BESCHLUSS 8 . September Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja Abs. Nr. Auch Verstorbener gilt humanitären Völkerrecht schützende Person Sinne § Abs. Nr. VStGB . Beschluss 8 . September StB Strafverfahren Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung Ausland ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers Verteidiger 8 . September gemäß § Abs. Abs. Satz Nr. beschlossen : Beschwerde Angeklagten Haftfortdauerbeschluss Oberlandesgerichts 5 . wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte wurde 25 . Februar Haftbefehls Amtsgerichts 24 . Februar festgenommen befindet Untersuchungshaft . Senat Haftbefehl Beschluss 28 Juli AK Unverhältnismäßigkeit weiteren Vollzugs Untersuchungshaft Grundlage aufgehoben hat wird Untersuchungshaft nunmehr Haftbefehls Oberlandesgerichts 16 . Juni 3/16 vollzogen . Gegenstand Haftbefehls ist Vorwurf Angeklagte habe Zeit September Anfang Februar Sturmgewehr Typs bewaffnetes Mitglied " ISIG Kampfhandlungen Verstümmelung Leiche gegnerischen Kämpfers mitgewirkt propagandistisch nutzbare Videoaufnahme Verstümmelung erstellt Fällen Mitglied Vereinigung Ausland beteiligt Zwecke Tätigkeiten gerichtet seien Mord § StGB Totschlag § StGB Kriegsverbrechen § 9 10 begehen jeweils tateinheitlich tatsächliche Gewalt Kriegswaffen ausgeübt Erwerb tatsächlichen Gewalt Genehmigung Gesetz Kontrolle Kriegswaffen beruht habe Anzeige § Abs. Nr. § KrWaffKontrG erstattet worden sei Fall tateinheitlich Zusammenhang nichtinternationalen bewaffneten Konflikt humanitären Völkerrecht schützende Person schwerwiegender Weise entwürdigend erniedrigend behandelt strafbar gemäß § Abs. Nr. § Abs. Sätze StGB § Abs. Nr. KrWaffKontrG § Abs. Nr. § Abs. § § StGB . Haftbefehl zugrunde liegenden Vorwurfs hat Generalbundesanwalt 25 . Mai Anklage Oberlandesgericht erhoben . Beschluss 5 . August hat Oberlandesgericht Fortdauer Untersuchungshaft angeordnet . hat Angeklagte Schriftsatz Verteidigers 8 . August Beschwerde eingelegt . II . Beschwerde ist unbegründet . 1 . Angeklagte ist Last gelegten Taten dringend verdächtig . bisherigen Ermittlungsstand ist Sinne dringenden Tatverdachts folgendem Sachverhalt auszugehen : " Islamische Staat Großsyrien " Folgenden : ISIG nunmehr " Islamische Staat " Folgenden : ist Organisation militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung ursprünglich Ziel gesetzt hatte Gebiet heutigen historische Region " " heutigen Staaten umfassenden Ideologie gründenden " Gottesstaat " errichten schiitisch dominierte Regierung Regime syrischen Präsidenten stürzen . Zivile Opfer nahm nimmt fortgesetzten Kampf Kauf Ansprüchen entgegenstellt Feind Islam begreift ; Tötung " Feinde " Einschüchterung Gewaltakte sieht Vereinigung legitimes Mittel Kampfes . Organisation geht " al-Qaida " bekannt gewordene geführte Gruppierung " " Organisation Basis Jihad Zweistromland " Vorgängerorganisationen . Leistung Treueids Osama bin Laden " " ernannte bin Laden al-Zarqawi Dezember Stellvertreter . Jahr schloss Vereinigung anderen Gruppierungen Dachorganisation " Schura-Rat Mudschahedin " Tod Juni " Islamische Staat Führung hervorging . Frühjahr Operation US-Armee getötet worden war übernahm Führung griff Jahr Aufruf Anführers al-Qaida folgend syrischen Bürgerkrieg Kämpfer dorthin entsandte . Januar hatten agierenden überwiegend syrischen Kämpfer Führung kampferprobten terroristischen Vereinigung " " Folgenden : zusammengeschlossen unterstehende Regionalorganisation vorgesehen war . Führungsanspruch dokumentieren verkündete April Zusammenschluss Organisation " Islamischer Staat Großsyrien " . lehnte Zusammenschluss Folgezeit zwar betonte Eigenständigkeit ; gleichwohl setzte befehligte ISIG eigenen Kämpfern erhielt radikalere Organisation vielfach Zulauf Mudschahedin anderer Organisationen etwa Schlichtungsversuch al-Qaida-Führung erfolglos geblieben war kam Anfang Jahres Bruch al-Qaida auch April öffentlichen Lossagung ISIG al-Qaida-Netzwerk bestätigt wurde . ISIG gelang Regionen Ordnungsmacht festzusetzen . Kampf Assad-Regime zog Organisation Folge weitgehend konzentrierte Machterhaltung beherrschten Gebieten . Angehörige anderer Oppositionsgruppen Teile Zivilbevölkerung Herrschaftsanspruch ISIG Frage stellten sahen Verhaftung Folter Hinrichtung ausgesetzt . August kam Operationen Gruppen Provinz Führung ISIG Massakern regierungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung Menschen Opfer fielen ; weitere ca. wurden entführt . syrischen ist Organisation eingeschlagenen Weges zwischenzeitlich isoliert ; teils offenen Kampf ISIG haben andere Gruppierungen Regionen wieder Oberhand gewonnen . Auch distanzierte Mitte Mai ausdrücklich Vorgehen ISIG . Parteinahme libanesischen " " AssadRegime verübte ISIG ferner 2 . Januar Bombenanschlag schiitischen Wohngebiet Menschen tötete verletzte . kam weiteren Aktionen so Überfall Gefängnisse 22 Juli Selbstmordanschlag 29 . September jeweils Todesopfern . Folge verlagerte ISIG Aktivitäten zunehmend Anfang Juni u.a. gelang Stadt Gewalt bringen . Führung ISIG bestand " " Minister Verantwortliche einzelne Bereiche unterstellt waren so " Kriegsminister " " Propagandaminister " . Führungsebene zugeordnet waren beratende " Shura-Räte " " Gerichte " Einhaltung Regeln wachten . Veröffentlichungen wurden Medienabteilung " produziert Medienstelle " al-I'tisam verbreitet . auch Kampfeinheiten verwendete Symbol Vereinigung bestand " weißen Oval Inschrift : " " schwarzem Grund überschrieben islamischen Glaubensbekenntnis . etwa Kämpfer Kern sunnitische Teile ehemaligen Streitkräfte Regimes waren " Kriegsminister unterstellt lokale Kampfeinheiten jeweils Kommandeur gegliedert . Juni rief offizielle Sprecher ISIG " Kalifat erklärte " Kalifen " Muslime weltweit Gehorsam leisten hätten . Zugleich wurde Umbenennung ISIG " Islamischer Staat verkündet . verdeutlichte Vereinigung Beibehaltung bisherigen ideologischen Ausrichtung Abkehr regionalen Selbstbeschränkung " Großsyrien " erhob Herrschaftsanspruch Bezug gesamte " Haus Islam " . Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen so Bildung " Räten " Einzelressorts Einteilung besetzten Gebiete Einrichtung Geheimdienstapparates zielen Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen . Angeklagte ließ 17 . September ISIG Kämpfer registrieren . gliederte Tag Anfang Februar Erfüllung vermeintlichen religiösen Pflicht Kenntnis Billigung Ziele Vorgehensweisen ISIG wissentlich willentlich Organisation Weisungshierarchie ordnete Willen Führung ISIG . beteiligte fortlaufend Beispiel 10 . Oktober 6 . 7 . 8 November bewaffneten Kämpfen ISIG . war Sturmgewehr Typ ausgerüstet Kampfverbund mindestens Personen eingebunden vorderste Reihe Kampflinien begab jedenfalls November befand . 7 November rückte Einheit ISIG auch Angeklagte angehörte Uhr gegnerischen Kämpfern gebene Stellung näher bekannten Ort Gegend befand . Angeklagte Mitkämpfer suchten dort zunächst verwertbaren Gegenständen Waffen Proviant . Uhr traten gemeinsam gefassten Entschlusses Erde liegenden Leichnam Kampf gefallenen Gefangenschaft ermordeten gegnerischen Kämpfers misshandeln schmähen . Angeklagte Geschehen Mobiltelefon filmte schnitt Mitkämpfer Getöteten mithilfe Messers Ohren Nase . Angeklagte begleitete Handlungen Ausrufe jetzt schneiden Ohren " " Nase " " Hölle Hölle Akbar " höhnisches Lachen . Worten " mögest Hölle schmoren Hurensohn ! " versetzte Angeklagte Getöteten sodann Tritt entstellte Gesicht . schwenkte Aufnahme eigenes Gesicht sprach erhobenem Zeigefinger muslimische Glaubensbekenntnis . Anschließend forderte näher identifizierten Sturmgewehr bewaffneten Milizionär Einheit Worten " ! Mach jetzt Namen ! " Getöteten Kopf schießen Mitkämpfer auch tat . Austritt Geschosses wurde Stück Schädels Leichnams weggesprengt . Angeklagte filmte ausgetretene Gehirnmasse Nahaufnahme kommentierte Worten " Allah sei Dank " . kam Angeklagten Mitkämpfern Getöteten " Ungläubigen " ansahen verhöhnen Totenehre herabzuwürdigen Angeklagte Erniedrigung Filmaufnahmen bewusst gewollt vertiefte . -9- dringende Tatverdacht beruht Hinblick terroristische Vereinigung ISIG diesbezüglichen Auswerteberichten Bundeskriminalamtes Gutachten Sachverständigen Dr. . dringende Verdacht Angeklagte ISIG Kämpfer registrieren ließ anschließend bewaffnet Sturmgewehr Typs Kampfhandlungen Organisation beteiligte ergibt Vermerken Bundeskriminalamtes 25 . Februar insgesamt Personalbögen übergeben wurden bislang vorliegenden Erkenntnissen " Generaldirektion Grenze " ISIG ausgestellt wurden Registrierungsdaten Personen enthalten ISIG gereist sind ; Personalbögen befinden Daten Angeklagten zuzuordnen sind . übermittelten türkischen Ermittlungsbehörden Lichtbilder Hemd bekleideten Angeklagten zeigen linken Ärmel Emblem aufgenäht ist Ausführungen Islamwissenschaftlers . schen Namenszug ISIG zeigt . Teilnahme Angeklagten Kampfhandlungen Leichenschändung wird überdies diverse Videoaufnahmen belegt Mobilfunkgerät Angeklagten gesichert wurden . weiteren Einzelheiten wird Ausführungen Haftbefehl Anklageschrift dort Bezug genommenen Beweismittel verwiesen . hat Angeklagte hoher Wahrscheinlichkeit Fällen Mitglied Vereinigung Ausland beteiligt Zwecke Tätigkeiten gerichtet sind Mord § StGB Totschlag StGB Kriegsverbrechen § 9 10 hen jeweils tateinheitlich tatsächliche Gewalt Kriegswaffen ausgeübt Erwerb tatsächlichen Gewalt Genehmigung Gesetz Kontrolle Kriegswaffen beruhte Anzeige § Abs. Nr. § KrWaffKontrG erstattet worden war Fall tateinheitlich Zusammenhang nichtinternationalen bewaffneten Konflikt humanitären Völkerrecht schützende Person schwerwiegender Weise entwürdigend erniedrigend behandelt strafbar gemäß § Abs. Nr. § Abs. Sätze StGB § Abs. Nr. KrWaffKontrG § Abs. Nr. § Abs. § StGB . § Abs. Nr. strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende erniedrigende Behandlung humanitären Völkerrecht schützenden Person gemäß § Abs. Nr. insbesondere Angehörige Streitkräfte Kämpfer gegnerischen Partei zählen Waffen gestreckt haben sonstiger Weise wehrlos sind erfasst auch Verstorbene ; Vorschrift dient insoweit auch Schutz Totenehre Tod fortwirkenden Würde Menschen Völkerstrafrecht 4 . Aufl . . ; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß 2 . Aufl . . . ergibt Sinn Zweck Norm . Gesetzgeber wollte VStGB Strafvorschriften Römischen Statuts IStGH-Statut umsetzen sicherstellen stets Lage ist Zuständigkeit Internationalen Strafgerichtshofs fallenden Verbrechen selbst verfolgen VStGB normierte Strafbarkeit IStGH-Statut teilweise sogar bewusst ausgedehnt wurde BT-Drucks . S. . Abs. Nr. orientiert Art . Abs. Buchst . . IStGH-Statut BT-Drucks . S. würdigende erniedrigende Behandlung internationalen nichtinternationalen bewaffneten Konflikten Kriegsverbrechen erfasst wird . Auslegung Norm dienen Art . Abs. IStGH-Statut sog. Verbrechenselemente . ist Hinblick Elemente Art . Abs. Buchst . . IStGH-Statut betreffen jeweils Fußnote ausgeführt auch Tote erfasst sind Verbrechenselemente Art . Abs. Buchst . Ziffer Fn . ; Art . Abs. Buchst . Ziffer . . Gleichermaßen ist dementsprechend auch § Abs. Nr. verstehen vgl. aaO . . Deutsches Strafrecht ist anwendbar . folgt Mitgliedschaft Angeklagten terroristischen Vereinigung Ausland unmittelbar § Abs. Satz Alt . StGB vgl. Beschluss 31 Juli StGB Anwendbarkeit ebenso Hinblick Verstoß § Abs. Nr. KrWaffKontrG Abs. Nr. StGB Angeklagte Deutscher ist Gebiet Mitglied ISIG Kampfhandlungen beteiligte effektiv staatlichen Strafgewalt unterlag . Übrigen sind Personenzusammenschlüsse terroristischer Akte bedienen grundlegende Gesellschaftsordnung ändern Art . syrischen Strafgesetzbuches Tragen Besitz Schusswaffen Waffenschein § § syrischen Präsidialerlasses Nr. 24 . September Tatort ebenfalls Strafe bedroht . Anwendbarkeit § Abs. Nr. ergibt § . § Abs. Sätze StGB erforderliche Ermächtigung strafrechtlichen Verfolgung Mitgliedern Unterstützern ISIG liegt . 2 . bestehen Haftgründe Fluchtgefahr § Abs. Nr. Schwerkriminalität § Abs. . Angeklagte hat Falle Verurteilung hohen Freiheitsstrafe rechnen . ausgehenden Fluchtanreiz stehen hinreichenden fluchthindernden Umstände . Insbesondere sind persönlichen familiären Bindungen Angeklagten geeignet Fluchtanreiz relativieren . haben abgehalten schon einmal reisen ISIG anzuschließen . Auch Ehefrau islamischem Ritus Kinder waren bereits ausgereist . ist ersichtlich Angeklagte religiös-fanatische Motivation mitgliedschaftlichen Beteiligung ISIG zugrunde lag aufgegeben hat . Anbetracht ist erwarten Angeklagte sollte Freiheit gelangen Strafverfahren entziehen wird § Abs. Nr. . Jedenfalls begründen genannten Umstände Ansicht Beschwerdeführers Gefahr Ahndung Tat weitere Inhaftierung Angeklagten vereitelt werden könnte so Fortdauer Untersuchungshaft auch gebotenen restriktiven Auslegung Vorschrift vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 59 . Aufl . . Schwerkriminalität § Abs. gestützt werden kann . einschneidende Maßnahmen Sinne § sind oben genannten Gründen erfolgversprechend . 3 . Schließlich steht Fortdauer Untersuchungshaft Ansicht Beschwerdeführers auch Berücksichtigung bereits genen Untersuchungshaft erlittenen Freiheitsentziehung Verhältnis Schwere Angeklagten Last gelegten Taten Falle Verurteilung erwartenden Strafe § Abs. Satz . Senat Untersuchungshaft ursprünglich zugrunde liegenden Haftbefehl Amtsgerichts 24 . Februar Beschluss 28 Juli Gesichtspunkt aufgehoben hat ergibt . Gegenstand Haftbefehls war Vorwurf Angeklagte habe Zeit Oktober 9 . Februar Maschinengewehr Typs Handgranaten Kaliumnitrat gefüllte Rohrbombe verschafft Kampfhandlungen islamistischer Gruppierungen Assad-Regime beteiligen Rohrbombe 9 . Februar übergeben noch selben Tage tung Gepäck habe zurückfliegen wollen Leben gerichtete § StGB schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet Umständen bestimmt geeignet gewesen sei Sicherheit Staates beeinträchtigen Sprengvorrichtung verschaffte § Abs. Nr. StGB tateinheitlich Kriegswaffen tatsächliche Gewalt ausgeübt Erwerb tatsächlichen Gewalt Genehmigung Kriegswaffenkontrollgesetz beruht habe § Abs. Nr. Buchst . KrWaffKontrG § Abs. WaffG . V.m . Anl . Abschnitt Nr. Gegenstand besessen Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe Explosion ausgelöst werden könne § Abs. Nr. WaffG . wiegen Haftbefehl Oberlandesgerichts 16 . Juni zugrunde liegenden Tatvorwürfe Angeklagte längeren Zeitraum Kampfhandlungen Leichenschändung beteiligte deutlich schwerer . Einwand Beschwerdeführers Verfahren insoweit zögerlich betrieben worden sei geht . nunmehr Angeklagten erhobenen Vorwürfe beruhen Auswertung Beweismitteln Ermittlungsbehörden erst Februar Verfügung standen . Generalbundesanwalt hat insoweit bereits 25 . Mai Anklage erhoben 5 . Strafsenat Oberlandesgerichts 14 Juli Hauptverhandlung zugelassen hat ; Hauptverhandlung Oberlandesgericht hat 22 . August begonnen . Anbetracht kann Verstoß Beschleunigungsgebot Rede sein . Gericke