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534 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
21
.
März
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
März
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
Landgerichts
4
.
Zivilkammer
8
.
Juni
Beschluss
Amtsgerichts
29
.
März
Betroffene
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Stadt
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
vietnamesische
Staatsangehörige
reiste
.
besaß
Ausweisdokumente
noch
Aufenthaltstitel
.
Antrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
Beschluss
29
.
März
Betroffene
sofortiger
Wirkung
Sicherungshaft
Zweck
Abschiebung
Dauer
Monaten
angeordnet
.
Haftanordnung
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
Beschluss
8
.
Juni
zurückgewiesen
.
Betroffene
10
Juli
abgeschoben
worden
ist
will
Rechtsbeschwerde
Feststellung
erreichen
Beschlüsse
Landgerichts
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
lagen
Voraussetzungen
Sicherungshaft
.
ursprüngliche
Mangel
Haftantrags
sei
Laufe
Beschwerdeverfahrens
behoben
worden
.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
FamFG
Zulassung
Erledigung
statthafte
Senat
Beschluss
25
.
Februar
NVwZ
auch
Übrigen
§
FamFG
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Haftanordnung
hat
Betroffene
schon
Rechten
verletzt
zulässigen
Haftantrag
fehlte
.
Vorliegen
zulässigen
Haftantrags
ist
Verfahrensvoraussetzung
Lage
Verfahrens
Amts
prüfen
;
zulässig
ist
Haftantrag
teiligten
Behörde
nur
gesetzlichen
Anforderungen
Begründung
entspricht
.
Fehlt
darf
beantragte
Sicherungshaft
angeordnet
werden
siehe
nur
Senat
Beschluss
15
.
September
.
8)
.
Haftantrag
genügte
gesetzlichen
Anforderungen
Begründung
§
Abs.
Satz
FamFG
genannten
Punkte
auch
knapp
behandelt
wurden
siehe
eingehend
Senat
Beschluss
15
.
September
aaO
.
.
Durchführbarkeit
Abschiebung
sind
Land
bezogene
Ausführungen
erforderlich
Betroffene
abgeschoben
werden
soll
.
Anzugeben
ist
Zeitraums
Abschiebungen
betreffende
Land
üblicherweise
möglich
sind
Senat
Beschluss
27
.
Oktober
.
.
Notwendig
sind
konkrete
Angaben
Ablauf
Verfahrens
Darstellung
Zeitraum
einzelnen
Schritte
normalen
Bedingungen
durchlaufen
werden
können
Senat
Beschluss
27
.
Oktober
aaO
.
.
Zielstaat
Rückübernahmeabkommen
besteht
hier
Abkommen
Bundesrepublik
Sozialistischen
Republik
21
Juli
.
sind
durchzuführenden
Maßnahmen
Haftantrag
darzustellen
Senat
Beschluss
14
.
Februar
.
.
Derartige
Angaben
fehlten
hier
.
Rückübernahmeabkommen
erwähnte
beteiligte
Behörde
.
Haftantrag
enthielt
auch
erfahrungsgemäß
notwendigen
Vorbereitungsdauer
Abschiebung
konkreten
Angaben
.
beteiligte
Behörde
hat
beantragte
Haftdauer
innerdienstlichen
Vorbereitungen
Abschiebung
begründet
lediglich
voraussichtlichen
Verfahrensschritte
Identitätsprüfung
gegebenenfalls
Vorführung
Botschaft
Erlangung
Heimreisepapieren
Flugbuchung
aufgezählt
.
Ausführungen
sind
Wesentlichen
universell
einsetzbare
Leerformeln
Durchführbarkeit
Abschiebung
Dauer
konkreten
Fall
aussagen
ausreichend
.
2
.
Zwar
hat
beteiligte
Behörde
Laufe
Beschwerdeverfahrens
nähere
Angaben
genauen
zeitlichen
Ablauf
nachgeholt
.
Zulässigkeitsmängel
Antrags
geheilt
hat
Wirkung
Zukunft
möglich
wäre
:
Senat
Beschluss
15
.
September
.
8)
kann
jedoch
dahinstehen
.
jedenfalls
war
Antrag
unbegründet
so
auch
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Betroffene
Rechten
verletzt
hat
.
Nachträgen
ergab
nämlich
Abschiebung
erst
10
Juli
vorgesehen
war
also
beantragten
dreimonatigen
Haftdauer
durchgeführt
werden
konnte
28
.
Juni
ablief
.
Haft
später
zeitlich
Beschwerdeentscheidung
gesonderten
Verfahren
verlängert
wurde
ist
hier
beurteilende
Haftanordnung
Belang
.
Bestätigung
dreimonatigen
Haftanordnung
konnte
Zeitpunkt
Beschwerdeentscheidung
§
Abs.
AufenthG
verlangt
unmittelbar
Abschiebung
sichern
diente
Festhaltung
Betroffenen
Entscheidung
Verlängerungsantrag
.
nur
mittelbare
Sicherung
Abschiebung
sieht
Gesetz
jedoch
.
3
.
Rechtsbeschwerde
gerügt
wird
Art
Weise
Unterbringung
Betroffenen
Trennungsgebot
§
Abs.
AufenthG
verstoßen
habe
bedarf
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
bereits
vorgenannten
Gründen
Erfolg
hat
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
§
Abs.
§
FamFG
Art
.
EMRK
analog
Abs.
Satz
KostO
Festsetzung
Beschwerdewerts
§
Abs.
KostO
§
Abs.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung