BESCHLUSS 22 . Januar Zwangsversteigerungsverfahren V. Zivilsenat hat 22 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 6 . Juni wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 371.319,73 € . Gründe : Antrag AG Folgenden : Zedentin ordnete streckungsgericht Mai Zwangsversteigerung Eingang Beschlusses bezeichneten Grundstücks Beteiligten Schuldnerin Abteilung Nr. eingetragenen Grundschuld . Verkehrswert setzte Vollstreckungsgericht € . Beteiligte erwarb Verlauf Verfahrens Grundschuld Abtretung betrieb Zwangsversteigerung . Beteiligte ist Inhaberin nachrangiger Grundschulden . beantragte Februar Zulassung Beitritts Zwangsversteigerungsverfahren Ansprüche Nr. eingetragenen Grundschuld . Vollstreckungsgericht Juni Termin Versteigerung 10 . Januar bestimmt hatte ließ Beschluss 8 . Januar Beitritt Beteiligten anhängigen Verfahren . Vollstreckungsgericht stellte Termin Verfahren Beteiligten betrieben werde gab Anwesenden weiteren Anmeldungen Beteiligten bekannt . Meistbietende blieb Beteiligte Gebot € . erteilte Vollstreckungsgericht Beschluss 8 . Februar Zuschlag . Ehemann Beteiligten Namen erhobene Zuschlagsbeschwerde verspätete Entscheidung Beitrittsantrag Beteiligten gestützt worden ist hat Landgericht zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen . verfolgt Beteiligte Antrag Zuschlag versagen . II . Beschwerdegericht meint Zuschlagsbeschwerde gemäß Abs. ZVG Gründe gestützt werden könne Rechte beträfen könne Schuldner auch mittelbare Beeinträchtigung Verletzung Rechten Dritter Anspruch nehmen ggf. Abgabe höheren Gebotes Überschuss Gunsten erzielt worden wäre . sei hier allerdings massiven Belastung auch auszugehen Beteiligte einmal ansatzweise vorgetragen habe . Verletzung eigener Rechte Beteiligten ergebender Versagungsgründe § Abs. sei ebenfalls getragen . geringste Gebot sei ordnungsgemäß § § auch Berücksichtigung Rechte Beteiligten festgestellt worden Meistgebot Beteiligten habe Grenze § Abs. erreicht . Schließlich lägen auch § Abs. ZVG Amts berücksichtigenden Versagungsgründe . . 1 . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. Zulassung Beschwerdegericht statthaft . 2 . ist auch zulässig . Rechtsbeschwerdefrist Monat Zustellung angefochtenen Beschlusses § Abs. Satz ist gewahrt . Zwar ist Rechtsbeschwerdeschrift erst 28 Juli Bundesgerichtshof eingegangen Beschwerdeentscheidung bereits 24 . Juni Beteiligten zugestellt worden war . Zustellung verstieß jedoch § Abs. Satz anhängigen Verfahren Zustellung Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben ist . Zustellung Verstoß Bestimmung ist unwirksam setzt Rechtsmittelfrist Lauf ; . 28 November ZB . gilt auch Verfahren Zwangsvollstreckung Schuldner Ehegatten Verfahren bevollmächtigt hat Zweibrücken Rpfleger Gericht Kenntnis gebracht worden ist vgl. . 28 November ZB aaO . ist hier Anzeige Bevollmächtigung Ehemannes Beteiligte Gericht geschehen . förmliche Zustellung Verfahrensbevollmächtigten Beteiligten gemäß § Abs. erfolgt ist kann Rechtsmittelfrist frühestens § tatsächlichen Zugang Entscheidung Zuschlagsbeschwerde Ehemann Schuldnerin laufen begonnen haben . erfolgte Erklärung Einlegung Postfach 28 . Juni so Falle Heilung Zustellungsmangels Zeitpunkt Rechtsbeschwerdefrist eingehalten ist . 3 . Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet . Zuschlagsbeschwerde ist nur zulässig Beschwerdeführer rechtliches Interesse Aufhebung Zuschlagsentscheidung hat . fehlt nur Rechte beeinträchtigt worden sind feststeht gerügte Verfahrensverstoß Recht Beschwerdeführers ausgewirkt hat Senat . 20 Juli . Zuschlagsbeschwerde Schuldners allein Verletzung Rechte Gläubigers begründet wird ist schon unzulässig Rechtsmittel § Abs. ZVG Grund gestützt werden kann nur Recht betrifft . So ist hier Beteiligte Beschwerde Verletzung Rechte Beteiligten verspätete Entscheidung Vollstreckungsgerichts Antrag § Abs. ZVG Zulassung Beitritts gestützt hat . Entscheidung Vollstreckungsgerichts bereits lange vorliegenden Beitrittsantrag Beteiligten erst Tage Versteigerungstermin hatte allerdings Folge Beteiligte ergangenen Beitrittsbeschlusses Termin gemäß § Abs. Rechtsstellung erlangt hatte Versteigerung auch Antrag rechtzeitig angeordnet worden wäre vgl. . 