BESCHLUSS 13 . Dezember Grundbuchsache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; . Abs. § Abs. geregelte Monatsfrist erfasst auch Vollziehung Arrestbefehls anderen Mitgliedstaat erlassen hier : italienische Sicherstellungsbeschlagnahme vollstreckbar erklärt worden ist vgl. Urteil 4 . Oktober : . Beschluss 13 . Dezember OLG AG ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts 34 . Zivilsenat 16 November wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Antragstellerin ist Gesellschaft italienischen Rechts Rechtsform limitata . erwirkte 19 November italienischen Tribunale Sicherstellungsbeschlagnahme genden : Schuldner . wurde ermächtigt Sicherstellungsbeschlagnahme Betrag Euro bewegliche unbewegliche materielle immaterielle Werte Forderungen Schuldners vorzunehmen . Beschluss 22 . August erklärte Oberlandesgericht Entscheidung vollstreckbar . 23 . April hat Antragstellerin beantragt verteilte Sicherungshypothek Rubrum genannten belegenen Grundbesitz Schuldners Eigentumswohnung Tiefgaragenstellplätzen einzutragen . Amtsgericht Grundbuchamt hat Eintragungsantrag zurückgewiesen . Oberlandesgericht hat gerichtete Beschwerde Antragstellerin zurückgewiesen Frist Abs. eingehalten worden sei . zugelassenen Rechtsbeschwerde will Antragstellerin weiterhin Eintragung Sicherungshypothek erreichen . Beschluss 11 . Mai abgedruckt u.a. hat Senat Gerichtshof Europäischen Union folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Ist Art . Abs. Verordnung Nr. 44/2001 Rates 22 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen vereinbar Recht Vollstreckungsstaates vorgesehene Frist Titel Ablauf bestimmten Zeit mehr vollstreckt werden darf auch funktional vergleichbaren Titel anzuwenden anderen Mitgliedsstaat erlassen Vollstreckungsstaat anerkannt vollstreckbar erklärt worden ist ? Gerichtshof Europäischen Union hat Vorlagefrage Urteil 4 . Oktober : veröffentlicht u.a. folgt beantwortet : Art . Verordnung Nr. 44/2001 Rates 22 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen ist auszulegen Anwendung Regelung Mitgliedstaats Ausgangsverfahren Rede stehenden Vollziehung Arrestbefehls Frist gilt entgegensteht Arrestbefehl geht anderen Mitgliedstaat erlassen wurde Vollstreckungsmitgliedstaat Vollstreckbarkeit beigelegt worden ist . II . Auffassung Beschwerdegerichts . steht beantragten Eintragung Ablauf § Abs. geregelten Vollziehungsfrist Monat . ausländischen Titel Art . Verordnung Nr. 44/2001 verliehene Vollstreckbarkeit decke inhaltlich entsprechenden inländischen Titel zukommenden Vollstreckbarkeit . Vollstreckung richte . Sicherstellungsbeschlagnahme italienischem Recht deutschen Arrestbeschluss vergleichbar sei seien maßgeblichen Verfahrensvorschriften auch § Abs. einzuhalten . Entscheidungshoheit ausländischen Staates werde eingegriffen Vollziehungsfrist zwangsweise Durchsetzung erstrittenen Arresttitels aber Wirksamkeit beschränke . . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . italienische Entscheidung 19 November ist Verordnung Nr. 44/2001 vollstreckbar erklärt worden ; Verordnung ist auch weiterhin anzuwenden Entscheidung Vollstreckbarerklärung 10 . Januar ergangen ist Art . Abs. Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 12 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen ; vgl. Urteil 4 . Oktober : . . Grundlage Zwangsvollstreckung ist inländische Entscheidung Vollstreckbarerklärung vgl. Beschluss 4 . März . Wird hier Eintragung Sicherungshypothek beantragt hat Grundbuchamt Voraussetzungen Zwangsvollstreckung selbständig prüfen vgl. Senat Beschluss 4 Juli . . 2 . Rechtsfehlerfrei Rechtsbeschwerde unbeanstandet ordnet Beschwerdegericht italienische Sicherstellungsbeschlagnahme funktional Arrestbefehl deutschem Recht . Infolgedessen richtet Zwangsvollstreckung inländischen Entscheidung Vollstreckbarerklärung deutschen Vorschriften Vollziehung . maßgeblichen Verfahrensvorschriften gehört auch § Abs. . dort geregelte Monatsfrist erfasst auch Vollziehung anderen Mitgliedstaat erlassen vollstreckbar erklärt worden ist . Vorlage Senats ergangenen Entscheidung Gerichtshof Europäischen Union steht . Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung Recht Vollstreckungsstaats vorgesehenen Frist Urteil 4 . Oktober : . . Auslegung Unionsrechts sind nationalen Gerichte gebunden vgl. nur Urteil 28 . Oktober . . ist Arrestbefehl mehr vollziehbar . Lauf Monatsfrist § Abs. wird Anwendungsbereich Art . Abs. Verordnung Nr. 44/2001 Zugang vgl. § Abs. Vollstreckbarerklärung Gläubiger Gang gesetzt vgl. Urteil 4 . Oktober : . . Feststellungen Beschwerdegerichts war Monat Zugang Vollstreckbarerklärung Gläubigerin verstrichen Eintragung Sicherungshypothek beantragt wurde . gemäß Abs. Eintragungsantrag maßgeblich ist ist Vollziehungsfrist eingehalten . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst . Gegenstandswert ist Nennbetrag verteilten Arresthypothek festgesetzt worden § Abs. Satz GNotKG . Göbel Vorinstanzen : AG Grundbuchamt Entscheidung 22.06.2015 OLG Entscheidung