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7.1 KiB

BESCHLUSS
4
.
März
Ermittlungsverfahren
Unbekannt
Mordes
hier
:
Beschwerde
Zeugen
Erzwingung
Zeugnisses
Anordnung
Haft
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
4
.
März
§
Abs.
beschlossen
:
Beschwerde
Zeugen
Beschluss
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
9
.
September
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
führt
Ermittlungsverfahren
Unbekannt
Mordes
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
anderer
Straftaten
.
Gegenstand
ist
Tötung
damaligen
hessischen
Ministers
Wirtschaft
Technik
11
.
Mai
unbekannte
Mitglieder
terroristischen
Vereinigung
"
Revolutionäre
Zellen
RZ
.
Verfahren
hat
Zeuge
18
.
Januar
Angaben
gemacht
Gespräche
Frühjahr
Anfang
rigen
"
Revolutionären
Zellen
geführt
worden
sind
einzelne
Umstände
Todes
Minister
Gegenstand
hatten
.
Gesprächen
soll
Angaben
Zeugen
auch
Beschwerdeführer
teilgenommen
haben
.
Generalbundesanwalt
hat
Beschwerdeführer
staatsanwaltschaftlichen
Vernehmung
29
Juli
Berufung
§
Beantwortung
Frage
Sache
verweigert
hatte
richterliche
Vernehmung
beantragt
.
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
hat
Beschwerdeführer
9
.
September
Beisein
beigeordneten
Zeugenbeistands
Frau
erklärt
werde
Fragen
Beweisthema
"
Zuhörer
Gesprächen
anlässlich
Ermordung
Minister
war
"
beantworten
.
hat
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
gemäß
§
Abs.
StPO
angefochtenen
Beschluss
Zeugen
Ordnungsgeld
ersatzweise
je
Tag
Ordnungshaft
festgesetzt
Erzwingungshaft
längstens
Dauer
Monaten
angeordnet
Vollziehung
Beugehaft
jedoch
Entscheidung
Beschwerde
Anordnung
ausgesetzt
.
Beschwerdeverfahren
hat
Rechtsanwältin
beantragt
Fall
Senat
Ansicht
vertrete
Beschwerdeführer
stünde
Auskunftsverweigerungsrecht
Einsicht
vollständigen
Ermittlungsakten
gewähren
.
Hiergegen
hat
Generalbundesanwalt
Bedenken
erhoben
.
II
.
Rechtsmittel
ist
Erzwingungshaft
gemäß
§
Abs.
zulässig
BGHSt
.
Senat
kann
entscheiden
Beistand
Beschwerdeführers
begehrte
Akteneinsicht
gewährt
worden
ist
Akteneinsichtsrecht
hier
besteht
.
Sache
bleibt
Beschwerde
Erfolg
.
1
.
Entscheidung
Akteneinsicht
steht
vorliegend
Generalbundesanwalt
Ermittlungsverfahren
handelt
Abs.
Satz
.
Halbs
.
.
ändert
Tatsache
Akten
Senat
Entscheidung
Beschwerde
vorliegen
.
Fall
Abs.
Satz
.
Halbs
.
ist
gegeben
Gieg
KK
6
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Senat
hat
indes
Vereinfachungsgründen
abgesehen
Beschwerdeführer
verweisen
zunächst
förmliche
Entscheidung
Generalbundesanwalts
Akteneinsichtsgesuch
erwirken
sodann
ggf.
§
Abs.
StPO
Ablehnung
Akteneinsicht
gerichtliche
Entscheidung
beantragen
§
Abs.
§
Abs.
auch
entscheiden
hätte
.
2
.
anwaltlichen
Zeugenbeistand
steht
Gegensatz
Verteidiger
vgl.
§
Abs.
eigenes
Recht
Akteneinsicht
.
Rechtsstellung
leitet
Zeugen
.
hat
eigenen
Rechte
Verfahrensbeteiligter
weitergehenden
Befugnisse
Zeuge
selbst
.
hat
Verletzter
ist
Akteneinsichtsrecht
nur
"
"
Sinne
§
HansOLG
;
.
7
.
Februar
w.
;
Ignor/Bertheau
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
berechtigtes
Interesse
Kenntnis
Ermittlungsakten
Sinne
Abs.
Satz
hat
Beschwerdeführer
.
gilt
insbesondere
Kenntnis
Zeugen
Aussage
anderer
Zeugen
geht
schon
§
Abs.
§
Abs.
Satz
folgt
:
ist
Zeuge
Abwesenheit
später
hörenden
Zeugen
vernehmen
;
Einlassung
Angeklagten
Zeugenvernehmung
abgegeben
wird
hat
Sitzungssaal
verlassen
.
Zeuge
soll
Weise
unbeeinflusst
Kenntnis
Angaben
Dritter
aussagen
vgl.
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Insoweit
stehen
zugleich
Zwecke
Strafverfahrens
Akteneinsicht
§
Abs.
Satz
.
Beweiswert
Aussage
Beschwerdeführers
wäre
gemindert
Einzelnen
wüsste
andere
Zeugen
Beweisthema
bekundet
haben
.
3
.
Beschwerdeführer
steht
Auskunftsverweigerungsrecht
Anspruch
genommenen
Umfang
.
§
Abs.
gewährt
Zeugen
Recht
Auskunft
Fragen
verweigern
Beantwortung
selbst
Angehörigen
Gefahr
aussetzen
würde
Straftat
hier
indes
Betracht
kommt
Ordnungswidrigkeit
verfolgt
werden
.
Verfolgungsgefahr
Sinne
§
Abs.
ist
anzunehmen
Ermittlungsbehörde
wahrheitsgemäßen
Aussage
Zeugen
Tatsachen
entnehmen
könnte
Einleitung
Ermittlungsverfahrens
§
veranlassen
Aufrechterhaltung
Verstärkung
Tatverdachts
führen
könnte
.
genügt
bereits
Zeuge
bestimmte
Tatsachen
angeben
müsste
lediglich
mittelbar
Verdacht
Straftat
begründen
.
ist
Beispiel
dann
Fall
mäße
Beantwortung
Frage
zwar
allein
Strafverfolgung
auslösen
jedoch
Teilstück
mosaikartigen
Beweisgebäude
"
Belastung
Zeugen
beitragen
könnte
vgl.
.
Gefahr
strafrechtlicher
Verfolgung
muss
konkrete
tatsächliche
Anhaltspunkte
geben
;
bloße
Vermutungen
rein
denktheoretische
Möglichkeiten
reichen
NStZ
.
Selbst
Verfolgungsgefahr
ausgegangen
werden
muss
so
ist
Zeuge
§
Abs.
grundsätzlich
nur
berechtigt
Auskunft
einzelne
Fragen
verweigern
.
Nur
ausnahmsweise
ist
umfassenden
Verweigerung
Auskunft
befugt
gesamte
Betracht
kommende
Aussage
möglicherweise
strafbaren
Verhalten
so
engem
Zusammenhang
steht
Umfang
vorgesehenen
Vernehmungsgegenstände
übrig
bleibt
Gefahr
Verfolgung
Straftat
wahrheitsgemäß
aussagen
könnte
vgl.
NStZ
;
NStZ-RR
.
gilt
auch
Hinblick
Vernehmung
einzelnen
Tatsachenkomplex
.
Gefahr
hat
Beschwerdeführer
glaubhaft
gemacht
noch
ist
ersichtlich
.
Einzelnen
gilt
:
Beschwerdeführer
ist
Urteil
Kammergerichts
15
Juli
Herbeiführens
Sprengstoffexplosion
Freiheitsstrafe
Jahren
Strafaussetzung
Bewährung
verurteilt
worden
.
Tat
hat
Feststellungen
rechtskräftigen
Urteils
Rahmen
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
"
Revolutionären
Zellen
begangen
.
war
"
April
"
aufgefordert
worden
Vereinigung
beizutreten
war
Ansinnen
"
Wochen
später
"
gefolgt
.
schaft
endete
Zerfall
Berliner
Gruppe
"
Revolutionären
Zellen
"
Frühjahr
.
Beschwerdeführer
erhobenen
Anklagevorwürfe
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
§
Herbeiführens
weiteren
Sprengstoffexplosion
sind
Verfahren
Kammergericht
Zusammenhang
verfahrensbeendenden
Absprache
gemäß
§
ausgeschieden
worden
Angeklagte
geständige
Einlassung
abgegeben
hatte
.
Würde
Beschwerdeführer
bekunden
Gesprächen
teilgenommen
haben
Frühjahr
Anfang
Angehörigen
"
Revolutionären
Zellen
geführt
worden
sind
so
wäre
Gefahr
erneuter
Verfolgung
Vorwurfs
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
auch
ausgeschiedenen
Rechtsverletzungen
erstreckenden
Rechtskraft
Urteils
Kammergerichts
zweifellos
ausgeschlossen
vgl.
Meyer-Goßner
aaO
.
.
liegen
auch
Anhaltspunkte
sachenbekundung
Beschwerdeführer
Gefahr
Strafverfolgung
Beteiligung
Tötung
Herrn
bringen
könnte
.
Frühjahr
terroristischen
Vereinigung
mitgliedschaftlich
beteiligt
hat
steht
Jahren
geständigen
Einlassung
Kammergericht
.
Zurecht
hat
Generalbundesanwalt
mehrfach
hingewiesen
gebe
Anhaltspunkte
Beschwerdeführer
Urteil
Kammergerichts
festgestellten
Zeitpunkt
Auflösung
Berliner
Gruppe
Mitglied
"
Revolutionären
Zellen
gewesen
ist
gar
Tötungsverbrechen
Jahr
beteiligt
war
.
gleicher
Weise
ist
erkennen
Beschwerdeführer
Gefahr
strafrechtlicher
Verfolgung
sonstiger
Vorwürfe
aussetzen
könnte
einräumen
würde
Gesprächen
Erkenntnisse
mögliche
Beteiligte
Tötung
gewonnen
Vermutungen
angestellt
haben
Folgezeit
Strafverfolgungsbehörden
Mitteilung
machen
.
kann
Beschwerdeführer
pauschale
Verweigerung
Fragen
Komplex
"
Zuhörer
Gesprächen
anlässlich
Ermordung
Minister
war
"
antworten
§
berufen
.
Schwere
aufzuklärenden
Straftat
ist
Anordnung
Erzwingungshaft
auch
verhältnismäßig
.
Pfister