31 . Mai ZR Rpfleger . Versteigerung wurde Nichteinhaltung § Abs. bestimmten Zustellungsfrist auch Beteiligte nur Beteiligte durchgeführt vgl. Hintzen Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ 13 . Aufl . § Rdn . 7 ; Stöber 18 . Aufl . Rdn . . Schuldner kann allein Verletzung Rechten Gläubigers Verfahren eigenes Beschwerderecht herleiten . Befugnisse Zwangsversteigerungsgesetz Beteiligten gewährt sind Individualrechte . Verletzung muss jeweils Betroffenen gerügt werden Motive Entwurf ZVG S. ; 7 . Aufl . § Rdn . . Abs. ergänzt zugleich Regelung § Abs. § Nr. ZVG genannten Versagungsgründe ausdrücklich Disposition beeinträchtigten Beteiligten stellt fehlerhafte Verfahren genehmigen kann Denkschrift S. . Verletzung Rechte betroffene Beteiligte kann Verfahren auch billigen Beschwerde Zuschlagsbeschluss einlegt . wird dann so gestellt habe Entscheidung Vollstreckungsgerichts einverstanden erklärt Korintenberg/Wenz 6 . Aufl . § Anm . . ist auch Berücksichtigung Hinweises Rechtsbeschwerde festzuhalten Vorschriften Zwangsversteigerungsgesetzes Hinblick Grundrecht Schuldners Art . Abs. GG so auszulegen sind Verfahren fair führen Schuldner Verschleuderung Grundbesitzes schützen ist vgl. BVerfGE ; . 30 . Januar . Chance Gläubiger Beitritt seinerseits vermehrt Interessenten werben neuen Termin wahrscheinlich besseres Versteigerungsergebnis einstellen wird vermag Recht Zuschlagsbeschwerde auch Verletzung Gläubigerrechten geltend machen begründen . Art . Abs. GG gebotene Schutz Schuldners Verschleuderung Eigentums rechtfertigt Durchbrechung gesetzlichen Anordnung § Zuschlagsbeschwerde geltend machenden Gründen ausdrücklich Verletzung eigener Rechte beruhenden Absatz Verletzung Rechte ergebenden Absatz Amts berücksichtigenden Absatz Zuschlagsversagungsgründen unterscheidet . Rechtsbeschwerde propagierte Befugnis Schuldners auch Verletzung Rechten anderer ergebenden Zuschlagsversagungsgründe Beschwerde geltend machen führte Verzögerung Verfahren Nachteil anderen Beteiligten Gläubiger Ersteher jedoch allgemeinen Vorteil Schuldner besseres Versteigerungsergebnis neuer Termin höheren Meistgebot führen muss . eigenes Beschwerderecht § Abs. Verletzung Rechts anderen Beteiligten steht Schuldner allerdings auch nur dann Verletzung mittelbar auch Beeinträchtigung rechtlich geschützten nur wirtschaftlichen Interessen geführt hat Rpfleger ; Korintenberg/Wenz aaO § Anm . 4 ; Reinhard/Müller 3 . 4 . Aufl . § Anm . ; 9 . Aufl . § Rdn . . ist zwar vornherein auszuschließen . mittelbaren Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Interessen Schuldners Verletzung Gläubigerrechten sind denkbar vgl. Korintenberg/Wenz aaO § Anm . ; Reinhard/Müller aaO § Anm . . mittelbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen Schuldners verfahrensfehlerhafte Nichtbeachtung Gläubigerrechten vorliegt kann jedoch nur Einzelfall festgestellt werden . müssen konkrete Anhaltpunkte vorliegen schon Akteninhalt ersichtlich sind Beschwerdeführer vorzutragen sind . Gemessen ist angegriffene Beschluss beanstanden . Ausführungen Beschwerdegerichts richtige Berechnung geringsten Grenze § Abs. liegenden Versteigerungserlöses ergeben Anhaltspunkte mittelbare Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen Beteiligten verspätete Zulassung Beitritts Beteiligten 2 . Verletzung eigener Rechte hat Beteiligte Feststellungen Beschwerdegerichts vorgetragen ; Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch Verfahrensrügen . Schließlich liegt Verletzung § Abs. ZVG Beschwerdeverfahren Amts berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgründe § Nr. Rechtsbeschwerde angegriffenen Feststellungen Beschwerdegerichts ebenfalls . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst Beteiligten Verfahren Zuschlagsbeschwerde Parteien Sinne Zivilprozessordnung gegenüberstehen Senat m.w . . -9- Gegenstandswert ist § Abs. Satz Wert Zuschlags bestimmen Aufhebung beantragt ist . Wert ist Wert Zuschlagsbeschlusses § Abs. Satz bemessen Bargebot Wert bestehen bleibenden Rechts ergibt vgl. Senat . 5 . Oktober . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung