You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

996 lines
8.2 KiB

BESCHLUSS
22
.
Januar
Zwangsversteigerungsverfahren
V.
Zivilsenat
hat
22
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
6
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
371.319,73
.
Gründe
:
Antrag
AG
Folgenden
:
Zedentin
ordnete
streckungsgericht
Mai
Zwangsversteigerung
Eingang
Beschlusses
bezeichneten
Grundstücks
Beteiligten
Schuldnerin
Abteilung
Nr.
eingetragenen
Grundschuld
.
Verkehrswert
setzte
Vollstreckungsgericht
.
Beteiligte
erwarb
Verlauf
Verfahrens
Grundschuld
Abtretung
betrieb
Zwangsversteigerung
.
Beteiligte
ist
Inhaberin
nachrangiger
Grundschulden
.
beantragte
Februar
Zulassung
Beitritts
Zwangsversteigerungsverfahren
Ansprüche
Nr.
eingetragenen
Grundschuld
.
Vollstreckungsgericht
Juni
Termin
Versteigerung
10
.
Januar
bestimmt
hatte
ließ
Beschluss
8
.
Januar
Beitritt
Beteiligten
anhängigen
Verfahren
.
Vollstreckungsgericht
stellte
Termin
Verfahren
Beteiligten
betrieben
werde
gab
Anwesenden
weiteren
Anmeldungen
Beteiligten
bekannt
.
Meistbietende
blieb
Beteiligte
Gebot
.
erteilte
Vollstreckungsgericht
Beschluss
8
.
Februar
Zuschlag
.
Ehemann
Beteiligten
Namen
erhobene
Zuschlagsbeschwerde
verspätete
Entscheidung
Beitrittsantrag
Beteiligten
gestützt
worden
ist
hat
Landgericht
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
verfolgt
Beteiligte
Antrag
Zuschlag
versagen
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Zuschlagsbeschwerde
gemäß
Abs.
ZVG
Gründe
gestützt
werden
könne
Rechte
beträfen
könne
Schuldner
auch
mittelbare
Beeinträchtigung
Verletzung
Rechten
Dritter
Anspruch
nehmen
ggf.
Abgabe
höheren
Gebotes
Überschuss
Gunsten
erzielt
worden
wäre
.
sei
hier
allerdings
massiven
Belastung
auch
auszugehen
Beteiligte
einmal
ansatzweise
vorgetragen
habe
.
Verletzung
eigener
Rechte
Beteiligten
ergebender
Versagungsgründe
§
Abs.
sei
ebenfalls
getragen
.
geringste
Gebot
sei
ordnungsgemäß
§
§
auch
Berücksichtigung
Rechte
Beteiligten
festgestellt
worden
Meistgebot
Beteiligten
habe
Grenze
§
Abs.
erreicht
.
Schließlich
lägen
auch
§
Abs.
ZVG
Amts
berücksichtigenden
Versagungsgründe
.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Zulassung
Beschwerdegericht
statthaft
.
2
.
ist
auch
zulässig
.
Rechtsbeschwerdefrist
Monat
Zustellung
angefochtenen
Beschlusses
§
Abs.
Satz
ist
gewahrt
.
Zwar
ist
Rechtsbeschwerdeschrift
erst
28
Juli
Bundesgerichtshof
eingegangen
Beschwerdeentscheidung
bereits
24
.
Juni
Beteiligten
zugestellt
worden
war
.
Zustellung
verstieß
jedoch
§
Abs.
Satz
anhängigen
Verfahren
Zustellung
Prozessbevollmächtigten
vorgeschrieben
ist
.
Zustellung
Verstoß
Bestimmung
ist
unwirksam
setzt
Rechtsmittelfrist
Lauf
;
.
28
November
ZB
.
gilt
auch
Verfahren
Zwangsvollstreckung
Schuldner
Ehegatten
Verfahren
bevollmächtigt
hat
Zweibrücken
Rpfleger
Gericht
Kenntnis
gebracht
worden
ist
vgl.
.
28
November
ZB
aaO
.
ist
hier
Anzeige
Bevollmächtigung
Ehemannes
Beteiligte
Gericht
geschehen
.
förmliche
Zustellung
Verfahrensbevollmächtigten
Beteiligten
gemäß
§
Abs.
erfolgt
ist
kann
Rechtsmittelfrist
frühestens
§
tatsächlichen
Zugang
Entscheidung
Zuschlagsbeschwerde
Ehemann
Schuldnerin
laufen
begonnen
haben
.
erfolgte
Erklärung
Einlegung
Postfach
28
.
Juni
so
Falle
Heilung
Zustellungsmangels
Zeitpunkt
Rechtsbeschwerdefrist
eingehalten
ist
.
3
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
unbegründet
.
Zuschlagsbeschwerde
ist
nur
zulässig
Beschwerdeführer
rechtliches
Interesse
Aufhebung
Zuschlagsentscheidung
hat
.
fehlt
nur
Rechte
beeinträchtigt
worden
sind
feststeht
gerügte
Verfahrensverstoß
Recht
Beschwerdeführers
ausgewirkt
hat
Senat
.
20
Juli
.
Zuschlagsbeschwerde
Schuldners
allein
Verletzung
Rechte
Gläubigers
begründet
wird
ist
schon
unzulässig
Rechtsmittel
§
Abs.
ZVG
Grund
gestützt
werden
kann
nur
Recht
betrifft
.
So
ist
hier
Beteiligte
Beschwerde
Verletzung
Rechte
Beteiligten
verspätete
Entscheidung
Vollstreckungsgerichts
Antrag
§
Abs.
ZVG
Zulassung
Beitritts
gestützt
hat
.
Entscheidung
Vollstreckungsgerichts
bereits
lange
vorliegenden
Beitrittsantrag
Beteiligten
erst
Tage
Versteigerungstermin
hatte
allerdings
Folge
Beteiligte
ergangenen
Beitrittsbeschlusses
Termin
gemäß
§
Abs.
Rechtsstellung
erlangt
hatte
Versteigerung
auch
Antrag
rechtzeitig
angeordnet
worden
wäre
vgl.
.
31
.
Mai
ZR
Rpfleger
.
Versteigerung
wurde
Nichteinhaltung
§
Abs.
bestimmten
Zustellungsfrist
auch
Beteiligte
nur
Beteiligte
durchgeführt
vgl.
Hintzen
Dassler/Schiffhauer/Hintzen/
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Stöber
18
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Schuldner
kann
allein
Verletzung
Rechten
Gläubigers
Verfahren
eigenes
Beschwerderecht
herleiten
.
Befugnisse
Zwangsversteigerungsgesetz
Beteiligten
gewährt
sind
Individualrechte
.
Verletzung
muss
jeweils
Betroffenen
gerügt
werden
Motive
Entwurf
ZVG
S.
;
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Abs.
ergänzt
zugleich
Regelung
§
Abs.
§
Nr.
ZVG
genannten
Versagungsgründe
ausdrücklich
Disposition
beeinträchtigten
Beteiligten
stellt
fehlerhafte
Verfahren
genehmigen
kann
Denkschrift
S.
.
Verletzung
Rechte
betroffene
Beteiligte
kann
Verfahren
auch
billigen
Beschwerde
Zuschlagsbeschluss
einlegt
.
wird
dann
so
gestellt
habe
Entscheidung
Vollstreckungsgerichts
einverstanden
erklärt
Korintenberg/Wenz
6
.
Aufl
.
§
Anm
.
.
ist
auch
Berücksichtigung
Hinweises
Rechtsbeschwerde
festzuhalten
Vorschriften
Zwangsversteigerungsgesetzes
Hinblick
Grundrecht
Schuldners
Art
.
Abs.
GG
so
auszulegen
sind
Verfahren
fair
führen
Schuldner
Verschleuderung
Grundbesitzes
schützen
ist
vgl.
BVerfGE
;
.
30
.
Januar
.
