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11 KiB

28
.
Juni
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Juni
Antrag
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Beschwerde
Generalbundesanwalts
wird
Beschluss
Ermittlungsrichters
6
.
April
aufgehoben
.
2
.
deutsche
Staatsangehörige
S.
ist
gemäß
§
Abs.
Abs.
Nr.
§
§
Abs.
§
Abs.
Satz
StPO
Untersuchungshaft
nehmen
.
Beschuldigte
ist
dringend
verdächtig
Dezember
August
andernorts
Mitglied
terroristischen
Vereinigung
Ausland
"
Islamischer
Staat
"
beteiligt
haben
Zwecke
Tätigkeiten
gerichtet
sind
Mord
§
StGB
Totschlag
StGB
Kriegsverbrechen
§
9
10
§
VStGB
begehen
.
Verbrechen
strafbar
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Sätze
StGB
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
führt
Beschuldigte
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Zeit
Dezember
sogenannten
Mitglied
angeschlossen
anschließend
mitgliedschaftlich
betätigt
haben
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Sätze
StGB
.
Zumindest
habe
Beschuldigte
Veröffentlichungen
Internet
Mitglieder
Unterstützer
geworben
§
Abs.
Satz
StGB
Übernehmen
traditionellen
Rollenbildes
Frau
radikalen
Islam
unterstützt
§
Abs.
Satz
StGB
.
Beschluss
6
.
April
hat
Ermittlungsrichter
Antrag
Generalbundesanwalts
Anordnung
Untersuchungshaft
rechtlichen
Gründen
abgelehnt
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Generalbundesanwalts
hat
Erfolg
.
II
.
1
.
Beschuldigte
ist
Last
gelegten
Tat
dringend
verdächtig
.
gegenwärtigen
Ermittlungsergebnissen
ist
folgendem
Sachverhalt
auszugehen
:
ist
Organisation
militant-fundamentalistischer
islamischer
Ausrichtung
ursprünglich
Ziel
gesetzt
hatte
Gebiet
heutigen
historische
Region
"
"
heutigen
Staaten
umfassenden
Ideologie
gründenden
"
Gottesstaat
Geltung
errichten
schiitisch
dominierte
Regierung
Regime
syrischen
Präsidenten
stürzen
.
Zivile
Opfer
nahm
nimmt
fortgesetzten
Kampf
Kauf
Ansprüchen
gegenstellt
Feind
Islam
begreift
;
Tötung
"
Feinde
"
Einschüchterung
Gewaltakte
sieht
legitimes
Mittel
Kampfes
.
Führung
Vereinigung
Ausrufen
"
Kalifats
Juni
ISIG
umbenannte
territorialen
Selbstbeschränkung
Abstand
nahm
hat
"
"
.
war
Sprecher
"
Kalifen
erklärt
worden
Muslime
weltweit
Gehorsam
leisten
hätten
.
Hinweise
zwischenzeitlich
getötet
wurde
konnten
bisher
bestätigt
werden
.
"
Kalifen
"
unterstehen
Stellvertreter
"
Minister
Verantwortliche
einzelne
Bereiche
so
"
Kriegsminister
"
"
Propagandaminister
"
.
Führungsebene
gehören
beratende
"
Shura-Räte
"
.
Veröffentlichungen
werden
Medienabteilung
"
produziert
Medienstelle
"
al-l’tisam
"
verbreitet
eigenen
Twitter-Kanal
Internetforum
nutzt
.
auch
Kampfeinheiten
verwendete
Symbol
Vereinigung
besteht
weißen
Oval
Inschrift
:
"
Allah
"
schwarzem
Grund
überschrieben
islamischen
Glaubensbekenntnis
.
Kämpfer
sind
"
Kriegsminister
unterstellt
lokale
Kampfeinheiten
jeweils
Kommandeur
gegliedert
.
besetzten
Gebiete
teilte
Vereinigung
errichtete
Geheimdienstapparat
.
Maßnahmen
zielten
Schaffen
totalitärer
staatlicher
Strukturen
.
Angehörige
syrischen
Armee
auch
Gegnerschaft
stehenden
Oppositionsgruppen
ausländische
Journalisten
Mitarbeiter
Nichtregierungsorganisationen
Zivilisten
Herrschaftsbereich
Frage
stellen
sahen
Verhaftung
Folter
Hinrichtung
ausgesetzt
.
