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1.4 KiB

BESCHLUSS
22
Juli
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Sache
wird
Oberlandesgericht
weiteren
Behandlung
sofortige
weitere
Beschwerde
verwiesen
.
Gerichtskosten
Einlegung
Rechtsmittels
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
entstanden
sind
werden
erhoben
.
Gründe
:
Sache
ist
Hilfsantrag
Betroffenen
16
Juli
Oberlandesgericht
Entscheidung
zulässige
weitere
Beschwerde
verweisen
.
1
.
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
Art
.
Abs.
Satz
ist
Inkrafttreten
Gesetzes
Reform
Verfahrens
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
1
.
September
.
S.
geltende
Recht
anzuwenden
Freiheitsentziehung
Betroffenen
Antrag
Beteiligten
Jahr
eingeleitet
beendet
Kostenfestsetzungsantrag
Oktober
eingereicht
wurde
.
anzuwendenden
§
Abs.
ist
Entscheidungen
Landgerichts
Beschwerden
sofortige
weitere
Beschwerde
Oberlandesgericht
vorgesehen
.
2
.
Verfahren
ist
sofortige
weitere
Beschwerde
geltenden
Vorschriften
fortzuführen
vgl.
.
4
.
Oktober
.
Zweck
ist
Sache
Antrag
Betroffenen
Entscheidung
sofortige
weitere
Beschwerde
zuständige
Oberlandesgericht
verweisen
vgl.
.
2
November
;
.
10
Juli
.
3
.
Entscheidung
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
richtiger
Sachbehandlung
entstanden
wären
beruht
§
Abs.
Satz
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
25.03.2010
LG
Entscheidung