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1816 lines
15 KiB

BESCHLUSS
8
.
September
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
Abs.
Nr.
Auch
Verstorbener
gilt
humanitären
Völkerrecht
schützende
Person
Sinne
§
Abs.
Nr.
VStGB
.
Beschluss
8
.
September
StB
Strafverfahren
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
Ausland
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
Verteidiger
8
.
September
gemäß
§
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
beschlossen
:
Beschwerde
Angeklagten
Haftfortdauerbeschluss
Oberlandesgerichts
5
.
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
25
.
Februar
Haftbefehls
Amtsgerichts
24
.
Februar
festgenommen
befindet
Untersuchungshaft
.
Senat
Haftbefehl
Beschluss
28
Juli
AK
Unverhältnismäßigkeit
weiteren
Vollzugs
Untersuchungshaft
Grundlage
aufgehoben
hat
wird
Untersuchungshaft
nunmehr
Haftbefehls
Oberlandesgerichts
16
.
Juni
3/16
vollzogen
.
Gegenstand
Haftbefehls
ist
Vorwurf
Angeklagte
habe
Zeit
September
Anfang
Februar
Sturmgewehr
Typs
bewaffnetes
Mitglied
"
ISIG
Kampfhandlungen
Verstümmelung
Leiche
gegnerischen
Kämpfers
mitgewirkt
propagandistisch
nutzbare
Videoaufnahme
Verstümmelung
erstellt
Fällen
Mitglied
Vereinigung
Ausland
beteiligt
Zwecke
Tätigkeiten
gerichtet
seien
Mord
§
StGB
Totschlag
§
StGB
Kriegsverbrechen
§
9
10
begehen
jeweils
tateinheitlich
tatsächliche
Gewalt
Kriegswaffen
ausgeübt
Erwerb
tatsächlichen
Gewalt
Genehmigung
Gesetz
Kontrolle
Kriegswaffen
beruht
habe
Anzeige
§
Abs.
Nr.
§
KrWaffKontrG
erstattet
worden
sei
Fall
tateinheitlich
Zusammenhang
nichtinternationalen
bewaffneten
Konflikt
humanitären
Völkerrecht
schützende
Person
schwerwiegender
Weise
entwürdigend
erniedrigend
behandelt
strafbar
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Sätze
StGB
§
Abs.
Nr.
KrWaffKontrG
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
§
StGB
.
Haftbefehl
zugrunde
liegenden
Vorwurfs
hat
Generalbundesanwalt
25
.
Mai
Anklage
Oberlandesgericht
erhoben
.
Beschluss
5
.
August
hat
Oberlandesgericht
Fortdauer
Untersuchungshaft
angeordnet
.
hat
Angeklagte
Schriftsatz
Verteidigers
8
.
August
Beschwerde
eingelegt
.
II
.
Beschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Angeklagte
ist
Last
gelegten
Taten
dringend
verdächtig
.
bisherigen
Ermittlungsstand
ist
Sinne
dringenden
Tatverdachts
folgendem
Sachverhalt
auszugehen
:
"
Islamische
Staat
Großsyrien
"
Folgenden
:
ISIG
nunmehr
"
Islamische
Staat
"
Folgenden
:
ist
Organisation
militant-fundamentalistischer
islamischer
Ausrichtung
ursprünglich
Ziel
gesetzt
hatte
Gebiet
heutigen
historische
Region
"
"
heutigen
Staaten
umfassenden
Ideologie
gründenden
"
Gottesstaat
"
errichten
schiitisch
dominierte
Regierung
Regime
syrischen
Präsidenten
stürzen
.
Zivile
Opfer
nahm
nimmt
fortgesetzten
Kampf
Kauf
Ansprüchen
entgegenstellt
Feind
Islam
begreift
;
Tötung
"
Feinde
"
Einschüchterung
Gewaltakte
sieht
Vereinigung
legitimes
Mittel
Kampfes
.
Organisation
geht
"
al-Qaida
"
bekannt
gewordene
geführte
Gruppierung
"
"
Organisation
Basis
Jihad
Zweistromland
"
Vorgängerorganisationen
.
Leistung
Treueids
Osama
bin
Laden
"
"
ernannte
bin
Laden
al-Zarqawi
Dezember
Stellvertreter
.
Jahr
schloss
Vereinigung
anderen
Gruppierungen
Dachorganisation
"
Schura-Rat
Mudschahedin
"
Tod
Juni
"
Islamische
Staat
Führung
hervorging
.
Frühjahr
Operation
US-Armee
getötet
worden
war
übernahm
Führung
griff
Jahr
Aufruf
Anführers
al-Qaida
folgend
syrischen
Bürgerkrieg
Kämpfer
dorthin
entsandte
.
Januar
hatten
agierenden
überwiegend
syrischen
Kämpfer
Führung
kampferprobten
terroristischen
Vereinigung
"
"
Folgenden
:
zusammengeschlossen
unterstehende
Regionalorganisation
vorgesehen
war
.
Führungsanspruch
dokumentieren
verkündete
April
Zusammenschluss
Organisation
"
Islamischer
Staat
Großsyrien
"
.
lehnte
Zusammenschluss
Folgezeit
zwar
betonte
Eigenständigkeit
;
gleichwohl
setzte
befehligte
ISIG
eigenen
Kämpfern
erhielt
radikalere
Organisation
vielfach
Zulauf
Mudschahedin
anderer
Organisationen
etwa
Schlichtungsversuch
al-Qaida-Führung
erfolglos
geblieben
war
kam
Anfang
Jahres
Bruch
al-Qaida
auch
April
öffentlichen
Lossagung
ISIG
al-Qaida-Netzwerk
bestätigt
wurde
.
ISIG
gelang
Regionen
Ordnungsmacht
festzusetzen
.
Kampf
Assad-Regime
zog
Organisation
Folge
weitgehend
konzentrierte
Machterhaltung
beherrschten
Gebieten
.
Angehörige
anderer
Oppositionsgruppen
Teile
Zivilbevölkerung
Herrschaftsanspruch
ISIG
Frage
stellten
sahen
Verhaftung
Folter
Hinrichtung
ausgesetzt
.
August
kam
Operationen
Gruppen
Provinz
Führung
ISIG
Massakern
regierungstreuen
alawitischen
Zivilbevölkerung
Menschen
Opfer
fielen
;
weitere
ca.
wurden
entführt
.
syrischen
ist
Organisation
eingeschlagenen
Weges
zwischenzeitlich
isoliert
;
teils
offenen
Kampf
ISIG
haben
andere
Gruppierungen
Regionen
wieder
Oberhand
gewonnen
.
Auch
distanzierte
Mitte
Mai
ausdrücklich
Vorgehen
ISIG
.
Parteinahme
libanesischen
"
"
AssadRegime
verübte
ISIG
ferner
2
.
Januar
Bombenanschlag
schiitischen
Wohngebiet
Menschen
tötete
verletzte
.
kam
weiteren
Aktionen
so
Überfall
Gefängnisse
22
Juli
Selbstmordanschlag
29
.
September
jeweils
Todesopfern
.
Folge
verlagerte
ISIG
Aktivitäten
zunehmend
Anfang
Juni
u.a.
gelang
Stadt
Gewalt
bringen
.
Führung
ISIG
bestand
"
"
Minister
Verantwortliche
einzelne
Bereiche
unterstellt
waren
so
"
Kriegsminister
"
"
Propagandaminister
"
.
Führungsebene
zugeordnet
waren
beratende
"
Shura-Räte
"
"
Gerichte
"
Einhaltung
Regeln
wachten
.
Veröffentlichungen
wurden
Medienabteilung
"
produziert
Medienstelle
"
al-I'tisam
verbreitet
.
auch
Kampfeinheiten
verwendete
Symbol
Vereinigung
bestand
"
weißen
Oval
Inschrift
:
"
"
schwarzem
Grund
überschrieben
islamischen
Glaubensbekenntnis
.
etwa
Kämpfer
Kern
sunnitische
Teile
ehemaligen
Streitkräfte
Regimes
waren
"
Kriegsminister
unterstellt
lokale
Kampfeinheiten
jeweils
Kommandeur
gegliedert
.
Juni
rief
offizielle
Sprecher
ISIG
"
Kalifat
erklärte
"
Kalifen
"
Muslime
weltweit
Gehorsam
leisten
hätten
.
Zugleich
wurde
Umbenennung
ISIG
"
Islamischer
Staat
verkündet
.
verdeutlichte
Vereinigung
Beibehaltung
bisherigen
ideologischen
Ausrichtung
Abkehr
regionalen
Selbstbeschränkung
"
Großsyrien
"
erhob
Herrschaftsanspruch
Bezug
gesamte
"
Haus
Islam
"
.
Zugleich
eingeleitete
organisatorische
Veränderungen
so
Bildung
"
Räten
"
Einzelressorts
Einteilung
besetzten
Gebiete
Einrichtung
Geheimdienstapparates
zielen
Schaffung
totalitärer
staatlicher
Strukturen
.
Angeklagte
ließ
17
.
September
ISIG
Kämpfer
registrieren
.
gliederte
Tag
Anfang
Februar
Erfüllung
vermeintlichen
religiösen
Pflicht
Kenntnis
Billigung
Ziele
Vorgehensweisen
ISIG
wissentlich
willentlich
Organisation
Weisungshierarchie
ordnete
Willen
Führung
ISIG
.
beteiligte
fortlaufend
Beispiel
10
.
Oktober
6
.
7
.
8
November
bewaffneten
Kämpfen
ISIG
.
war
Sturmgewehr
Typ
ausgerüstet
Kampfverbund
mindestens
Personen
eingebunden
vorderste
Reihe
Kampflinien
begab
jedenfalls
November
befand
.
7
November
rückte
Einheit
ISIG
auch
Angeklagte
angehörte
Uhr
gegnerischen
Kämpfern
gebene
Stellung
näher
bekannten
Ort
Gegend
befand
.
Angeklagte
Mitkämpfer
suchten
dort
zunächst
verwertbaren
Gegenständen
Waffen
Proviant
.
Uhr
traten
gemeinsam
gefassten
Entschlusses
Erde
liegenden
Leichnam
Kampf
gefallenen
Gefangenschaft
ermordeten
gegnerischen
Kämpfers
misshandeln
schmähen
.
Angeklagte
Geschehen
Mobiltelefon
filmte
schnitt
Mitkämpfer
Getöteten
mithilfe
Messers
Ohren
Nase
.
Angeklagte
begleitete
Handlungen
Ausrufe
jetzt
schneiden
Ohren
"
"
Nase
"
"
Hölle
Hölle
Akbar
"
höhnisches
Lachen
.
Worten
"
mögest
Hölle
schmoren
Hurensohn
!
"
versetzte
Angeklagte
Getöteten
sodann
Tritt
entstellte
Gesicht
.
schwenkte
Aufnahme
eigenes
Gesicht
sprach
erhobenem
Zeigefinger
muslimische
Glaubensbekenntnis
.
Anschließend
forderte
näher
identifizierten
Sturmgewehr
bewaffneten
Milizionär
Einheit
Worten
"
!
Mach
jetzt
Namen
!
"
Getöteten
Kopf
schießen
Mitkämpfer
auch
tat
.
Austritt
Geschosses
wurde
Stück
Schädels
Leichnams
weggesprengt
.
Angeklagte
filmte
ausgetretene
Gehirnmasse
Nahaufnahme
kommentierte
Worten
"
Allah
sei
Dank
"
.
kam
Angeklagten
Mitkämpfern
Getöteten
"
Ungläubigen
"
ansahen
verhöhnen
Totenehre
herabzuwürdigen
Angeklagte
Erniedrigung
Filmaufnahmen
bewusst
gewollt
vertiefte
.
-9-
dringende
Tatverdacht
beruht
Hinblick
terroristische
Vereinigung
ISIG
diesbezüglichen
Auswerteberichten
Bundeskriminalamtes
Gutachten
Sachverständigen
Dr.
.
dringende
Verdacht
Angeklagte
ISIG
Kämpfer
registrieren
ließ
anschließend
bewaffnet
Sturmgewehr
Typs
Kampfhandlungen
Organisation
beteiligte
ergibt
Vermerken
Bundeskriminalamtes
25
.
Februar
insgesamt
Personalbögen
übergeben
wurden
bislang
vorliegenden
Erkenntnissen
"
Generaldirektion
Grenze
"
ISIG
ausgestellt
wurden
Registrierungsdaten
Personen
enthalten
ISIG
gereist
sind
;
Personalbögen
befinden
Daten
Angeklagten
zuzuordnen
sind
.
übermittelten
türkischen
Ermittlungsbehörden
Lichtbilder
Hemd
bekleideten
Angeklagten
zeigen
linken
Ärmel
Emblem
aufgenäht
ist
Ausführungen
Islamwissenschaftlers
.
schen
Namenszug
ISIG
zeigt
.
Teilnahme
Angeklagten
Kampfhandlungen
Leichenschändung
wird
überdies
diverse
Videoaufnahmen
belegt
Mobilfunkgerät
Angeklagten
gesichert
wurden
.
weiteren
Einzelheiten
wird
Ausführungen
Haftbefehl
Anklageschrift
dort
Bezug
genommenen
Beweismittel
verwiesen
.
hat
Angeklagte
hoher
Wahrscheinlichkeit
Fällen
Mitglied
Vereinigung
Ausland
beteiligt
Zwecke
Tätigkeiten
gerichtet
sind
Mord
§
StGB
Totschlag
StGB
Kriegsverbrechen
§
9
10
hen
jeweils
tateinheitlich
tatsächliche
Gewalt
Kriegswaffen
ausgeübt
Erwerb
tatsächlichen
Gewalt
Genehmigung
Gesetz
Kontrolle
Kriegswaffen
beruhte
Anzeige
§
Abs.
Nr.
§
KrWaffKontrG
erstattet
worden
war
Fall
tateinheitlich
Zusammenhang
nichtinternationalen
bewaffneten
Konflikt
humanitären
Völkerrecht
schützende
Person
schwerwiegender
Weise
entwürdigend
erniedrigend
behandelt
strafbar
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Sätze
StGB
§
Abs.
Nr.
KrWaffKontrG
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
StGB
.
§
Abs.
Nr.
strafbewehrte
schwerwiegende
entwürdigende
erniedrigende
Behandlung
humanitären
Völkerrecht
schützenden
Person
gemäß
§
Abs.
Nr.
insbesondere
Angehörige
Streitkräfte
Kämpfer
gegnerischen
Partei
zählen
Waffen
gestreckt
haben
sonstiger
Weise
wehrlos
sind
erfasst
auch
Verstorbene
;
Vorschrift
dient
insoweit
auch
Schutz
Totenehre
Tod
fortwirkenden
Würde
Menschen
Völkerstrafrecht
4
.
Aufl
.
.
;
MüKoStGB/Zimmermann/Geiß
2
.
Aufl
.
.
.
ergibt
Sinn
Zweck
Norm
.
Gesetzgeber
wollte
VStGB
Strafvorschriften
Römischen
Statuts
IStGH-Statut
umsetzen
sicherstellen
stets
Lage
ist
Zuständigkeit
Internationalen
Strafgerichtshofs
fallenden
Verbrechen
selbst
verfolgen
VStGB
normierte
Strafbarkeit
IStGH-Statut
teilweise
sogar
bewusst
ausgedehnt
wurde
BT-Drucks
.
S.
.
Abs.
Nr.
orientiert
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
IStGH-Statut
BT-Drucks
.
S.
würdigende
erniedrigende
Behandlung
internationalen
nichtinternationalen
bewaffneten
Konflikten
Kriegsverbrechen
erfasst
wird
.
Auslegung
Norm
dienen
Art
.
Abs.
IStGH-Statut
sog.
Verbrechenselemente
.
ist
Hinblick
Elemente
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
IStGH-Statut
betreffen
jeweils
Fußnote
ausgeführt
auch
Tote
erfasst
sind
Verbrechenselemente
Art
.
Abs.
Buchst
.
Ziffer
Fn
.
;
Art
.
Abs.
Buchst
.
Ziffer
.
.
Gleichermaßen
ist
dementsprechend
auch
§
Abs.
Nr.
verstehen
vgl.
aaO
.
.
Deutsches
Strafrecht
ist
anwendbar
.
folgt
Mitgliedschaft
Angeklagten
terroristischen
Vereinigung
Ausland
unmittelbar
§
Abs.
Satz
Alt
.
StGB
vgl.
Beschluss
31
Juli
StGB
Anwendbarkeit
ebenso
Hinblick
Verstoß
§
Abs.
Nr.
KrWaffKontrG
Abs.
Nr.
StGB
Angeklagte
Deutscher
ist
Gebiet
Mitglied
ISIG
Kampfhandlungen
beteiligte
effektiv
staatlichen
Strafgewalt
unterlag
.
Übrigen
sind
Personenzusammenschlüsse
terroristischer
Akte
bedienen
grundlegende
Gesellschaftsordnung
ändern
Art
.
syrischen
Strafgesetzbuches
Tragen
Besitz
Schusswaffen
Waffenschein
§
§
syrischen
Präsidialerlasses
Nr.
24
.
September
Tatort
ebenfalls
Strafe
bedroht
.
Anwendbarkeit
§
Abs.
Nr.
ergibt
§
.
§
Abs.
Sätze
StGB
erforderliche
Ermächtigung
strafrechtlichen
Verfolgung
Mitgliedern
Unterstützern
ISIG
liegt
.
2
.
bestehen
Haftgründe
Fluchtgefahr
§
Abs.
Nr.
Schwerkriminalität
§
Abs.
.
Angeklagte
hat
Falle
Verurteilung
hohen
Freiheitsstrafe
rechnen
.
ausgehenden
Fluchtanreiz
stehen
hinreichenden
fluchthindernden
Umstände
.
Insbesondere
sind
persönlichen
familiären
Bindungen
Angeklagten
geeignet
Fluchtanreiz
relativieren
.
haben
abgehalten
schon
einmal
reisen
ISIG
anzuschließen
.
Auch
Ehefrau
islamischem
Ritus
Kinder
waren
bereits
ausgereist
.
ist
ersichtlich
Angeklagte
religiös-fanatische
Motivation
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
ISIG
zugrunde
lag
aufgegeben
hat
.
Anbetracht
ist
erwarten
Angeklagte
sollte
Freiheit
gelangen
Strafverfahren
entziehen
wird
§
Abs.
Nr.
.
Jedenfalls
begründen
genannten
Umstände
Ansicht
Beschwerdeführers
Gefahr
Ahndung
Tat
weitere
Inhaftierung
Angeklagten
vereitelt
werden
könnte
so
Fortdauer
Untersuchungshaft
auch
gebotenen
restriktiven
Auslegung
Vorschrift
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
59
.
Aufl
.
.
Schwerkriminalität
§
Abs.
gestützt
werden
kann
.
einschneidende
Maßnahmen
Sinne
§
sind
oben
genannten
Gründen
erfolgversprechend
.
3
.
Schließlich
steht
Fortdauer
Untersuchungshaft
Ansicht
Beschwerdeführers
auch
Berücksichtigung
bereits
genen
Untersuchungshaft
erlittenen
Freiheitsentziehung
Verhältnis
Schwere
Angeklagten
Last
gelegten
Taten
Falle
Verurteilung
erwartenden
Strafe
§
Abs.
Satz
.
Senat
Untersuchungshaft
ursprünglich
zugrunde
liegenden
Haftbefehl
Amtsgerichts
24
.
Februar
Beschluss
28
Juli
Gesichtspunkt
aufgehoben
hat
ergibt
.
Gegenstand
Haftbefehls
war
Vorwurf
Angeklagte
habe
Zeit
Oktober
9
.
Februar
Maschinengewehr
Typs
Handgranaten
Kaliumnitrat
gefüllte
Rohrbombe
verschafft
Kampfhandlungen
islamistischer
Gruppierungen
Assad-Regime
beteiligen
Rohrbombe
9
.
Februar
übergeben
noch
selben
Tage
tung
Gepäck
habe
zurückfliegen
wollen
Leben
gerichtete
§
StGB
schwere
staatsgefährdende
Gewalttat
vorbereitet
Umständen
bestimmt
geeignet
gewesen
sei
Sicherheit
Staates
beeinträchtigen
Sprengvorrichtung
verschaffte
§
Abs.
Nr.
StGB
tateinheitlich
Kriegswaffen
tatsächliche
Gewalt
ausgeübt
Erwerb
tatsächlichen
Gewalt
Genehmigung
Kriegswaffenkontrollgesetz
beruht
habe
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
KrWaffKontrG
§
Abs.
WaffG
.
V.m
.
Anl
.
Abschnitt
Nr.
Gegenstand
besessen
Verwendung
explosionsgefährlicher
Stoffe
Explosion
ausgelöst
werden
könne
§
Abs.
Nr.
WaffG
.
wiegen
Haftbefehl
Oberlandesgerichts
16
.
Juni
zugrunde
liegenden
Tatvorwürfe
Angeklagte
längeren
Zeitraum
Kampfhandlungen
Leichenschändung
beteiligte
deutlich
schwerer
.
Einwand
Beschwerdeführers
Verfahren
insoweit
zögerlich
betrieben
worden
sei
geht
.
nunmehr
Angeklagten
erhobenen
Vorwürfe
beruhen
Auswertung
Beweismitteln
Ermittlungsbehörden
erst
Februar
Verfügung
standen
.
Generalbundesanwalt
hat
insoweit
bereits
25
.
Mai
Anklage
erhoben
5
.
Strafsenat
Oberlandesgerichts
14
Juli
Hauptverhandlung
zugelassen
hat
;
Hauptverhandlung
Oberlandesgericht
hat
22
.
August
begonnen
.
Anbetracht
kann
Verstoß
Beschleunigungsgebot
Rede
sein
.
Gericke