Filmaufnahmen
besonders
grausamen
Tötungen
wurden
mehrfach
ISIG
Zwecken
Einschüchterung
veröffentlicht
.
begeht
Vereinigung
immer
wieder
Massaker
Teilen
Zivilbevölkerung
Machtbereichs
Terroranschläge
.
So
hat
Anschläge
etwa
Verantwortung
übernommen
.
Beschuldigte
reiste
Dezember
Herrschaftsgebiet
.
Brief
ersten
Ehemann
gemeinsamen
Kleinkinder
zurückließ
hieß
:
"
wollte
unterstützen
konnte
Geschwister
beschützt
.
musste
dorthin
helfen
.
wollte
auch
dorthin
Hoffnung
ehrenvollen
Tod
Shahida
erlangen
.
"
Gleich
Ankunft
wurde
unbekannte
IS-Kämpfer
Ay
.
"
"
Befehlsgewalt
bislang
weiter
ermittelte
Kampfeinheiten
ausübte
Ehemann
vermittelt
.
Beschuldigte
lebte
Ay
.
lamischem
Ritus
dort
geborenen
Kindern
kontrollierten
Gebieten
später
.
alimentierte
Eheleute
monatlich
US-Dollar
wies
fortlaufend
verschiedene
Unterkünfte
auch
Villa
Entgelt
entrichten
hatten
zwar
zunächst
Februar
Raqqa
Manbidsch
wieder
Raqqa
Juli
.
Aufgabe
Beschuldigten
bestand
Ehemann
versorgen
einzukaufen
.
war
Beschuldigte
anderen
Frauen
Frauenhaus
untergebracht
.
Gegner
Gebäude
umstellte
wies
"
"
Frauen
umgelegten
Sprengstoffgürtel
zünden
Gegner
Innere
Gebäudes
gelangen
sollten
.
beschrieb
Beschuldigte
Blog
"
h.
"
Worten
:
"
Tag
kam
Haus
verlassen
sollten
Frauen
weigerten
sollten
Keller
gehen
warten
passiert
.
Sollten
Brüdern
vorbeikommen
Haus
gelangen
sollten
Sprenggürtel
nutzen
.
hatten
.
"
Aufnahme
Unterkunft
Flucht
kommentierte
Beschuldigte
Internetblog
ist
Seite
Muhajira
islamischen
Staat
"
2
.
Juni
Worten
:
"
offenen
Wohnzimmer
schlief
anderen
Schwestern
.
"
selben
Tag
veröffentlichte
Beschuldigte
Foto
Revolvers
offenbar
gefülltem
Magazin
schrieb
Geschenk
Mannes
sei
gezeigt
habe
Waffe
auseinandernimmt
reinigt
wieder
zusammenbaut
.
weiteren
8
.
August
eingestellten
Bild
waren
Revolver
Handfeuerwaffen
Tragegurt
sehen
.
schrieb
Beschuldigte
Überschrift
"
Babies
"
:
"
Uzi
besitz
mehr
ist
Mitte
.
Links
Kalas
rechts
Makarov
.
"
28
.
Mai
2
.
Juni
bezeichnete
Beschuldigte
besten
Staat
zurzeit
existiere
"
fest
Tauhid
"
gegründet
sei
Kompromisse
mache
Sorge
trage
"
Gesetz
Allah
"
vollständig
angewendet
werde
.
6
.
Juni
rechtfertigte
Beschuldigte
zwischenzeitlich
weitere
Blogeinträge
untersagt
worden
waren
Telegram-Account
Enthauptungen
verwies
derartige
Rituale
zurzeit
führte
verschiedene
"
Schlachten
feindlichen
Krieger
"
Namen
Islam
enthauptet
worden
seien
.
Telegram-Account
"
führte
Beschuldigte
10
.
Juni
sei
religiöse
Pflicht
Muslime
Gebiet
Ungläubigen
"
"
verlassen
Herrschaftsgebiet
Islam
"
"
übersiedeln
.
sei
"
gefährliche
große
Sünde
"
freiwillig
islamische
Herrschaftsgebiet
verlassen
.
ersten
Aufenthalt
Raqqa
sah
Beschuldigte
Autofahrt
Ay
.
abgetrennte
Zaun
aufgespießte
Köpfe
maßlich
Angehörigen
Assad-Regimes
.
kommentierte
Beschuldigte
8
.
