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5.1 KiB

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Grundbuchsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
.
Abs.
§
Abs.
geregelte
Monatsfrist
erfasst
auch
Vollziehung
Arrestbefehls
anderen
Mitgliedstaat
erlassen
hier
:
italienische
Sicherstellungsbeschlagnahme
vollstreckbar
erklärt
worden
ist
vgl.
Urteil
4
.
Oktober
:
.
Beschluss
13
.
Dezember
OLG
AG
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Oberlandesgerichts
34
.
Zivilsenat
16
November
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Antragstellerin
ist
Gesellschaft
italienischen
Rechts
Rechtsform
limitata
.
erwirkte
19
November
italienischen
Tribunale
Sicherstellungsbeschlagnahme
genden
:
Schuldner
.
wurde
ermächtigt
Sicherstellungsbeschlagnahme
Betrag
Euro
bewegliche
unbewegliche
materielle
immaterielle
Werte
Forderungen
Schuldners
vorzunehmen
.
Beschluss
22
.
August
erklärte
Oberlandesgericht
Entscheidung
vollstreckbar
.
23
.
April
hat
Antragstellerin
beantragt
verteilte
Sicherungshypothek
Rubrum
genannten
belegenen
Grundbesitz
Schuldners
Eigentumswohnung
Tiefgaragenstellplätzen
einzutragen
.
Amtsgericht
Grundbuchamt
hat
Eintragungsantrag
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
gerichtete
Beschwerde
Antragstellerin
zurückgewiesen
Frist
Abs.
eingehalten
worden
sei
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
will
Antragstellerin
weiterhin
Eintragung
Sicherungshypothek
erreichen
.
Beschluss
11
.
Mai
abgedruckt
u.a.
hat
Senat
Gerichtshof
Europäischen
Union
folgende
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Ist
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
22
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
vereinbar
Recht
Vollstreckungsstaates
vorgesehene
Frist
Titel
Ablauf
bestimmten
Zeit
mehr
vollstreckt
werden
darf
auch
funktional
vergleichbaren
Titel
anzuwenden
anderen
Mitgliedsstaat
erlassen
Vollstreckungsstaat
anerkannt
vollstreckbar
erklärt
worden
ist
?
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
Vorlagefrage
Urteil
4
.
Oktober
:
veröffentlicht
u.a.
folgt
beantwortet
:
Art
.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
22
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
ist
auszulegen
Anwendung
Regelung
Mitgliedstaats
Ausgangsverfahren
Rede
stehenden
Vollziehung
Arrestbefehls
Frist
gilt
entgegensteht
Arrestbefehl
geht
anderen
Mitgliedstaat
erlassen
wurde
Vollstreckungsmitgliedstaat
Vollstreckbarkeit
beigelegt
worden
ist
.
II
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
.
steht
beantragten
Eintragung
Ablauf
§
Abs.
geregelten
Vollziehungsfrist
Monat
.
ausländischen
Titel
Art
.
Verordnung
Nr.
44/2001
verliehene
Vollstreckbarkeit
decke
inhaltlich
entsprechenden
inländischen
Titel
zukommenden
Vollstreckbarkeit
.
Vollstreckung
richte
.
Sicherstellungsbeschlagnahme
italienischem
Recht
deutschen
Arrestbeschluss
vergleichbar
sei
seien
maßgeblichen
Verfahrensvorschriften
auch
§
Abs.
einzuhalten
.
Entscheidungshoheit
ausländischen
Staates
werde
eingegriffen
Vollziehungsfrist
zwangsweise
Durchsetzung
erstrittenen
Arresttitels
aber
Wirksamkeit
beschränke
.
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
italienische
Entscheidung
19
November
ist
Verordnung
Nr.
44/2001
vollstreckbar
erklärt
worden
;
Verordnung
ist
auch
weiterhin
anzuwenden
Entscheidung
Vollstreckbarerklärung
10
.
Januar
ergangen
ist
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
12
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
;
vgl.
Urteil
4
.
Oktober
:
.
.
Grundlage
Zwangsvollstreckung
ist
inländische
Entscheidung
Vollstreckbarerklärung
vgl.
Beschluss
4
.
März
.
Wird
hier
Eintragung
Sicherungshypothek
beantragt
hat
Grundbuchamt
Voraussetzungen
Zwangsvollstreckung
selbständig
prüfen
vgl.
Senat
Beschluss
4
Juli
.
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
Rechtsbeschwerde
unbeanstandet
ordnet
Beschwerdegericht
italienische
Sicherstellungsbeschlagnahme
funktional
Arrestbefehl
deutschem
Recht
.
Infolgedessen
richtet
Zwangsvollstreckung
inländischen
Entscheidung
Vollstreckbarerklärung
deutschen
Vorschriften
Vollziehung
.
maßgeblichen
Verfahrensvorschriften
gehört
auch
§
Abs.
.
dort
geregelte
Monatsfrist
erfasst
auch
Vollziehung
anderen
Mitgliedstaat
erlassen
vollstreckbar
erklärt
worden
ist
.
Vorlage
Senats
ergangenen
Entscheidung
Gerichtshof
Europäischen
Union
steht
.
Verordnung
Nr.
44/2001
Anwendung
Recht
Vollstreckungsstaats
vorgesehenen
Frist
Urteil
4
.
Oktober
:
.
.
Auslegung
Unionsrechts
sind
nationalen
Gerichte
gebunden
vgl.
nur
Urteil
28
.
Oktober
.
.
ist
Arrestbefehl
mehr
vollziehbar
.
Lauf
Monatsfrist
§
Abs.
wird
Anwendungsbereich
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
44/2001
Zugang
vgl.
§
Abs.
Vollstreckbarerklärung
Gläubiger
Gang
gesetzt
vgl.
Urteil
4
.
Oktober
:
.
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
war
Monat
Zugang
Vollstreckbarerklärung
Gläubigerin
verstrichen
Eintragung
Sicherungshypothek
beantragt
wurde
.
gemäß
Abs.
Eintragungsantrag
maßgeblich
ist
ist
Vollziehungsfrist
eingehalten
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
.
Gegenstandswert
ist
Nennbetrag
verteilten
Arresthypothek
festgesetzt
worden
§
Abs.
Satz
GNotKG
.
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Grundbuchamt
Entscheidung
22.06.2015
OLG
Entscheidung