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580 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
28
.
August
Strafverfahren
mitgliedschaftlicher
Beteiligung
terroristischen
Vereinigung
Ausland
hier
:
Haftbeschwerde
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
28
.
August
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
beschlossen
:
Beschwerde
Angeklagten
Beschluss
Oberlandesgerichts
3
.
Juni
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
Haftbefehls
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
21
November
5
.
Dezember
festgenommen
befindet
Untersuchungshaft
.
Senat
hat
Beschlüssen
11
Juli
AK
24
.
Oktober
AK
Haftfortdauer
angeordnet
.
15
November
findet
Angeklagten
Mitangeklagte
Oberlandesgericht
Hauptverhandlung
.
26
.
Mai
53
.
Tag
Hauptverhandlung
hat
Verteidiger
Beschwerdeführers
Aufhebung
hilfsweise
Außervollzugsetzung
oben
genannten
Haftbefehls
beantragt
.
Antrag
hat
Oberlandesgericht
Sitzung
3
.
Juni
verkündetem
Beschluss
zurückgewiesen
.
wendet
Beschwerdeführer
Beschwerde
25
Juli
Oberlandesgericht
Beschluss
29
Juli
abgeholfen
hat
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Voraussetzungen
Fortdauer
Untersuchungshaft
liegen
.
ist
insbesondere
auch
unverhältnismäßig
.
1
.
Angeklagten
besteht
gegenwärtigen
Stand
Beweisaufnahme
dringende
Verdacht
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
terroristischen
Vereinigung
Ausland
.
Angeklagten
Mitangeklagten
wird
vorgeworfen
Zelle
gegründet
haben
Zusammenwirken
Osten
Demokratischen
Republik
operierenden
Exekutivkommissar
FDLR
Informationswesen
alias
Texte
Vereinigung
verfassen
inhaltlich
sprachlich
bearbeiten
schließlich
eingescannten
Unterschrift
versehen
veröffentlichen
.
Einzelheiten
Aktivitäten
Tatvorwürfen
nimmt
Senat
Bezug
Gründe
Entscheidung
11
Juli
.
folgenden
Entscheidung
24
.
Oktober
hat
Senat
offengelassen
Angeklagten
vorgeworfene
Verhalten
Haftbefehl
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassenen
Anklageschrift
Generalbundesanwalts
28
.
Mai
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
bewertet
worden
ist
mitgliedschaftliche
Beteiligung
terroristischen
Vereinigung
Ausland
Abs.
§
Abs.
StGB
mehrfaches
Unterstützen
Organisation
Abs.
Abs.
§
Abs.
StGB
darstellt
.
geht
Oberlandesgericht
angegriffenen
scheidung
Grundlage
bisherigen
Ergebnisses
Beweisaufnahme
dringenden
Verdacht
Mitgliedschaft
genannten
Vereinigung
.
Tatverdacht
legt
Senat
Entscheidung
Haftbeschwerde
zugrunde
.
Rechtsprechung
Senats
unterliegt
Beurteilung
dringenden
Tatverdachts
erkennende
Gericht
laufender
Hauptverhandlung
vornimmt
Haftbeschwerdeverfahren
nur
eingeschränktem
Umfang
Nachprüfung
Beschwerdegericht
Beschlüsse
7
.
August
.
5
;
19
.
Dezember
Tatverdacht
;
8
.
Oktober
NStZ-RR
.
Allein
Gericht
Beweisaufnahme
stattfindet
ist
Lage
Ergebnisse
eigener
Anschauung
festzustellen
würdigen
Grundlage
bewerten
Taten
dringende
Tatverdacht
erreichten
Verfahrensstand
noch
besteht
.
Beschwerdegericht
hat
eigenen
unmittelbaren
Erkenntnisse
Verlauf
Beweisaufnahme
.
Anwendung
Prüfungsmaßstabs
hat
Oberlandesgericht
angegriffenen
Entscheidung
ausreichend
dargelegt
Ergebnisse
bisherigen
Beweisaufnahme
Vorliegen
dringenden
Tatverdachts
nur
Unterstützung
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
rechtfertigen
.
hat
insbesondere
verwiesen
Angeklagte
vorläufigen
Beweisergebnis
bereits
schriftlichen
Treueeid
FDLR
leistete
Jahr
auch
wichtige
Funktion
Lenkungsausschuss
Vereinigung
Vorbereitung
Wahl
Präsidenten
Vizepräsidenten
anderer
Funktionäre
innehatte
Tatzeitraum
auch
selbst
Exekutivkommissar
alias
Verbindung
stand
.
Ebenso
hat
nachvollziehbar
begründet
jetzigen
Stand
Beweisaufnahme
insbesondere
auch
Angaben
Mitangeklagten
sätzlichen
Handeln
Angeklagten
auszugehen
ist
.
eingeschränkte
Überprüfungsmöglichkeit
Senats
gilt
auch
Oberlandesgericht
Haftentscheidung
FDLR
terroristische
Vereinigung
ansieht
.
Vorbringen
Beschwerdeführers
Oberlandesgericht
verweigere
Beweiserhebung
rechtsfehlerhaft
Antrag
Vernehmung
Zeugen
.
Angaben
Aktivitäten
machen
könne
zurückgewiesen
habe
ist
folgen
.
Insoweit
kann
Darstellung
umfangreichen
Aufklärungsbemühungen
erkennenden
Gerichts
Frage
angefochtenen
Entscheidung
Nichtabhilfebeschluss
verwiesen
werden
.
Überprüfung
Ablehnung
Beweisanträgen
etwaige
Rechtsfehler
ist
Revisionsverfahren
vorbehalten
.
Auch
kommt
Entscheidung
Internationalen
Strafgerichtshofs
16
.
Dezember
Verfahren
andere
Tatvorwürfe
Tatzeiten
Gegenstand
hatte
präjudizielle
Wirkung
vorliegende
Strafverfahren
Angeklagten
.
2
.
Haftgrund
Fluchtgefahr
nimmt
Senat
Bezug
angefochtene
Entscheidung
Gründe
Beschlusses
11
Juli
.
Neue
Tatsachen
Fluchtgefahr
sprechen
könnten
sind
vorgetragen
auch
sonst
ersichtlich
.
einschneidende
Maßnahmen
Inhaftierung
reichen
weiterhin
.
3
.
Fortdauer
Untersuchungshaft
ist
immer
noch
verhältnismäßig
.
Zwar
befindet
Angeklagte
bereits
Monate
Haft
.
besteht
dringende
Verdacht
gewichtigen
Straftat
.
Komplexität
Auslandsbezug
Angeklagten
vorgeworfenen
Straftaten
haben
bisher
Verhandlung
Tagen
erfordert
.
Anhaltspunkte
Oberlandesgericht
Prozessbeginn
mehrmals
wöchentlich
verhandelt
hat
Beschleunigungsgebot
Auge
verloren
hätte
sind
ersichtlich
.
Blick
voraussichtliche
Straferwartung
Oberlandesgericht
jetzigen
Verfahrensstand
Bereich
mittleren
Drittels
Strafrahmens
§
also
Freiheitsstrafe
Jahren
einschätzt
erscheint
Gesamtdauer
Untersuchungshaft
auch
Berücksichtigung
möglichen
Aussetzung
Strafrestes
Bewährung
§
StGB
vgl.
BVerfG
11
.
Juni
unverhältnismäßig
.
Pfister