April
Blog-account
"
"
Überschrift
:
"
Köpfchen
"
.
Hinrichtungen
ließ
Beschuldigte
Mann
hinführen
Gasse
bildete
.
zweiten
Aufenthalts
Raqqa
wurde
.
Befehlshaber
eingesetzt
.
zweiten
Aufenthalt
Raqqa
wurde
.
zwar
Tal
anschließend
Mosul
versetzt
.
Beschuldigte
musste
Kriegsgebiete
folgen
dreimal
umziehen
.
Ay
.
7
.
Dezember
fiel
wurde
Beschuldigte
haus
untergebracht
.
lebte
Januar
Mitte
August
Tal
Afar
.
sah
Mitglied
"
"
Gruppe
Versorgung
"
"
verantwortlich
war
.
"
"
Ort
wollte
Kämpfer
verheiraten
.
September
wurde
Beschuldigte
Rückeroberung
Stadt
Tal
kurdischen
Sicherheitskräften
"
zusammen
anderen
Frauen
ebenfalls
IS-Kämpfern
verheiratet
waren
festgenommen
.
Frauen
trugen
Sprengstoffgürtel
;
löste
sogar
.
Beschuldigte
verfügte
Pistole
.
befand
23
.
September
Erbiler
Haft
.
Derzeit
ist
zurückgekehrt
.
Tatverdacht
beruht
Wesentlichen
teilgeständigen
Angaben
Beschuldigten
ausführlichen
verantwortlichen
Vernehmung
23
.
April
.
Internetblogs
veröffentlichten
Beiträge
hat
ebenfalls
Abrede
gestellt
.
Angaben
Beschuldigten
selbst
einschätzt
"
knapp
Jahre
´
"
war
Mann
gerutscht
"
sei
werden
Bericht
Aya
.
Seiten
Buch
"
"
bestätigt
.
lebte
Aya
.
Beschuldigte
"
auch
so
hundertprozentig
Überzeugte
kaum
zweites
Mal
getroffen
habe
"
.
2
.
hat
Beschuldigte
hoher
Wahrscheinlichkeit
Mitglied
terroristischen
Vereinigung
Ausland
beteiligt
Abs.
Nr.
§
Abs.
Sätze
StGB
:
mitgliedschaftliche
Beteiligung
setzt
gewisse
formale
Eingliederung
Täters
Organisation
.
kommt
nur
Betracht
Täter
Vereinigung
innen
lediglich
außen
her
fördert
.
-9-
Insoweit
bedarf
zwar
förmlichen
Beitrittserklärung
förmlichen
Mitgliedschaft
.
Notwendig
ist
aber
Täter
Stellung
Vereinigung
einnimmt
Kreis
Mitglieder
gehörend
kennzeichnet
Nichtmitgliedern
unterscheidbar
macht
.
reicht
allein
Tätigkeit
Vereinigung
mag
auch
besonders
intensiv
sein
;
Außenstehender
wird
allein
Förderung
Vereinigung
Mitglied
.
Mitgliedschaft
setzt
Natur
Beziehung
Vereinigung
aufgedrängt
werden
kann
Zustimmung
erfordert
.
lediglich
einseitigem
Willensentschluss
beruhendes
Unterordnen
Tätigwerden
genügt
selbst
Betreffende
bestrebt
ist
Vereinigung
kriminellen
Ziele
fördern
.
Annahme
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
scheidet
Unterstützungshandlungen
einvernehmlichen
Willen
fortdauernden
Teilnahme
Verbandsleben
getragen
sind
siehe
nur
Urteil
14
.
August
BGHSt
;
13
.
September
StB
NStZ-RR
.
Anders
Sachverhalt
Beschluss
Senats
22
.
März
NStZ-RR
zugrunde
lag
belegen
vorstehend
geschilderten
Umstände
Eingliederung
Beschuldigten
.
Beschuldigte
reiste
allein
Hoheitsgebiet
heiratete
dort
höherrangiges
IS-Mitglied
ließ
Unterkünfte
Geld
zuweisen
.
fügte
gesamten
Zeitraum
Anweisungen
Befehlsgewalt
ausgestatteten
Ehemannes
anderer
örtlicher
Befehlshaber
.
