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410 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
8
.
Januar
Strafverfahren
Beihilfe
Mord
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Angeklagten
Verteidiger
8
.
Januar
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
Nr.
beschlossen
:
Beschwerde
Angeklagten
Beschluß
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
15
.
Dezember
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
Haftbefehls
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
27
November
29
November
Verdachts
Unterstützung
terroristischen
Vereinigung
Zusammenhang
Anschlägen
Vereinigten
Staaten
11
.
September
Untersuchungshaft
genommen
.
Generalbundesanwalt
Anklage
Hanseatischen
Oberlandesgericht
erhoben
hatte
änderte
17
.
September
Haftbefehl
Angeklagte
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
Tateinheit
Beihilfe
Mord
Fällen
dringend
verdächtig
sei
.
19
.
Februar
hat
Oberlandesgericht
Angeklagten
"
Beihilfe
Mord
Fällen
versuchten
Mord
gefährlichen
Körperverletzung
Fällen
Tateinheit
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
"
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Gleichzeitig
hat
Fortdauer
Untersuchungshaft
beschlossen
.
Angeklagten
Verurteilung
eingelegte
Revision
ist
noch
entschieden
.
Hauptverhandlung
anderweitig
verfolgten
Zusammenhang
Anschlägen
11
.
September
ähnlicher
Tatvorwurf
gemacht
wird
Angeklagten
"
Behördenzeugnis
"
Bundeskriminalamtes
10
.
Dezember
verlesen
worden
war
Angaben
"
Auskunftsperson
"
allein
Anschlägen
Leben
gekommenen
anderweitig
verfolgte
B.
klagte
noch
.
Anschlagspläne
eingeweiht
gewesen
seien
hat
Oberlandesgericht
Haftbefehl
aufgehoben
Tatverdacht
mehr
bejaht
werden
könne
.
hat
Angeklagte
beantragt
auch
bestehenden
Haftbefehl
dringenden
Tatverdachts
aufzuheben
.
Antrag
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Beschwerde
Angeklagten
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Satz
Halbs
.
Nr.
hat
Sache
indessen
Erfolg
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
Haftprüfungsantrag
§
auszulegende
Begehren
Angeklagten
zurückgewiesen
Haftbefehl
aufrechterhalten
.
Hauptverhandlung
verlesene
hördengutachten
"
Bundeskriminalamtes
ist
dringende
Tatverdacht
Abs.
Satz
Angeklagten
derzeitigen
Verfahrensstand
entkräftet
.
Wird
Angeklagte
verurteilt
so
setzt
gleichzeitige
Entscheidung
Fortdauer
Untersuchungshaft
§
gesonderte
Prüfung
Begründung
dringenden
Tatverdachts
;
wird
Regel
bereits
verurteilende
Erkenntnis
hinreichend
belegt
Schlüchter
.
.
Mai
Rdn
.
.
Tauchen
Verkündung
tatrichterlichen
Urteils
Beschlusses
Haftfortdauer
neue
Beweismittel
ist
nachfolgenden
Haftentscheidungen
differenzieren
:
Ist
erstinstanzliche
Urteil
Berufung
anfechtbar
so
neue
Beweismittel
Berufungsrechtszug
uneingeschränkt
verwertet
werden
kann
§
Abs.
ist
Beweisen
Verurteilung
beruht
gegenüberzustellen
Beweisgrundlage
Rahmen
Gesamtwürdigung
Fortbestand
dringenden
Tatverdachts
neu
prüfen
.
Unterliegt
tatrichterliche
Urteil
allein
Rechtsmittel
Revision
kann
neuen
Beweismittel
Rechtsgründen
nur
eingeschränkte
Bedeutung
Beurteilung
dringenden
Tatverdachts
zukommen
.
tatrichterliche
Urteil
Revisionsinstanz
nur
Rechtsfehler
überprüft
wird
§
reicht
Neubewertung
Tatverdachts
Berücksichtigung
neuen
Beweismittels
angefochtenen
Urteil
abweichende
Angeklagten
günstigere
Beweiswürdigung
möglich
sogar
naheliegend
wäre
;
kann
Revision
Erfolg
verhelfen
Eintritt
Rechtskraft
hindern
vgl.
OLG
.
Neubewertung
Tatverdachts
kommt
Verfahrensstadium
nur
Betracht
neuen
Beweismittels
Maßstäben
Wiederaufnahmerechts
wahrscheinlich
anzusehen
ist
gestützter
trag
§
Nr.
erfolgreich
sein
Angeklagte
neuen
Hauptverhandlung
freigesprochen
milderen
Strafgesetz
verurteilt
werden
wird
.
hat
Oberlandesgericht
hier
indessen
beanstandender
Begründung
verneint
.
Beschwerde
Angeklagten
ist
unbegründet
.