Chance
Gläubiger
Beitritt
seinerseits
vermehrt
Interessenten
werben
neuen
Termin
wahrscheinlich
besseres
Versteigerungsergebnis
einstellen
wird
vermag
Recht
Zuschlagsbeschwerde
auch
Verletzung
Gläubigerrechten
geltend
machen
begründen
.
Art
.
Abs.
GG
gebotene
Schutz
Schuldners
Verschleuderung
Eigentums
rechtfertigt
Durchbrechung
gesetzlichen
Anordnung
§
Zuschlagsbeschwerde
geltend
machenden
Gründen
ausdrücklich
Verletzung
eigener
Rechte
beruhenden
Absatz
Verletzung
Rechte
ergebenden
Absatz
Amts
berücksichtigenden
Absatz
Zuschlagsversagungsgründen
unterscheidet
.
Rechtsbeschwerde
propagierte
Befugnis
Schuldners
auch
Verletzung
Rechten
anderer
ergebenden
Zuschlagsversagungsgründe
Beschwerde
geltend
machen
führte
Verzögerung
Verfahren
Nachteil
anderen
Beteiligten
Gläubiger
Ersteher
jedoch
allgemeinen
Vorteil
Schuldner
besseres
Versteigerungsergebnis
neuer
Termin
höheren
Meistgebot
führen
muss
.
eigenes
Beschwerderecht
§
Abs.
Verletzung
Rechts
anderen
Beteiligten
steht
Schuldner
allerdings
auch
nur
dann
Verletzung
mittelbar
auch
Beeinträchtigung
rechtlich
geschützten
nur
wirtschaftlichen
Interessen
geführt
hat
Rpfleger
;
Korintenberg/Wenz
aaO
§
Anm
.
4
;
Reinhard/Müller
3
.
4
.
Aufl
.
§
Anm
.
;
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ist
zwar
vornherein
auszuschließen
.
mittelbaren
Beeinträchtigungen
rechtlich
geschützter
Interessen
Schuldners
Verletzung
Gläubigerrechten
sind
denkbar
vgl.
Korintenberg/Wenz
aaO
§
Anm
.
;
Reinhard/Müller
aaO
§
Anm
.
.
mittelbare
Beeinträchtigung
rechtlich
geschützter
Interessen
Schuldners
verfahrensfehlerhafte
Nichtbeachtung
Gläubigerrechten
vorliegt
kann
jedoch
nur
Einzelfall
festgestellt
werden
.
müssen
konkrete
Anhaltpunkte
vorliegen
schon
Akteninhalt
ersichtlich
sind
Beschwerdeführer
vorzutragen
sind
.
Gemessen
ist
angegriffene
Beschluss
beanstanden
.
Ausführungen
Beschwerdegerichts
richtige
Berechnung
geringsten
Grenze
§
Abs.
liegenden
Versteigerungserlöses
ergeben
Anhaltspunkte
mittelbare
Verletzung
eigener
rechtlich
geschützter
Interessen
Beteiligten
verspätete
Zulassung
Beitritts
Beteiligten
2
.
Verletzung
eigener
Rechte
hat
Beteiligte
Feststellungen
Beschwerdegerichts
vorgetragen
;
Rechtsbeschwerde
erhebt
insoweit
auch
Verfahrensrügen
.
Schließlich
liegt
Verletzung
§
Abs.
ZVG
Beschwerdeverfahren
Amts
berücksichtigenden
Zuschlagsversagungsgründe
§
Nr.
Rechtsbeschwerde
angegriffenen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
ebenfalls
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
Beteiligten
Verfahren
Zuschlagsbeschwerde
Parteien
Sinne
Zivilprozessordnung
gegenüberstehen
Senat
m.w
.
.
-9-
Gegenstandswert
ist
§
Abs.
Satz
Wert
Zuschlags
bestimmen
Aufhebung
beantragt
ist
.
Wert
ist
Wert
Zuschlagsbeschlusses
§
Abs.
Satz
bemessen
Bargebot
Wert
bestehen
bleibenden
Rechts
ergibt
vgl.
Senat
.
5
.
Oktober
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung