BESCHLUSS 28 . August Strafverfahren mitgliedschaftlicher Beteiligung terroristischen Vereinigung Ausland hier : Haftbeschwerde 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 28 . August gemäß § Abs. Satz Nr. beschlossen : Beschwerde Angeklagten Beschluss Oberlandesgerichts 3 . Juni wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte wurde Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 21 November 5 . Dezember festgenommen befindet Untersuchungshaft . Senat hat Beschlüssen 11 Juli AK 24 . Oktober AK Haftfortdauer angeordnet . 15 November findet Angeklagten Mitangeklagte Oberlandesgericht Hauptverhandlung . 26 . Mai 53 . Tag Hauptverhandlung hat Verteidiger Beschwerdeführers Aufhebung hilfsweise Außervollzugsetzung oben genannten Haftbefehls beantragt . Antrag hat Oberlandesgericht Sitzung 3 . Juni verkündetem Beschluss zurückgewiesen . wendet Beschwerdeführer Beschwerde 25 Juli Oberlandesgericht Beschluss 29 Juli abgeholfen hat . Rechtsmittel hat Erfolg . Voraussetzungen Fortdauer Untersuchungshaft liegen . ist insbesondere auch unverhältnismäßig . 1 . Angeklagten besteht gegenwärtigen Stand Beweisaufnahme dringende Verdacht mitgliedschaftlichen Beteiligung terroristischen Vereinigung Ausland . Angeklagten Mitangeklagten wird vorgeworfen Zelle gegründet haben Zusammenwirken Osten Demokratischen Republik operierenden Exekutivkommissar FDLR Informationswesen alias Texte Vereinigung verfassen inhaltlich sprachlich bearbeiten schließlich eingescannten Unterschrift versehen veröffentlichen . Einzelheiten Aktivitäten Tatvorwürfen nimmt Senat Bezug Gründe Entscheidung 11 Juli . folgenden Entscheidung 24 . Oktober hat Senat offengelassen Angeklagten vorgeworfene Verhalten Haftbefehl unverändert Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift Generalbundesanwalts 28 . Mai Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung bewertet worden ist mitgliedschaftliche Beteiligung terroristischen Vereinigung Ausland Abs. § Abs. StGB mehrfaches Unterstützen Organisation Abs. Abs. § Abs. StGB darstellt . geht Oberlandesgericht angegriffenen scheidung Grundlage bisherigen Ergebnisses Beweisaufnahme dringenden Verdacht Mitgliedschaft genannten Vereinigung . Tatverdacht legt Senat Entscheidung Haftbeschwerde zugrunde . Rechtsprechung Senats unterliegt Beurteilung dringenden Tatverdachts erkennende Gericht laufender Hauptverhandlung vornimmt Haftbeschwerdeverfahren nur eingeschränktem Umfang Nachprüfung Beschwerdegericht Beschlüsse 7 . August . 5 ; 19 . Dezember Tatverdacht ; 8 . Oktober NStZ-RR . Allein Gericht Beweisaufnahme stattfindet ist Lage Ergebnisse eigener Anschauung festzustellen würdigen Grundlage bewerten Taten dringende Tatverdacht erreichten Verfahrensstand noch besteht . Beschwerdegericht hat eigenen unmittelbaren Erkenntnisse Verlauf Beweisaufnahme . Anwendung Prüfungsmaßstabs hat Oberlandesgericht angegriffenen Entscheidung ausreichend dargelegt Ergebnisse bisherigen Beweisaufnahme Vorliegen dringenden Tatverdachts nur Unterstützung Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung rechtfertigen . hat insbesondere verwiesen Angeklagte vorläufigen Beweisergebnis bereits schriftlichen Treueeid FDLR leistete Jahr auch wichtige Funktion Lenkungsausschuss Vereinigung Vorbereitung Wahl Präsidenten Vizepräsidenten anderer Funktionäre innehatte Tatzeitraum auch selbst Exekutivkommissar alias Verbindung stand . Ebenso hat nachvollziehbar begründet jetzigen Stand Beweisaufnahme insbesondere auch Angaben Mitangeklagten sätzlichen Handeln Angeklagten auszugehen ist . eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit Senats gilt auch Oberlandesgericht Haftentscheidung FDLR terroristische Vereinigung ansieht . Vorbringen Beschwerdeführers Oberlandesgericht verweigere Beweiserhebung rechtsfehlerhaft Antrag Vernehmung Zeugen . Angaben Aktivitäten machen könne zurückgewiesen habe ist folgen . Insoweit kann Darstellung umfangreichen Aufklärungsbemühungen erkennenden Gerichts Frage angefochtenen Entscheidung Nichtabhilfebeschluss verwiesen werden . Überprüfung Ablehnung Beweisanträgen etwaige Rechtsfehler ist Revisionsverfahren vorbehalten . Auch kommt Entscheidung Internationalen Strafgerichtshofs 16 . Dezember Verfahren andere Tatvorwürfe Tatzeiten Gegenstand hatte präjudizielle Wirkung vorliegende Strafverfahren Angeklagten . 2 . Haftgrund Fluchtgefahr nimmt Senat Bezug angefochtene Entscheidung Gründe Beschlusses 11 Juli . Neue Tatsachen Fluchtgefahr sprechen könnten sind vorgetragen auch sonst ersichtlich . einschneidende Maßnahmen Inhaftierung reichen weiterhin . 3 . Fortdauer Untersuchungshaft ist immer noch verhältnismäßig . Zwar befindet Angeklagte bereits Monate Haft . besteht dringende Verdacht gewichtigen Straftat . Komplexität Auslandsbezug Angeklagten vorgeworfenen Straftaten haben bisher Verhandlung Tagen erfordert . Anhaltspunkte Oberlandesgericht Prozessbeginn mehrmals wöchentlich verhandelt hat Beschleunigungsgebot Auge verloren hätte sind ersichtlich . Blick voraussichtliche Straferwartung Oberlandesgericht jetzigen Verfahrensstand Bereich mittleren Drittels Strafrahmens § also Freiheitsstrafe Jahren einschätzt erscheint Gesamtdauer Untersuchungshaft auch Berücksichtigung möglichen Aussetzung Strafrestes Bewährung § StGB vgl. BVerfG 11 . Juni unverhältnismäßig . Pfister