift
ordnungsgemäß
.
Berufungsschrift
muss
bestimmender
Schriftsatz
grundsätzlich
Berufungsgericht
postulationsfähigen
Rechtsanwalt
eigenhändig
unterschrieben
sein
§
Nr.
§
Abs.
.
Anforderungen
genügende
Unterschrift
verlangt
Identität
Unterzeichnenden
ausreichend
kennzeichnenden
Schriftzug
individuelle
charakteristische
Merkmale
Nachahmung
erschweren
aufweist
lesbar
sein
müssen
Wiedergabe
Namens
darstellt
Absicht
vollen
Unterschrift
erkennen
lässt
selbst
nur
flüchtig
niedergelegt
starken
Abschleifungsprozess
gekennzeichnet
ist
.
Voraussetzungen
kann
selbst
vereinfachter
lesbarer
Namenszug
Unterschrift
anzuerkennen
sein
Bedeutung
ist
Unterzeichner
auch
sonst
gleicher
ähnlicher
Weise
unterschreibt
.
ist
Anbetracht
Variationsbreite
selbst
Unterschriften
Person
aufweisen
jedenfalls
gesicherter
Urheberschaft
großzügiger
Maßstab
anzulegen
.
.
vgl.
Beschluss
3
.
März
juris
.
f.
;
Senat
Beschluss
22
.
Januar
.
.
Anforderungen
genügt
Schriftzug
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
Berufungsschrift
.
hat
Senat
Bindung
Ausführungen
Berufungsgerichts
Amts
prüfen
vgl.
Beschluss
3
.
März
juris
.
.
Urheberschaft
Rechtsanwalt
gibt
Zweifel
.
ergibt
Schriftzug
befindlichen
maschinenschriftlichen
Zusatz
.
Schriftzug
fehlt
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
erforderlichen
Individualität
erkennbaren
Absicht
vollen
Unterschriftsleistung
.
erste
Element
Unterschrift
beginnt
rechts
oben
kleinen
Haken
setzt
gekrümmte
Linie
links
unten
Krümmung
unteren
Ende
zunimmt
erneuten
Haken
rechts
endet
.
Kenntnis
maschinenschriftlich
mitgeteilten
Namens
lässt
Linie
vereinfachte
Form
Buchstabens
ersten
Buchstabens
nur
Buchstaben
bestehenden
Familiennamens
Rechtsanwalt
deuten
.
zweite
Element
beginnt
her
Ende
ersten
Elements
kurzen
Abwärtsbewegung
setzt
deutlich
kräftigerer
Strichführung
ersten
Element
Wesentlichen
horizontal
rechts
kann
Andeutung
übrigen
Buchstaben
verstanden
werden
.
Buchstaben
lesbar
sind
ist
Annahme
wirksamen
Unterschrift
unerheblich
.
Elemente
sind
starken
Abschleifungsprozess
gekennzeichnet
weisen
jedoch
besondere
Merkmale
ernsthaften
Zweifel
aufkommen
lassen
Urheber
Zwecke
Individualisierung
Legitimierung
geleistete
Unterschrift
handelt
.
entsprechen
Akten
Art
Rechtsanwalt
gefertigte
Schriftsätze
üblicherweise
unterschreibt
bislang
unterschrieben
hat
vgl.
Beschluss
27
.
Mai
.
.
Unterschriften
Wiedereinsetzungsgesuch
Berufungsbegründung
unterscheiden
gebietet
abweichende
Beurteilung
hierbei
erkennbar
nur
Reaktion
Hinweis
Berufungsgerichts
unzureichende
Unterschrift
Berufungsschrift
handelte
.
Linien
können
auch
bloße
Namensabkürzung
Handzeichen
Paraphe
gewertet
werden
.
Abgesehen
nur
Buchstaben
bestehenden
Namen
Unterscheidung
bloßer
Paraphe
vollem
Namenszug
ohnehin
nur
schwer
treffen
ist
spricht
vorliegend
Umstand
zweite
Element
Schriftzuges
deutlich
Raum
einnimmt
Namenswiedergabe
befindliche
Wort
Rechtsanwalt
eindeutig
Willen
volle
Unterschrift
leisten
.
leicht
gekrümmte
geschwungene
Linie
genügt
Darstellung
Anfangsbuchstaben
folgenden
Rests
Namens
vgl.
Beschluss
9
.
Februar
ZB
juris
.
.
3
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
Abs.
.
Berufungsbegründung
erst
30
.
Dezember
Berufungsgericht
eingegangen
ist
zweimonatige
Berufungsbegründungsfrist
§
Abs.
2
.
Oktober
erfolgten
Zustellung
angegriffenen
Urteils
bereits
2
.
Dezember
abgelaufen
war
macht
Berufung
unzulässig
.
Auch
hat
Senat
Amts
prüfen
.
Akten
hat
Klägerin
2
.
Dezember
Berufungsbegründungsfrist
Antrag
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
2
.
Januar
gestellt
.
Antrag
Berücksichtigung
obigen
Ausführungen
ebenso
Berufungsbegründung
30
.
Dezember
ordnungsgemäße
Unterschrift
aufweist
entschieden
worden
ist
lässt
Akten
entnehmen
.
Zwar
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
eingangs
Berufungsbegründung
gewährte
Fristverlängerung
bedankt
.
Dokumentation
Akten
findet
jedoch
.
Fehlt
Entscheidung
Fristverlängerungsantrag
muss
gemäß
§
Abs.
Satz
zuständigen
Vorsitzenden
nachgeholt
werden
vgl.
Beschluss
5
.
April
;
Senat
Beschluss
29
.
April
FamRZ
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Gießen
Entscheidung
20.09.2013
Entscheidung