Westeuropäerin
erkennbar
zeigte
Ort
bewusste
Entscheidung
Erweiterung
"
Staats"volkes
.
überwachten
Blogeinträgen
insbesondere
10
.
Juni
forderte
Beschuldigte
Gleichgesinnte
ebenfalls
Hoheitsgebiet
einzureisen
Vereinigung
anzuschließen
.
lässt
einvernehmliche
Aufnahme
schließen
.
Hintergrund
sind
auch
genommen
legale
"
Tätigkeiten
Beschuldigten
Beteiligungsakte
Vereinigung
werten
.
.
;
siehe
nur
Beschlüsse
14
Juli
StGB
Abs.
Beteiligung
Mitglied
;
9
Juli
BGHSt
.
Handlungen
Beschuldigten
gingen
alltägliche
Verrichtungen
Zusammenleben
Ehemann
islamischen
Recht
deutlich
nur
Blogeinträge
auch
erklärte
Bereitschaft
gegnerische
Kämpfer
Sprengstoffgürteln
anzugreifen
Befürwortung
Umgangs
Schusswaffen
"
Babies
"
zeigt
.
auch
Vereinigungsmitglied
zusammenlebte
Beziehung
herrührende
Kinder
austrug
Beziehung
auch
Erfüllung
häuslicher
Pflichten
"
zuständig
war
vgl.
insoweit
22
.
März
NStZ-RR
lässt
dringenden
Tatverdacht
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
wieder
entfallen
.
Beschuldigte
dringend
verdächtig
ist
tatsächlich
Gewalt
Kriegswaffen
ausgeübt
haben
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Verfügungsgewalt
Ehemannes
verblieben
mithin
Blogeinträge
nur
Schau
stellte
bleibt
weiteren
Ermittlungsverfahren
vorbehalten
.
Waffendelikt
stünde
vorgenannten
Gesamtheit
sonstigen
mitgliedschaftlichen
Beteiligungsakte
jedenfalls
Tatmehrheit
siehe
nur
Beschlüsse
9
Juli
BGHSt
f.
.
;
6
.
Oktober
AK
juris
.
;
19
.
April
.
.
Deutsches
Strafrecht
ist
anwendbar
.
Beschuldigte
ist
deutsche
Staatsangehörige
§
Abs.
Satz
Variante
StGB
;
Strafanwendungsrecht
siehe
6
.
Oktober
AK
.
.
.
§
Abs.
Sätze
StGB
erforderliche
Ermächtigung
strafrechtlichen
Verfolgung
Straftaten
Beschuldigten
Zusammenhang
Vereinigung
liegt
.
3
.
bestehen
Haftgründe
Fluchtgefahr
§
Abs.
Nr.
Schwerkriminalität
§
Abs.
.
Beschuldigte
hat
insbesondere
Hintergrund
langjährigen
Dauer
Eingliederung
Verurteilung
unerheblichen
Freiheitsstrafe
rechnen
.
ausgehenden
Fluchtanreiz
stehen
ausreichend
gewichtigen
fluchthindernden
Umstände
.
Zwar
hat
Beschuldigte
offensichtlich
derzeit
Ay
.
Tod
nisse
Zustände
Frauengefängnis
beeindruckt
angegeben
Mutter
ziehen
wollen
.
Indes
bleibt
tes
Ziel
leben
.
Ausreise
Dezember
zeigt
lässt
auch
Rücksicht
Kinder
abhalten
.
Beschuldigte
ist
dargelegt
Begehung
Straftaten
Abs.
§
Abs.
StGB
dringend
verdächtig
.
Voraussetzungen
§
Abs.
liegen
auch
gebotenen
restriktiven
Auslegung
Vorschrift
nur
Meyer-Goßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
.
.
ausgeführt
besteht
Gefahr
Ahndung
Tat
weitere
Inhaftierung
Beschuldigten
vereitelt
werden
kann
.
genannten
Gründen
kann
Zweck
Untersuchungshaft
einschneidende
Maßnahmen
Vollzug
erreicht
werden
§
.
Haftbefehl
erweist
verhältnismäßig
§
Abs.
Satz
.
Tatvorwurf
wiegt
.
Ri'inBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
gehindert
unterschreiben
.
Gericke
Gericke