BESCHLUSS 22 Juli Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Sache wird Oberlandesgericht weiteren Behandlung sofortige weitere Beschwerde verwiesen . Gerichtskosten Einlegung Rechtsmittels Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof entstanden sind werden erhoben . Gründe : Sache ist Hilfsantrag Betroffenen 16 Juli Oberlandesgericht Entscheidung zulässige weitere Beschwerde verweisen . 1 . Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft . Art . Abs. Satz ist Inkrafttreten Gesetzes Reform Verfahrens Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit 1 . September . S. geltende Recht anzuwenden Freiheitsentziehung Betroffenen Antrag Beteiligten Jahr eingeleitet beendet Kostenfestsetzungsantrag Oktober eingereicht wurde . anzuwendenden § Abs. ist Entscheidungen Landgerichts Beschwerden sofortige weitere Beschwerde Oberlandesgericht vorgesehen . 2 . Verfahren ist sofortige weitere Beschwerde geltenden Vorschriften fortzuführen vgl. . 4 . Oktober . Zweck ist Sache Antrag Betroffenen Entscheidung sofortige weitere Beschwerde zuständige Oberlandesgericht verweisen vgl. . 2 November ; . 10 Juli . 3 . Entscheidung Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahrens richtiger Sachbehandlung entstanden wären beruht § Abs. Satz Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung 25.03.2010 LG Entscheidung